Jugendstrafrecht: Geldstrafe und Fahrverbot

  • Ersteinmal ein "Hallo" an alle Forumteilnehmer.

    Ich bin noch ganz "frisch" hier und bin seit gestern in der Strafvollstreckung gelandet. :confused:
    Bin leider auch die einzige hier, die das Glück hat, die Abteilung zu führen. Mein Vorgänger ist für Wochen im Urlaub und daher habe ich auch keine Möglichkeit jemanden zu fragen, so dass ich hier gelandet bin, in der Hoffnung, mir kann jemand helfen.

    Ist mir schon fast peinlich, die Fragen zu stellen::oops: Für Euch sicherlich Peanuts, aber ich Neuling bin völlig ratlos.

    Ich habe einen Jungendlichen, der wegen Fahrens ohne FE zu einer Geldstrafe von 600,00 EUR verurteilt wurde (mtl. Rate von 150,00 EUR jeweils zum 1. des Monats - erstmals am 01.06.07) zugunsten Arbeit für Jugend eV.

    Ferner darf ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von 6 Monaten keine FE erteilen.

    Frage: Handelt es sich hierbei um ein generelles Fahrverbot? Ich weiß, der Verurteilte hat noch gar keinen Führerschein... Frist hierfür läuft dann ja ab RK des Urteils.

    Bezüglich der Geldstrafe habe ich die Frage, wohin diese überwiesen werden soll. Habe leider auch kein Formblatt oder ähnliches (mein Vorgänger hat mir nichts überlassen und ich muss alle Vfg. selbst schreiben).

    Ich hoffe es ist nicht zu verwirrend!:(
    Bitte helft mir. DANKE.

  • Wenn ich das Urteil an den Jug. rausschicke, füge ich immer folgenden Autotext ein:

    Sie werden aufgefordert, den im anliegenden Urteil genannten Auflagen bzw. Weisungen nachzukommen.

    Der dort genannte Geldbetrag ist daher bis zum ______________in monatlichen Raten von _______________ € bis zum ____________ eines jeden Monats,erstmalig am _______________,an die im Urteil aufgeführte Einrichtung zu zahlen. Die Zahlung darf in keinem Fall an das Gericht erfolgen.
    Der Zahlungsnachweis ist jeweils zu den Gerichtsakten unter Angabe der oben genannten Geschäftsnummer einzusenden.

    Gleichzeitig schreibe ich die Einrichtung an, dem Jugendlichen Überweisungsträger zur Verfügung zustellen. ( Sofern ich keine beifüge, von den meisten Einrichtungen habe ich genügend da)

    Nach Ablauf der Frist lasse ich mir einen Beleg der Einrichtung vorlegen.

  • Geldstrafe ist Erwachsenenstrafrecht, das vollstreckt die Staatsanwaltschaft nicht das gericht.

    Anders ist es wenn zu einer GeldAUFLAGE verurteilt wurde.

    Du bist nur dann Vollstreckungsbehörde, wenn JGG angewendet wurde. Sieh am Besten ins Urteil bei Angewandte Vorschriften. Ist nur allgemeines Strafrecht angewendet (nirgends steht JGG) dann bist Du nicht Vollstreckungsbehörde ansonsten schildere den Fall bitte etwas genauer.
    Bzgl. der FE nennt sich das isolierte Sperre. Der einzige wirkliche Unterschied ist, dass die Frist immer mit Rechtskraft beginnt. Die Sperre gilt für alles wozu man eine FE braucht, es sei denn der Richter hat im Urteil ausdrücklich eine Ausnahme benannt. Das kommt aber fast nie vor.

  • Geldstrafe ist Erwachsenenstrafrecht, das vollstreckt die Staatsanwaltschaft nicht das gericht.

    Anders ist es wenn zu einer GeldAUFLAGE verurteilt wurde.

    Du bist nur dann Vollstreckungsbehörde, wenn JGG angewendet wurde. Sieh am Besten ins Urteil bei Angewandte Vorschriften. Ist nur allgemeines Strafrecht angewendet (nirgends steht JGG) dann bist Du nicht Vollstreckungsbehörde ansonsten schildere den Fall bitte etwas genauer.
    Bzgl. der FE nennt sich das isolierte Sperre. Der einzige wirkliche Unterschied ist, dass die Frist immer mit Rechtskraft beginnt.



    das meinte ich vorhin auch: "Geldstrafe" klingt sehr nach Erwachsenen

  • Viiiiieeeelen Dank an alle!
    Es handelt sich hier um eine Geldauflage. Sorry, habe bis jetzt nicht gewusst, dass das so einen Unterschied macht (Asche auf mein Haupt - peinlich). Aber jetzt bin ich auf jeden Fall schlauer.

    Aber noch kurz eine Frage: Wie verhält es sich dann mit der isolierten Sperre. Muss ich mir diesbezüglich lediglich eine Frist setzen, oder wie läuft das in der Praxis?

