Nachtragsverteilung hinsichtlich Mietsicherheit

  • Hört sich logisch an. Danke:)

    Da bin ich mir nicht mehr so sicher. Gut es ging hier um PKH, allerdings wäre es dem BGH sicher zuzumuten gewesen, in einem obiter dictum, ein paar schlaue Sprüche abzusetzten, die den Anwendern eine Anwendungshilfe gegeben hätte, BGH vom 07.04.2016, IX ZB 89/15.

    Da gibt es mittlerweile doch sooo viele Entscheidungen des BGH zu. Ich weiß garnicht, warum die wieder als Leitsatz war. Ich habe da noch irgendwie IX ZA 23/08 (Streit um Lastschriftwiderruf), IX ZB 268/09 ( Streit über Massezugehörigkeit von Lohnanteilen), IX ZR 94/06 ( Erstattung von Mitgliedschaftsbeträgen), IX ZB 89/15 ( Zugehörigkeit Forderung zur Masse), IX ZB 281/09 ( Zugehörigkeit Beitrag Zusatzvereinbarung), nur mal als eine kleine Auswahl ;). Und in allen kommt eigentlich klar zum Ausdruck, dass wir als InsoGericht darüber nicht zu entscheiden haben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Logisch ist, dass der Streit zwischen Schuldner und IV über die Massezugehörigkeit vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ist und ich daher eine Nachtragsverteilung anordnen kann.

    Die Frage, ob die Mietkaution nach der Enthaftungserklärung dem Schuldner zusteht, hat meines Erachtens nichts mehr mit Logik zu tun. :teufel:
    Mein Bauchgefühl würde auch sagen, dass die Kaution dem Schuldner zusteht. Könnte mir aber auch vorstellen, dass es doch in die andere Richtung geht, siehe LFdC. Der BGH hat sich ja noch nicht klar geäußert. Warum bloß?

  • Logisch ist, dass der Streit zwischen Schuldner und IV über die Massezugehörigkeit vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ist und ich daher eine Nachtragsverteilung anordnen kann.

    Die Frage, ob die Mietkaution nach der Enthaftungserklärung dem Schuldner zusteht, hat meines Erachtens nichts mehr mit Logik zu tun. :teufel:
    Mein Bauchgefühl würde auch sagen, dass die Kaution dem Schuldner zusteht. Könnte mir aber auch vorstellen, dass es doch in die andere Richtung geht, siehe LFdC. Der BGH hat sich ja noch nicht klar geäußert. Warum bloß?

    Wenn Dein Bauchgefühl Dir sagt, dass die Kaution dem Schuldner zusteht, besser wäre dies auch noch, wenn begründet, dann darfst Du auch keine NTV anordnen.

    Deine Chance auf einen Platz im Olymp:

    Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht eines Dritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, bleibt davon unberührt.

    BGH vom 20.06.2013, IX ZB 10/13


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  • Auch irgendwie herrlich, wie sich der BGH selbst widerspricht. Aber deshalb würde ich im Zweifel eine NTV anordnen. Ob dann wirklich die Kaution der Masse zusteht oder nicht, können die beiden Parteien ja dann ausfechten.

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  • Ich muss aktuell über einen Antrag auf Nachtragsverteilung bezüglich eines Kautionsrückzahlungsanspruches entscheiden. Der TH hatte im Insolvenzverfahren die Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben.

    Der BGH hat mit Beschluss vom 08.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13 entschieden, dass mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des TH`s der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurückbekommt. Die Frage, ob mit diesem Übergang auch der Kautionsrückzahlungsanspruch auf den Mieter zurückfällt, hat der BGH nicht abschließend geklärt.

    Das AG Göttingen hatte bereits 2009 entschieden, dass die Mietkaution dem Schuldner zusteht.

    Wie seht ihr das? Hattet ihr bereits einen vergleichbaren Fall? Ich bin mir unsicher.


    mMn und aktuell LG Berlin: Keine NVT-Anordnung möglich, vgl.:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…mmentare/page64
    # 1262 pp.

  • Du hast doch als Insolvenzgericht gar nicht zu entscheiden, ob einzelne Vermögensgegenstände (noch) der Pfändung unterliegen. da soll man erst mal ein Prozessgericht ran. Sofern bei uns ein Insoverwalter einen Nachtragsverteilungsvorbehalt oder eben die Nachtragsverteilung beantragt, würde ich die anordnen, da es sich ja um einen möglichen Vermögensgegenstand i.S.d. §§ 35,36 InsO handelt.

    Ich persönlich meine, dass die Mietkaution mit Freigabe ausgeschieden ist. Aber ich bin ja kein Prozessgericht ;)...


