Auflassung lfd. Nr. 1 ohne lfd. Nr. 2/zu 1

  • Hallo,

    ich werde aus dem HRP und dem restlichen gelese nicht schlau, könnt ihr mir auf die Sprünge helfen?

    Im Grundbuch (Bestandsverzeichnis) eingetragen

    lfd. Nr. 1 ein Flurstück
    lfd. Nr. 2/zu 1 1/202 Miteigentumsanteil an den Flurstücken .....

    Jetzt wird nur die lfd. Nr. 1 veräußert.
    Geht das?
    Würde lfd. Nr. 1 in ein neues GB übertragen und dann bleibt 2/zu1 allein?
    Das passst doch nicht!?!

  • Ist es irgendwie aus den Akten ersichtlich, um was es sich bei dem Miteigentumsanteil handelt?
    Vorsorglich würde ich mal beim Notariat anrufen und höflich nachfragen, ob die das vielleicht vergessen haben.

  • Der Notar hat wahrscheinlich gedacht, dass damit auch 2/zu 1. veräußert wird. 2/zu 1. kann aber nicht allein im Grundbuch verbleiben, sondern müßte ggf. einem anderem Flurstück im Wege einer vorherigen Veräußerung zugeschrieben werden.

  • Ist es irgendwie aus den Akten ersichtlich, um was es sich bei dem Miteigentumsanteil handelt?
    Vorsorglich würde ich mal beim Notariat anrufen und höflich nachfragen, ob die das vielleicht vergessen haben.



    :zustimm: - ich gehe auch davon aus, dass das schlichtweg vergessen wurde. M. E. kann der Miteigentumsanteil nicht allein in dem Grundbuch verbleiben. Wie sollte in dem Fall bei einer späteren Veräußerung des - abgeschriebenen - Grundstücks festgestellt werden, dass da in dem anderen Blatt noch dieses "zu1" eingetragen ist?

    Außerdem heißt es in § 3 Abs. 5 GBO: "In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden."



  • Das geht, aber 2/zu1 darf nicht allein bleiben. Die Buchung nach § 3 Abs. 4 GBO muß rückgängig gemacht werden. Alle Miteigentumsanteile sind in einem (neuen) Blatt zu vereinigen. Daher ist es sinnvoll wie # 2 zu verfahren.



  • Das geht, aber 2/zu1 darf nicht allein bleiben. Die Buchung nach § 3 Abs. 4 GBO muß rückgängig gemacht werden. Alle Miteigentumsanteile sind in einem (neuen) Blatt zu vereinigen. Daher ist es sinnvoll wie # 2 zu verfahren.



    Davor stand ich auch schon einmal, weil der Verkäufer partout seinen Miteigentumsanteil an der Gemeinschaftsfläche mit den Garagen behalten wollte. Hätte die Abschreibung von ca. 100 Miteigentumsanteilen incl. unterschiedlichster Belastungen bedeutet. Zum Glück musste der MEA dann doch mit aufgelassen werden, weil die Verwaltungs- und Gemeinschaftsordnung der Miteigentümer vorsah, dass Grundstück und Miteigentumsanteil an der Gemeinschaftsfläche nicht getrennt werden dürfen. Diese Regelung war gem. § 1010 BGB eingetragen und wurde von den übrigen Miteigentümern in meinem Fall auch durchgesetzt. Also lieber noch einmal nachfragen, ob die Auflassung wirklich so wie beurkundet gemeint war.

  • Ich habe bei uns schon ein Grundbuch entdeckt, in dem nur noch ein Miteigentumsanteil gebucht war. Ich wars nicht... :unschuldi

    Ich kann den anderen nur zustimmen: versuchen herauszufinden, ob der Anteil im Vertrag vergessen wurde. Sonst führt an der Rückbuchung kein Weg vorbei.

    Life is short... eat dessert first!

  • DAnke!

    WErde dann nachher mal telefonieren und hoffen, dass nur vergessen wurde und ich nichts kompliziertes zurückbuchen muss.

    Drückt mir die Daumen!

  • Ich habe bei uns schon ein Grundbuch entdeckt, in dem nur noch ein Miteigentumsanteil gebucht war. Ich wars nicht... :unschuldi



    Schnell wieder zuklappen und weglegen.:sleep: Bzw. Bildschirmfenster schließen. Oder, wenn man nicht zuständig ist, dem Kollegen z.w.V. vorlegen:gehaess: .

  • Die Notarin war entsetzt :eek:

    Ist wohl vergessen worden,
    zum Glück gibt es Vollmachten

    DANKE für euren Beistand!

    Jenny

  • Ich muss mich hier mal ran hängen. Ich habe im Grundbuch folgende Eintragungen:

    BV 1 Grundstück x
    BV 2 Grundstück y
    BV 3 Grundstück z
    BV 4/zu1 1/10 MEA an Grundstück a
    BV 5/zu1 1/10 MEA an Grundstück b
    .....

    Nun sollen die Grundstücke x und y (BV 1 und 2) veräußert werden. Ich habe beanstandet, dass dem Grundstück x die MEA BV 4 und 5 zugeordnet sind und um Klärung gebeten. Nun wird mitgeteilt, dass die MEA nicht mit veräußert werden sollen, sondern dem Grundstück z (BV 3) vorgetragen werden sollen. Eine entsprechende Bewilligung liegt vor.

    Davon abbgesehen, dass ich keine Ahnung habe ob das überhaupt zulässig ist, weiss ich auch nicht wie der Vermerk dazu aussehen sollte!? Außerdem sind die MEA (BV 4 und 5) und weitere Grundstücke die nicht veräußert werden sollen in Abt. III mit einer Grundschuld belastet. Brauch ich da dann nicht auch vielleicht die Zustimmung des Gläubigers????

    HILFE!!!!!

  • Hat denn keiner eine Idee?

    Habe mir gerade mal auf einer Karte die Grundstücke angeschaut. Die MEA liegen ca. 500m von dem "neuen" herrschenden Grundstück entfernt. Also ich kann da kein räumliches Verhältnis und keinen Zweck erkennen....

  • Ich hätte grundsätzlich keine Bedenken die Anteile einem anderen Grundstück zu zubuchen.
    Wenn du aber Bedenken hast, sind alle Zubuchungen zurückzuführen, mit den evtl. bestehenden Belastungen.

    Für die Gläubiger ändert sich doch nichts. Der Belastungsgegenstand bleibt der gleiche.

    Eintragungsvorschlag:

    Sp. 1: 6/zu 3 usw.

    Sp. 6: Anteil (nun) der Nr. 3 zugebucht am...

  • Wie karlchen habe ich auch keine grundsätzlichen Bedenken. Wenn die Bewilligungen da sind, warum nicht?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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