Gilt § 1931 IV BGB

  • Meine Fragen:
    Gilt § 1931 IV BGB grundsätzlich nur für den deutschen Güterstand der Gütertrennung oder auch im Falle der Gütertrennung nach ausländischem Recht?
    Oder ist zu prüfen, ob der ausländische Güterstand der Gütertrennung der Gütertrennung des BGB inhaltlich entspricht???
    Mein Sachverhalt:
    Am 14.08.1966 haben marokkanische Staatsangehörige in Casablanca geheiratet. Jahre später verzogen sie nach Deutschland und haben auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nun ist der Ehemann verstorben. Es gilt das deutsche Erbstatut, aber der marokkanische Güterstand = gesetzlicher Güterstand = Gütertrennung.
    Es liegt keine letztwillige Verfügung vor, so dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Der Erblasser hinterläßt Ehefrau und 1 Kind.
    Weitere Frage:
    Entspricht der marokkanische Güterstand der Gütertrennung der deutschen Gütertrennung oder nicht?:gruebel:
    Sind die Erbquoten nun: Ehefrau 1/4 - Kind 3/4 (§ 1931 I BGB)
    oder: Ehefrau 1/2 - Kind 1/2 (§ 1931 IV BGB)???
    Ich bin ziemlich ratlos!!! :confused:

  • Habe Folgendes im Palandt 64. Aufl. Rn. 27,28 zu Art. 15 EGBGB gefunden:

    "Die Erhöung des Ehegattenerbteils nach § 1931 IV bei Gütertrennung ist erbrechtlich zu qualifizieren; die Anwendung fes § 1931 IV bei ausländischem Güterrechtsstatut setzt jedoch voraus, dass die ausländische Gütertrennung derjenigen des BGB entspricht"

    --> danach ist wohl nach einer Entsprechung des ausländischen Güterrechts mit dem des BGB zu prüfen

    LG

  • Ja, das habe ich auch gelesen.
    Es spricht ja einiges für § 1931 I BGB, weil der gesetzliche Güterstand in Marokko die Gütertrennung ist und nicht vertraglich abgeändert werden kann; die deutsche Gütertrennung ist ja nur vertraglich möglich.

  • Aber allein die Tatsache, dass der Güterstand in Marroko gesetzlich vorgegeben ist und vertraglich nicht abgeändert werden kann, rechtfertigt m. E. noch nicht die Unanwendbarkeit von § 1931 IV. Man müsste sich vielmehr mit der inhaltlichen Ausgestaltung des marokkanischen Güterrechts auseinandersetzen. Allerdings wird es schwierig sein, inhaltlich abzuwägen, inwieweit noch eine Entsprechung zum deutschen Recht gegeben ist.

  • MüKo-Leipold Rdnr. 33 zu § 1931:
    Der Zweck des Abs. 4 besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dies nach Abs. 1 S. 1 der Fall wäre, und zu verhindern, dass er einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers.

    Dies spricht m. E. dafür, § 1931 IV anzuwenden, falls nicht die Regelungen der marokkanischen Gütertrennung irgendwelche weitreichenden güterrechtlichen Beteiligungen der Witwe am Nachlass vorsehen.

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