    Ach. So hast du dich da die letzten 2 Jahre herauslaviert.:D
    Nenene, das geht so aber nicht. Bin ja fast immer ein Freund, dem PG die sachliche Entscheidungsgewalt zuzuschustern ;), aber vorliegend klappt das imo nicht.
    Originär als IG wird man mit einem 203er angegangen. Eine denkbare Masseangehörigkeit des betr. Vermögensgegenstands muss dabei schon angenommen werden können, sonst gibt es auch keine NVT.
    Wenn man sich nun AG Göttingen, BGH im obiter dictum, LG Berlin anschließen möchte: > CUT 109er > keine IV-Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mehr, geht auch keine NVT.

    (Wenn man sich dem nicht anschließen möchte, geht nat. eine NVT, aber ein bisserl auseinandersetzen muss man sich als IG damit schon.)

  • Du hast doch als Insolvenzgericht gar nicht zu entscheiden, ob einzelne Vermögensgegenstände (noch) der Pfändung unterliegen. da soll man erst mal ein Prozessgericht ran. Sofern bei uns ein Insoverwalter einen Nachtragsverteilungsvorbehalt oder eben die Nachtragsverteilung beantragt, würde ich die anordnen, da es sich ja um einen möglichen Vermögensgegenstand i.S.d. §§ 35,36 InsO handelt.

    Ich persönlich meine, dass die Mietkaution mit Freigabe ausgeschieden ist. Aber ich bin ja kein Prozessgericht ;)...


    Ach. So hast du dich da die letzten 2 Jahre herauslaviert.:D
    Nenene, das geht so aber nicht. Bin ja fast immer ein Freund, dem PG die sachliche Entscheidungsgewalt zuzuschustern ;), aber vorliegend klappt das imo nicht.
    Originär als IG wird man mit einem 203er angegangen. Eine denkbare Masseangehörigkeit des betr. Vermögensgegenstands muss dabei schon angenommen werden können, sonst gibt es auch keine NVT.
    Wenn man sich nun AG Göttingen, BGH im obiter dictum, LG Berlin anschließen möchte: > CUT 109er > keine IV-Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mehr, geht auch keine NVT.

    (Wenn man sich dem nicht anschließen möchte, geht nat. eine NVT, aber ein bisserl auseinandersetzen muss man sich als IG damit schon.)

    Tja, das sehe ich andrs. Ob der Vermögensgegenstand im Einzelfall konkret der Pfändung unterliegt, brauch ich dafür nicht zu begutachten, sondern nur, ob es möglicherweise ein Anspruch wäre, der der Pfändung unterliegt bzw. der Masse zugehören könnte.
    Im Übrigen kann es ja wohl nicht sein, dass ich ca. 20 Mal vom BGH darauf hingewiesen werde, dass ich nahezu nie zu entscheiden habe, ob oder wie etwas pfändbar ist, sobald der InsoVerwalter es aber im Rahmen von 203 catchen will, ich plötzlich berufen bin und gar ein Beweisverfahren anstrengen soll. nee nee, meiner lieber...

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  • Ich muss aktuell über einen Antrag auf Nachtragsverteilung bezüglich eines Kautionsrückzahlungsanspruches entscheiden. Der TH hatte im Insolvenzverfahren die Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben.

    Der BGH hat mit Beschluss vom 08.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13 entschieden, dass mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des TH`s der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurückbekommt. Die Frage, ob mit diesem Übergang auch der Kautionsrückzahlungsanspruch auf den Mieter zurückfällt, hat der BGH nicht abschließend geklärt.

    Das AG Göttingen hatte bereits 2009 entschieden, dass die Mietkaution dem Schuldner zusteht.

    Wie seht ihr das? Hattet ihr bereits einen vergleichbaren Fall? Ich bin mir unsicher.

    Auch aus BGH IX ZR 136/13 kann ich nicht eindeutig herauslesen, dass eine Kaution nach 109er-Erklärung dem Schuldner zusteht. Die Entscheidung erklärt allerdings die Nebenkostenguthaben für nicht massezugehörig.

  • Mittlerweile habe ich die Beschluss des LG`s Berlin gelesen.

    Das LG begründet seine Entscheidung hauptsächlich mit dem Schutz des Vermieters. Nach Meinung des LG`s soll der Rückforderungsanspruch beim Schuldner gelassen werden, damit der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und bestehender Forderung gegenüber dem Mieter aus der Mietkaution aufrechnen kann. Anderenfalls wäre der Zweck der Mietkaution ja beseitigt so da LG. Entsprechend wird nicht auf die Entstehung sondern auf die Fälligkeit abgestellt.

    Diese Argumentation würde ja nur Sinn machen, wenn der Vermieter bestehende Forderungen gegenüber dem Mieter hat.
    Das ist aber nicht immer der Fall.

