neue Abgeschlossenheitsbescheinigung?

  • Bisher: Teilung nach § 8 WEG, 11 Wohungen

    Jetzt:
    Die Teilungserklärung wird wie folgt geändert:

    Im Dachgeschoss werden nun anstelle von Rundgauben Spitzgauben errichtet. Dadurch ändert sich auch die Innenaufteilung der Wohnungen W 10 und W 11 und die Außenfassaden.
    Außerdem werden die Fenster so eingebaut, wie sie in den dieser Urkunde beigefügten Ansichtsplänen eingezeichnet sind.

    Der Urkunde sind Außenansichten sowie ein Grundrissplan des Dachgeschosses beigefügt.

    In der Urkunde heißt es: Die Pläne werden zum Gegenstand der Teilungserklärung gemacht und ersetzen die entsprechenden Pläne in der Vorurkunde.

    Meine Frage:

    Muss mir hier eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan vorgelegt werden, da sich ja die Wohnungen W 10 und W 11 baulich verändert haben?

    Ist bei baulichen Veränderungen immer eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen oder gibt es Ausnahmen? Was ist z.B. wenn Wohnung und Keller Sondereigentum sind und sich nur beim Keller bauliche Veränderungen ergeben haben?

  • Man kann sicherlich drüber streiten.

    Wenn sich die betroffenen Wohnungen nur "innen" verändert haben, würde ich auf eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung verzichten.
    Welchen Sinn sollte die denn dann auch haben?? Waren die Wohnungen vorher abgeschlossen und ändert sich erkennbar nichts an deren "Außengrenzen", dann sind sie logischerweise noch immer abgeschlossen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verändern sich die Grenzen des Sondereigentums, bedarf es der Vorlage eines neuen bestätigten Aufteilungsplanes und einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwingende Eintragungsvoraussetzung. Wenn aber die Außengrenzen des Sondereigentums und die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum weiterhin der ursprünglichen Aufteilung entsprechen, die ursprünglich bescheinigte Abgeschlossenheit somit erkennbar nicht angetastet wird, kann auf eine neue Bescheinigung der Baubehörde m.E. verzichtet werden. So hat z.B. das OLG Hamburg (ZMR 2004, 539) für die auch bauliche Vereinigung (Mauerdurchbruch) zweier Wohnungen entscheiden.

  • Es haben sich in meinem Fall auch die Dachterrassen in der Größe geändert. Es gab insoweit also eine Verschiebung vom Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum Wohnung 10 bzw. 11 und damit haben sich die Wohnungen nicht nur "innen" verändert.

    Danke für eure Stellungnahmen. Ich werde die Abgeschossen-heitsbescheinigung mit einem bestätigenden Aufteilungsplan anfordern.

  • Dann wird aber wohl auch die Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Änderung der Teilungserklärung vom Notar eingeholt werden müssen, sofern Belastungen vorhanden sind.

  • Jetzt habe ich nochmal mit dem Sachbearbeiter beim Notar gesprochen. Er nimmt den Antrag vorerst mal zurück.
    Schön...!!!!! So gehts auch!:D

  • Verändern sich die Grenzen des Sondereigentums, bedarf es der Vorlage eines neuen bestätigten Aufteilungsplanes und einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwingende Eintragungsvoraussetzung. Wenn aber die Außengrenzen des Sondereigentums und die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum weiterhin der ursprünglichen Aufteilung entsprechen, die ursprünglich bescheinigte Abgeschlossenheit somit erkennbar nicht angetastet wird, kann auf eine neue Bescheinigung der Baubehörde m.E. verzichtet werden. So hat z.B. das OLG Hamburg (ZMR 2004, 539) für die auch bauliche Vereinigung (Mauerdurchbruch) zweier Wohnungen entscheiden.

    Wie sieht es eigentlich aus, wenn nachträglich Balkone angebaut werden? Brauche ich hierfür eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung oder reichen neue Aufteilungspläne aus?

  • Wie sieht es eigentlich aus, wenn nachträglich Balkone angebaut werden? Brauche ich hierfür eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung oder reichen neue Aufteilungspläne aus?


    Reichen aus. Welchen Sinn soll es haben, eine Bescheinigung zu verlangen, wenn an eine (oder mehrere) Wohnungen nur Balkone angebaut werden ??

  • Danke Tarzan. Doch manchmal werden Dinge verlangt, die m. E. ebenso sinnlos sind z. B. wenn ich Teileigentum in Wohnungseigentum umwandele. Ja ich weiß, an Wohnungseigentum werden andere Anforderungen gestellt als an Teileigentum. Dennoch sagt doch eigentlich die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur aus, dass die darin bezeichneten Wohnungen/Teileigentumseinheiten baulich so getrennt worden sind, dass sie als eigenständige und in sich abgeschlossene Einheiten funktionieren. Und wenn - wie in einem meiner letzten Fälle - von Anfang an das Teileigentum mit Küche und Bad ausgestattet ist, also ohne Probleme auch als Wohnung genutzt werden kann, dann frage ich mich halt schon, warum ich hierfür nochmals eine Abgeschlossenheitsbescheinigung brauche.

  • Ich würde es als unrichtig erachten, wenn eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung gefordert werden würde, bei einer Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum - oder bei einer Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum wenn schon eine Küche /WC/ und Bad in den ursprünglichen Pläne eingezeichnet sind. Nur wenn in den ursprünglichen Plänen diese Räume (Küche u.s.w.) nicht eingezeichnet sind, kann eine neue AB gefordert werden. Gruss

  • Da stimme ich Rosi zu. Gefragt war halt erst mal nur nach den Balkonen. Da würde ich es allerdings immer verneinen. Bei der Umwandlung halte ich es so wie Rosi geschildert hat.

  • Dass ein Teileigentum mit Küche und Bad ausgestattet ist, heisst noch lange nicht, dass es zur Nutzung als Wohnung geeignet bzw. zugelassen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Bauaufsichtsbehörde auch keine Bescheinigung ausstellen.

  • Dass ein Teileigentum mit Küche und Bad ausgestattet ist, heisst noch lange nicht, dass es zur Nutzung als Wohnung geeignet bzw. zugelassen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Bauaufsichtsbehörde auch keine Bescheinigung ausstellen.


    Das ist aber genau dass, was diese Behörde prüft. Du glaubst doch nicht, dass die zum Objekt fahren und sich das ansehen ? Wir und die haben die gleichen Zeichnungen vorliegen. Deshalb verlange ich halt keine neue AbBescheinigung, wenn es sich nur um einen Balkon etc. handelt. Zur Prüfung ob es Wohnungs- oder Teileigentum ist, haben die Baubehörde und wir nur die Möglichkeit, das anhand der Baupläne und der Küche (und dem "WC") zu prüfen. Über die "Zulassung als Wohnung" entscheiden die Wohnungseigentümer und wird nicht von uns gerpüft.

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