vorl. Verwaltervergütung; Aus-und Absonderungsrechte

  • Der BGH hat die vergütungsrechtliche Berücksichtigung der Aus-und Absonderungsrechte bei der Vergütung des vorl. InsoVerwalters eingeschränkt:

    BGH, Beschluss vom 14.12.2005, IX ZB 256/04

    hier der Link:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…107&pos=0&anz=1

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Beschluss liegt mir auch vor. Ist sehr interessant!

    Allerdings ist mir gestern auf einer kurzen Tagung zu Ohren gekommen, dass gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde eingelegt werden soll.

    Der BGH hätte nämlich schlicht und ergreifend die Neufassung des § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV übersehen, wonach Berechnungsgrundlage das Vermögen sei, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.:eek:

    Man darf auf den Fortgang gespannt sein und sollte die Sache im Auge behalten.

  • Wir hier wenden auch das neue Recht an. Aber ob es richtig ist ?

    Es gibt auch noch eine Parallelentscheidung dazu (BGH, Beschluß vom 14. 12. 2005 - IX ZB 268/04).

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  • Hallo


    Weiß jemand, ob sich inzwischen etwas bzgl. der BGH-Entscheidung getan hat? :confused:

    Ich habe hier verschiedene Aufsätze vorliegen (ZIP 13/2006, 598 & ZInsO 7/2006, 337), die diese Entscheidung stark kritisieren - "Sündenfall des BGH" etc.
    Die wurden von Verwaltern eingereicht, die ich auf die Entscheidung hingewiesen habe.

    Und wie entscheidet Ihr jetzt bei entsprechenden Anträgen?
    --> Richtet Ihr Euch nach der BGH-Entscheidung:gruebel:
    oder
    --> Einfach Standpunkt: Das war eine Einzelfallentscheidung???:cool:


    Vielen Dank schonmal im Voraus.

  • Der Vorsitzende der zuständigen BGH-Kammer hat sich wohl bei allen entschuldigt und diese Entscheidung als falsch bezeichnet. Eine neue Entscheidung soll im Laufe dieses Jahres folgen, da sie noch vergleichbare Fälle vorliegen haben. Bis dahin wenden wir die alte Rechtsprechung an.

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  • In der ZinsO Heft 7/2006 steht ein entsprechender Kommentar von Prof. Haarmeyer drin. Ich hatte auch gehört, dass eine neue Entscheidung ergehen soll. Allerdings hieß es bis ca. April. Wir werden jetzt wieder die alte Rechtsprechung anwenden. Allerdings werden wir die Hinweise aus der Entscheidung vom Dez. 2005 berücksichtigen, soweit diese verwertbar sind. Wir werden von Möglichkeit zum Ansetzen von Abschlägen intensiever Gebrauch machen.

  • Neue Entscheidung ist ergangen:

    BGH vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05 - (Entscheidung veröffentlicht unter http://www.bgh.bund.de/)

    Inhalt: es verbleibt auch nach Änderung des § 11 InsVV bei der neuen Rechtsprechung des BGH.

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  • Interessanter finde ich eigentlich, dass dabei nun die Höhe der Mindestvergütung für den vorläufigen Verwalter entschieden wurde.
    Wir haben hier bislang immer 250,-- EUR für angemessen erachtet.
    Besteht für die Verwalter jetzt eigentlich die Möglichkeit Vergütungs-Ergänzungsanträge im Hinblick auf die BGH-Entscheidung zu stellen?

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