    Ehrlich gesagt bin ich auf den BGH gespannt. Mittlerweile glaube ich, dass die Kaution in die Masse fallen könnte.
    Dies entspricht den Erläuterung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 109 InsO, Bundesdrucksache 14/5680 S.27 zu Nr. 11:
    ...Damit wird auch die Mietkaution geschützt. Solange der Mietvertrag läuft,
    hat nämlich der Mieter lediglich einen durch das Vertragsende
    aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung
    der Kaution. Dieser Anspruch fällt zwar, weil er bereits vor
    Verfahrenseröffnung wirksam entstanden ist, in die Masse,
    kann jedoch vom Insolvenzverwalter erst nach Bedingungseintritt,
    also nach Beendigung des Mietvertrages, geltend
    gemacht werden. Die in Absatz 1 Satz 2 konzipierte Lösung
    würde somit hinsichtlich der schuldnerischen Wohnung das
    Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters vollständig verdrängen.
    Um zu verhindern, dass dem Vermieter hierdurch
    Nachteile entstehen, schlägt der Gesetzentwurf vor, die Wirkung
    der Erklärung erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist
    eintreten zu lassen. Darüber hinaus wird dem
    Vermieter wie im Falle einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter
    ein Schadenersatzanspruch eingeräumt, der
    als Insolvenzforderung geltend zu machen ist........




    Der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung der Mietkaution entsteht bereits vor Verfahrenseröffnung. Wie der BGH daran vorbeikommen möchte, ist mir bisher noch ein Rätsel.


  • Ganz "einfach":

    indem man - wie das LG Berlin - bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch (109er-bezogen) auf dessen Fälligkeit abstellt und dabei den Wortlaut des 109 auf die allgegenseitigen (!) Ansprüche, also auch auf die des Mieters (!) erstreckt, wie es der BGH 2014 ja im obiter dictum bereits grundsätzlich getan hat: also die etwaig irgendwann (oder auch nicht) erfolgende Beendigung des Mietverhältnisses; zwangsläufig nach 109er-Wirksamkeit und damit halt auch raus aus dem Beschlag und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des IV.

    Wie gesagt, ich finde LG Berlin (und bereits 2009 LG Göttingen) eigentlich schön einfach und stringent mit dem allumfassenden Cut.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (6. Juni 2016 um 20:19) aus folgendem Grund: ergänzt

  • So, BGH hat entschieden, Kaution ist frei: BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - IX ZB 45/15 -

    Und was ist jetzt die Folge ? Der IV schaut sich die Umstände des Schuldners genau an, insbesondere, ob er bereit und in der Lage ist, die Mieten nach IE zu zahlen, verzichtet auf die Freigabe und sieht zu, dass das Verfahren ganz schnell wieder zugemacht wird. Der Schulder zahlt seine Miete und der Verwalter beantragt für die Kaution die NTV ?:gruebel::gruebel::gruebel:

    Ein herrliches russisches Roulette.

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  • Meist sind es doch nur 2 Monatsmieten, oder?! Selbst, wenn man ultraschnell wäre, würde man das ja nicht schaffen.

    Ich denke auch, das ist eher - wieder mal- ein Fall von Ursache und Wirkung. Sprich, der Gesetzgeber ist gefragt. Möchte er ein anderes System, dann muss er halt tätig werden.

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  • Es wird doch kein IV wegen der Aussicht auf die Kaution (in gesetzlicher Höhe) auf die Enthaftungserklärung verzichten.

  • Ich bin da auch nicht böse drum. Wie lange soll denn auch die Überprüfung aufrecht erhalten werden, ob der Schuldner nun endlich aus seiner alten Butze ausgezogen ist und dann mal die Kaution fällig wird?

    Im Zweifelsfall wohnt er die zwei Monatsmieten an Kaution auch noch ab und man fängt dann den Streit an, ob er das durfte. Und wo es zeitlich passt, kommt dann noch § 303 I Nr. 3 InsO mit rein.

    Nein, danke.

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  • Es wird doch kein IV wegen der Aussicht auf die Kaution (in gesetzlicher Höhe) auf die Enthaftungserklärung verzichten.


    Willentlich vielleicht nicht, allerdings gibt es auch Sachbearbeiter, die es verbaseln die Erklärung abzugeben. Und siehe da, ein Grund zur Beantragung einer NTV ist geboren.

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  • Hört sich logisch an. Danke:)

    Da bin ich mir nicht mehr so sicher. Gut es ging hier um PKH, allerdings wäre es dem BGH sicher zuzumuten gewesen, in einem obiter dictum, ein paar schlaue Sprüche abzusetzten, die den Anwendern eine Anwendungshilfe gegeben hätte, BGH vom 07.04.2016, IX ZB 89/15.

    Warum ? Die Mietsicherheit unterfällt der Freigabe des Rechtsverhältnisses Mietvertrag. Freigegeben ist freigegeben, wiederholen ist gestohlen.
    Ein anderes Thema ist die NTV von Genossenschaftsanteilen. Wird das - freigegebene - Nutzungsverhältnis beendet, werden die Genossenschaftsanteile frei !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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