Herrschvermerk - Zust. der dingl. Berechtigten

  • Hallo,

    im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht, mit Beschränkung der Ausübungsstelle, gekennzeichnet durch Lageplan) und Herrschvermerk eingetragen.

    Nun ist innerhalb einer Nachtragsurkunde die Lage der Leitungen geändert worden (nicht gravierend aber immerhin). Da sich die Ausübungsstelle geändert hat, liegt m. E. eine Inhaltsänderung vor.

    Daher habe ich die Zustimmung des eingetragenen dingl. Gläubiger des herrschenden Grundstücks efordert (§ 877 i. v. m. § 876 BGB).

    Der Notar weigert sich, sieht hier keine Inhaltsänderung und demzufolge kein Zustimmungserfordernis. Zu Recht??? :confused:

  • Eine Inhaltsänderung im Sinne von § 877 BGB ist jede Änderung der Befugnisse des Berechtigten im Rahmen des bereits bestehenden Rechts (Palandt, § 877, RN 3).

    Die Zustimmung nach § 876 BGB ist jedoch u.U. entbehrlich wenn die Änderung das Drittrecht nicht berührt (§ 876 S. 2). Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis wendet die Praxis entsprechend an, wenn feststeht, dass die Veränderung keinen rechtlichen Nachteil für den Dritten bedeutet. Die Änderung subjektiv-dinglicher Rechte bedarf somit der Zustimmung der Inhaber von Drittrechten am herrschenden Grundstück; es sei denn, dass die Änderung ihr Recht nicht berührt (§ 876 S. 2). (MüKo Rn 8 zu 877).

  • Eine Inhaltsänderung im Sinne von § 877 BGB ist jede Änderung der Befugnisse des Berechtigten im Rahmen des bereits bestehenden Rechts (Palandt, § 877, RN 3).

    Die Zustimmung nach § 876 BGB ist jedoch u.U. entbehrlich wenn die Änderung das Drittrecht nicht berührt (§ 876 S. 2). Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis wendet die Praxis entsprechend an, wenn feststeht, dass die Veränderung keinen rechtlichen Nachteil für den Dritten bedeutet. Die Änderung subjektiv-dinglicher Rechte bedarf somit der Zustimmung der Inhaber von Drittrechten am herrschenden Grundstück; es sei denn, dass die Änderung ihr Recht nicht berührt (§ 876 S. 2). (MüKo Rn 8 zu 877).



    Der Notar sagt nein, ich kann mit dem schwammigen Begriff nichts anfangen und sage im Zweifel ja. Woran kann man denn vorliegend das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein des rechtlichen Nachteils festmachen? :gruebel:

  • Da in vorliegendem Fall die Ausübungsfläche Inhalt der Grunddienstbarkeit geworden ist, ist in der Verlegung eine Inhaltsänderung zu erblicken. Dass der Eigentümer des dienenden Grd möglicherweise einen Anspruch auf Verlegung hat, vgl. § 1023 BGB, ändert nichts an der Tatsache, dass auch eine etwaige Verlegung iSv § 1023 BGB eine Inhaltsänderung darstellt (vgl. Staudinger/Ring, § 1023 Rn 2, abrufbar unter BeckOnline).
    Dann müssen aber auch die betroffenen dinglich Berechtigten am herrschenden Grd zustimmen, §§ 876, 877 BGB (GrdpfR- Reallasten- Nießbrauch- VR- uU auch Db., vgl. die nach wie vor unübertroffene Darstellung der Zustimmungserfordernisse in KEHE, Grundbuchrecht, 6.A., Bearbeiter Eickmann, § 9 Rn 8).
    Zwvfg. ist daher zu Recht ergangen.

  • Hallo Lotte,

    die Frage lässt sich ohne genaue Kenntnis der Unterlagen und Pläne sowie der tatsächlichen Gegebenheiten von hier aus kaum beantworten. Es ist auch tatsächlich kaum vorhersehbar, welchen Einfluss die beantragten Änderungen auf das herrschende Grundstück und damit auf die Pfandrechte der Gläubiger haben. Ich stelle in derartigen Fällen fest, dass mit den Beweismitteln, die das Grundbuchverfahren zur Verfügung stellt, nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, ob tatsächlich keine rechtliche Beinträchtigung der Gläubiger des herrschenden Grundstückes vorliegt und stelle anheim, bei anderer Ansicht, Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung einzulegen.

    In der Regel werden dann die fehlenden Erklärungen beigebracht.

  • Ich würde hier auf Bauer/v. Oefele, 2.A., Bearbeiter Kössinger, § 19 Rn 129, und damit auf die Rspr des BayObLG (MittBayNot 1981, 122) abstellen, demzufolge das GBA nicht verpflichtet ist, darüber zu entscheiden, ob das Recht durch die Änderung betroffen wird oder nicht.
    Es genügt, so Kössinger, aaO, dass dies unter Umständen möglich ist.
    Anzuführen ist auch noch das grundbuchamtliche Wertungsverbot, wie es vom BayObLG im Rahmen der Vollmacht zur Änderung der TE herausgearbeitet wurde (DNotZ 1994, 233); danach ist das GBA zu solchen Wertungen nicht befugt, es muss vielmehr, falls kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen ist, die Mitbewilligung verlangen.

  • Hallo,

    ich hab in Abt. II ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht mit Herrschvermerk eingetragen.

    Der Berechtigte des Vorkaufrechtes erwirbt nun das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück.

    Das Vorkaufrecht soll gelöscht werden.

    Ist die Zustimmung der dinglichen Berechtigten des herrschenden Grundstücks trotzdem erforderlich? Oder werden deren Rechte durch die Aufhebung nicht berührt (§ 876 Satz 2 BGB).

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