• Hallo liebe Kollegen,

    hab da mal ne Frage, da ich eigentlich Strafvollstreckung mache kenne ich mich im NLRecht nicht so aus.
    Also ein Bekannter hat ein erwachsenes neK, hat zwar immer Unterhalt gezahlt, aber nie Kontakt gehabt.
    Weitere Abkömmlinge hat er nicht.
    Jetzt hat er selbst ein Haus geerbt, und möchte das neK möglichst vollständig ausschließen.
    Soweit ich mich erinnere, hat das Kind doch auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch (außer bei wirklich extremen Gründen) oder liege ich da falsch??

    :gruebel: :confused:

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Wenn das nichteheliche Kind nach dem 30.6.1949 geboren ist, hat es ein Erbrecht (und natürlich auch ein Pflichtteilsrecht) wie ein eheliches Kind. Der Vater kann also nur testieren, um das nichteheliche Kind auf seinen Pflichtteilsanspruch zu verweisen oder einen Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung anstreben, worauf sich das Kind aber natürlich nicht einlassen muss. Das ist allerdings oft eine Frage des "Preises".

    Wenn bekannt ist, dass ein nichteheliches Kind erbrechtlich "im Hintergrund steht", muss bereits der Erblasser durch entsprechende Testierung (insbesondere durch Anordnung einer Nacherbfolge) dafür Sorge tragen, dass das nichteheliche Kind des Bedachten bei dessen späterem Ableben nicht erb- und pflichtteilsrechtlich am Nachlass partizipiert. Dies ist im vorliegenden Fall wohl versäumt worden.

  • Mal wieder etwas zu spät....

    Juris2112 hat natürlich recht.
    Achtung aber bei DDR-Nekis (bzw. wenn Vater am 03.10.1990 in DDR wohnte), da gilt nicht der Stichtag 30.06.1949. Es sind auch davor geborene nichtehel. Kinder erbberechtigt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das ist grundsätzlich zutreffend, gilt aber bei DDR-Berührung nur für nichteheliche Kinder, die bei fiktivem Erbfall am 2.10.1990 (24 Uhr) auch im Verhältnis zu ihrem Vater erbberechtigt gewesen wären. Denn Art.235 § 1 Abs.2 EGBGB will nichtehelichen Kinder lediglich ihr Erbrecht erhalten und nicht ein solches neu begründen. Es kommt somit interlokal auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters am 2.10.1990 (24 Uhr) und nicht auf den Geburts- oder Aufenthaltsort des Kindes in diesem Zeitpunkt an. Übrigens ist auch für die Beerbung des Kindes auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters abzustellen, weil sich ansonsten Erbrecht und Beerbung des nichtehelichen Kindes nicht nach dem gleichen Statut bestimmen würden.

  • Vielen Dank für die schnellen und vor allem hilfreichen Antworten, bin wieder mal etwas schlauer geworden...

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    Erasmus von Rotterdam

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