Die leidige Rechtskraft

  • Eine Fachfrage an alle Strafvollstrecker unter euch:

    Am Samstag wird per Fax durch den Verteidiger die Revision/Berufung zurückgenommen. Wann tritt die Rechtskraft ein?

    a) am Samstag oder
    b) am Montag, wenn wieder Dienst ist und ich Kenntnis davon erlange ?


    Was passiert, wenn am Sonntag das Rechtsmittel zurückgenommen wird?

    Für alle Ideen bin ich wie immer dankbar.

    PS: Bei Samstag würde ich die RK auch auf Samstag erteilen, da diese auch sonst samstags eintreten kann. Aber wie ist es bei RM-Rücknahme per Fax oder im Nachtbriefkasten an einem Sonntag?

    Liebe Grüße vom ratlosen Schaf

  • Eine Fachfrage an alle Strafvollstrecker unter euch:

    Am Samstag wird per Fax durch den Verteidiger die Revision/Berufung zurückgenommen. Wann tritt die Rechtskraft ein?

    a) am Samstag oder
    b) am Montag, wenn wieder Dienst ist und ich Kenntnis davon erlange ?

    Antwort a) ist richtig.
    Rechtskräftig kann eine Entscheidung auch an Sonn- und Feiertagen werden, lediglich die Rechtsmittelfristen können an diesen Tagen nicht ablaufen.
    Beispiel: Angenommen die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl läuft am Montag, 30.04.2007, 24:00 Uhr ab. Wann würdest du sagen, dass der SB rechtskräftig geworden ist? Am Mittwoch, 02.05.2007, da Dienstag, 01.05.2007 Feiertag ist? Bestimmt nicht, oder? ;)

  • RM-Rücknahme war am Samstag, 05.5.07 wie geschrieben... ich habe auch gleich die RK für Samstag angenommen, wie meine Kollegin.

    Unser Diskussionspunkt war heute:

    Was aber, wenn sonntags der VU durchsetzt aus der JVA per Fax seine Revisionsrücknahme erklären zu wollen und es auch tut? RK dann Sonntag?

    Ich muss wirklich mal blöde fragen.
    Wir haben den StPO Kommentar gewälzt und nichts gefunden, außer, dass an Sonn- und Feiertagen keine RK eintreten kann. (weil z.B. sonnabends (Zustelldatum/Fristbeginn oder -ende) keine Behörde offen hat und damit prozessfördernde oder -beendende Erklärungen nicht abgegeben (z.B. zu Protokoll der Gst.) werden können)
    Fristablauf ist demnach (auch schon vorher) klar (gewesen). Nicht an einem Sonn- oder Feiertag.
    ABER .... :confused: trotzdem Verwirrung :confused: - oder nur allgemeines Brett vorm Kopp ?? Wir reden uns auch manchmal IN die Probleme ...

  • Wenn er sonntags die Revisionsrücknahme erklärt, kann er montags doch nicht erklären: Alles nur ein Scherz, am Sonntag kann ich keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben! Die Vorschrift betrifft ausschließlich den ABLAUF EINER FRIST, nicht den ZEITPUNKT DER ABGABE EINER WILLENSERKLÄRUNG, die spätestens bis zum Ablauf der Frist eingegangen sein muss! Rechtskraft also das Datum, an dem er die nicht widerrufbare Willenserklärung abgegeben hat, hier also Datum des Sonntags.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Zitat von schwarzesSchaf

    Ich muss wirklich mal blöde fragen.



    Es gibt keine blöden Fragen.
    Ich kann dich insoweit beruhigen, dass ihr nicht die Einzigen seid, die mit der RK Probleme haben. Leider haben wir bei den umliegenden Gerichten schon oft feststellen müssen, dass es immer wieder Manche gibt, die sich mit der RK echt schwer tun. Obwohl das eigentlich gar nicht sooo schwer ist. ;)

    Ich versuch einfach noch mal, ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen:

    Was aber, wenn sonntags der VU durchsetzt aus der JVA per Fax seine Revisionsrücknahme erklären zu wollen und es auch tut? RK dann Sonntag?



    Richtig. RK wäre dann am Sonntag, da der VU an diesem Tag seine Willenserklärung ("Ich nehme hiermit die Revision gegen das Urteil vom ... zurück") abgegeben hat. Am nächsten Tag kann er dann nicht sagen: "April, April!" :D A.U. hat es im Übrigen super formuliert:

    Zitat von A.U.

    Die Vorschrift betrifft ausschließlich den ABLAUF EINER FRIST, nicht den ZEITPUNKT DER ABGABE EINER WILLENSERKLÄRUNG, die spätestens bis zum Ablauf der Frist eingegangen sein muss! Rechtskraft also das Datum, an dem er die nicht widerrufbare Willenserklärung abgegeben hat, hier also Datum des Sonntags.



    Rechtskräftig wird die Entscheidung also immer dann (egal, ob Samstag, Sonn-/Feiertag) wenn:
    - die RM-Frist abgelaufen ist (RK nach Ablauf der RM-Frist, d. h. darauffolgender Tag)
    - das RM zurückgenommen wurde (RK an dem Tag, an dem das RM zurückgenommen wurde)
    - auf RM verzichtet wurde (RK an dem Tag, an dem auf RM verzichtet wurde).

    Zitat von schwarzesSchaf

    ABER .... :confused: trotzdem Verwirrung :confused: - oder nur allgemeines Brett vorm Kopp ?? Wir reden uns auch manchmal IN die Probleme ...

    Und nun, alle Bretter beseitigt? ;)

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