Tod des Schuldners - Kosten?

  • Hallo,

    Nachdem ich nun schon eine ganze Weile als Gast im Forum "unterwegs bin", habe ich mich nun mal angemeldet. Natürlich habe ich auch gleich eine Frage...:oops:

    Der Schuldner stirbt vor der Aufhebung des Verfahrens und es gibt sogar einen Erben, der die Erbschaft angenommen hat. Nun habe ich das Verfahren nach Frege/Keller/Riedel (HRP Rn. 2376) per Beschluss in ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 315 ff.) übergeleitet und den Erben als neuen Schuldner "eingesetzt". Die RSB sowie die Stundung ist damit natürlich hinfällig.
    Der Verwalter zeigt nun § 207 an und der Erbe ist nicht fähig einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten. Jetzt will der Erbe von mir eine Bestätigung, dass er nicht für die Kosten des Alt-Insoverfahrens haftet und zeigt die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB an. OK - eine gerichtliche Bestätigung über die Nicht-Kostenhaftung bekommt er nicht.
    Aber wie siehts mit der KR aus, die ich nach der Einstellung des Verfahrens erstelle? Kann ich da den Erben als Kostenschuldner einsetzen? Oder kann dieser sich irgendwie von der Haftung befreien?

    Vielen Dank schon im Voraus.

  • Erst mal hat die Masse des Verfahrens herzuhalten. Und dann ist auf die Fälligkeit der Kosten abzustellen. Aber egal, wann diese entstanden sind, der Erbe wird gegen die Kosten als Nachlassverbindlichkeit die Dürftigkeitseinrede erheben können. Und wenn diese nicht als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden, mangelt es für den Erben an einer Haftung. Er hat das Verfahren nicht beantragt und die Kosten wurden ihm nicht durch gerichtliche Entscheidung auferlegt. Und eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Ich glaube mal nicht, das die Kosten von dem Erben beigetrieben werden können.

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