  • In der Erstmittelung (BZR) wird der Beginn und Dauer der Sperre eingetragen, das KBA bekommt eine Nachricht. ( Ich verfüge das )

    Eine Frist brauchste nicht, da insoweit nichts mehr zu veranlassen ist.

  • Hallo jarf,

    genauso wie dir ging es mir auch, als ich vor 5 Jahren diese Abteilung übernahm (Strafsachen beim AG)...nur ruhig Blut!!! :)

    Hast du denn ein HRP / Strafvollstreckung? Da kannst du sehr viele nützliche Dinge nachlesen.
    Du machst nun die Einleitungsverfügung ( 1. Eintragen im VRJs-Register- V-Heft anlegen; 2. Mitteilung zum BZR und KBA veranlassen; 3. VRJs-Aktenzeichen der StA mitteilen; 4. beglaubigte Abschrift des Urteils nach MiStra Nr. 32 an das zuständige Jugendamt ....- weitere MiStra´s wenn Ausländer etc...am besten mal die MiStra durchackern- .....)

    Weiter mal zu der Sperrfrist. Da der VU nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, handelt es sich hierbei um eine sog. "isolierte Sperre" (kein Fahrverbot!). Diese wird, wie du richtigerweise schon festgestellt hast, immer ab Rechtskraft des Urteils berechnet.
    Hier musst du auch die entsprechende MiStra rausgeben (-beglaubigte Abschrift des Urteils gem. MiStr. Nr. 45 an die zuständige Verwaltungsbehörde mit dem entsprechenden Zusatz, dass die Sperrfrist am ..... endet)
    Wir haben hier für den VU auch noch ein entsprechendes Merkblatt über die Sperrfrist. Frage mal nach bei deiner Geschäftsstelle.

    Bei den 600 € handelt es sich um eine Geldauflage zugunsten eines Vereins.
    Die Auflage wird dem Verein mitgeteilt m.d.B., eingehende Ratenzahlungen zu dem VRJs-Aktenzeichen mitzuteilen. Der Geldauflage wird auch nochmal dem VU mitgeteilt unter Angabe der Bankverbindung des Vereins.

    Nach einem Monat lässt du dir die Akte wieder vorlegen und fragst bei dem Verein an, ob schon "Kohle" eingegangen ist (falls eine entsprechende Mitteilung des Vereins nicht schon vorliegt) - Du überwachst die Ratenzahlung weiterhin.
    An deiner Stelle würde ich auch mal in bereits eingeleitete VRJs-Verfahren reinschauen. Da kannst du sehen, wie dein Vorgänger die Einleitungsverfügungen gemacht hat und evtl. auch entsprechende Muster für dich entwerfen.
    Ich hoffe dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte. :idee:

  • Oh Mann,
    ich bin überwältigt von so viel Unterstüzung und ausführlichen Antworten, dass ich allen gar nicht genug danken kann. :2danke
    Jetzt bin ich schon entspannter und habe dann wenigstens schon eine Akte heute geschafft....
    Ihr konntet mir alle weiterhelfen. Nochmals danke.

  • Zum Thema Geldbuße *dazwischenschieb*: Mein Richter macht das ganz spitze (großes Lob!). Der schreib in seine Urteile, dass der VU eine Geldbuße in Höhe von X Euro zu leisten hat, in Raten in Höhe von Y Euro und dass der VU nachzuweisen hat, dass er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist! Tut er das nicht, landet die Akte sofort beim Richter wegen Ungehorsamsarrest.
    Ich find das toll, denn ich muss den Geldeingang nicht prüfen. Vielleicht eine Anregung für Eure Richter?

  • Wir terminieren Jugendstrafsachen im Moment auf Januar 2008. Wenn ich das meiner Richterin erzähle, tötet sie mich.

  • Wir terminieren Jugendstrafsachen im Moment auf Januar 2008. Wenn ich das meiner Richterin erzähle, tötet sie mich.



    Wie ihr terminiert???:confused: Was meinst du denn damit Himmel?

  • Clau, das finde ich richtig gut...könnt ja mal meinen Richtern einen kleinen Tipp geben :D - sehe da aber irgendwie schwarz

  • Ich meine die Hauptverhandlungen und Anhörungen zum Ungehorsamarrest. Meine Richterin hat so viele Verfahren, dass sie nur froh ist, wenn sie nichts zusätzliches machen muss.

  • Himmel du terminierst die HVT´s und die Anhörungstermine??:confused: Das hab ich ja auch noch nie gehört ...aber die Termine führste dann nicht auch noch, oder? :D :D :D

  • Nein, nicht das wir uns falsch verstehen. Ich natürlich nicht, aber meine Richterin hat soviel Verfahren, dass sie mich töten würde, wenn ich den Vorschlag von Clau aufnehme und sie bitten würde, dieses gleich im Urteil aufzunehmen.

    Allerdings führe ich einen sogenannten Voranhörungstermin durch um den Jugendlichen zu überzeugen, die Auflagen noch schnell zu erfüllen, bevor sie zum Richter müssen.

    Trefferquote liegt bestimmt bei 80%. Damit ersparen wir uns viele Arreste.

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