Vergütung NL Pfleger nach RVG ?

  • Hallo, liebe Kollegen,
    bei uns wird diskutiert, ob die Vergütung der NLPfleger bei Durchführung von Grundstücksverkäufen auf der Grundlage RVG , Gegenstandswert ist Kaufpreis des Grundstücks, érfolgen sollte. Dafür spricht die Honorierung der vielfätligen Haftungsfragen, dagegen spricht aus meiner Sicht, dass dies ja nur bei RA als NL Pfleger zulässig ist und ich dadurch ja de facto eine Ungleichbehandlung der NLPfleger in Kauf nehme. Wird bei euch event. bereits das RVG in dieser Kontellation angewendet ?

  • Der Nachlasspfleger hat für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu erhalten. Was angemessen ist und wie sich die Vergütung berechnet, würde ich immer am Einzelfall entscheiden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dass nur Anwälte eine Vergütung nach dem RVG (hier: als Aufwendungsersatz i.S. des § 1835 Abs.3 BGB) beanspruchen können, liegt in der Natur der Dinge und kann daher nicht gegen eine solche Vergütung sprechen. Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass auch bei der Veräußerung von Grundbesitz in aller Regel nur eine Stundenvergütung nach den §§ 1962, 1915 Abs.1 S.2 BGB in Betracht kommt, es sei denn, es würde im Vorfeld des Rechtsgeschäfts bereits festgestellt, dass wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit nach dem RVG abgerechnet werden kann. Als ausschlaggebenden Grund hierfür würde ich ansehen, dass ein Grundstücksverkauf in aller Regel auch ohne die Hinzuziehung eines Anwalts durch die Veräußererseite erfolgen kann.

  • Ich finde die Vergütungsfestsetzung nach ( natürlich nicht existierenden) Tabellen bzw. wir hier handhaben es bislang nach Stundensätzen, gestaffelt nach leichter, mittlerer und schwieriger Abwicklung, nicht schlecht. Allenfalls für die Verfahrenspfleger bei Prüfung der Verträge könnte ich mich damit abfinden, da bestelle ich immer RA und sie werden dort auch als RA mit ihrem Fachkenntnissen pp tätig....

  • So würde ich das auch sehen.

    Bei Verfahrenspflegern ist es nach der einschlägigen Rechtsprechung aber dringend anzuraten, bereits im Bestellungsbeschluss auszusprechen, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger die Pflegschaft in Ausübung seines Berufes führt und dass für die Führung der Pflegschaft anwaltliche Rechtskenntniss erforderlich sind.

  • upps, das hab ich bislang nicht gemacht,( bislang ist dies auch gut gelaufen, aber man weiß ja nie) sie allerdings aber so behandelt, kannst du´mir bitte mal einen Rechtssprechungshinweis benennen ? Vielen Dank schon mal

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