GBKosten (Erben und Auseinandersetzung)

  • Der Vermächtnisnehmer ist nach h.M. kein "Erbe" im Sinne der Priviligierung. Absatz 1 der Vorbemerkung 1.4 stellt nach dem Wortlaut allerdings nur auf die Tatsache der Auseinandersetzung ab und gibt keine zwingenden Voraussetzungen vor. Daher kann man argumentieren, dass auch ein Vorausvermächtnis eine Auseinandersetzung im Sinne der Priviligierung sein kann. Siehe Korintenberg/Hey’l 14110 KV Rn. 42.

    :dankescho

  • Ob der auseinandergesetzte Erbe ebenfalls unter § 60 IV KostO fällt (falls die Erbengemeinschaft nicht bereits eingetragen war), wird m. W. auch von den LG's und OLG's republikweit ungefähr 50:50 verschieden beantwortet. Hier bei uns ist das gebührenfrei.

    . . . das erklärt dann wahrscheinlich, warum ich gestern aus Hannover eine Erbauseinandersetzung nebst nachgewiesener Erbfolge auf dem Tisch hatte wobei ausdrücklich beantragt war, zunächst die Erbfolge und dann die Auseinandersetzung einzutragen . . . :gruebel:

    Auf Rückfrage beim Notar, warum man denn so für den endgültigen Eigentümer unnötige Kosten produzieren wolle sagte mir dieseer, dass die Gerichte in seiner Region darauf bestehen, zunächste die Erbfolge und dann erst die Auseinandersetzung einzutragen :eek:

    Dann kann ich wohl nur vermuten, dass dort für die Eintragung der Auseinandersetzung so oder so Gebühren erhoben worden wären . . . die man sich bei uns sparen kann ;)

  • Als Rechtspflegerin aus der Region kann ich versichern, dass das hier ganz und gar nicht gängige Praxis ist...

    :daumenrau das freut mich dann allerdings für die Geldbeutel der Bürger ;)

    . . . aber es scheint irgendwie doch recht verschieden gehandhabt zu werden :confused: :gruebel:

  • Ach, das glaube ich nicht. Unsere (fähigen) Notare würden uns etwas husten, wenn wir vor Eintragung der Erbauseinandersetzung noch die Eintragung der Erbengemeinschaft nach Erbschein oder not. Testament/Erbvertrag verlangen würden. Gebührenfrei ist halt nur die Ersteintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers.

  • Ach, das glaube ich nicht. Unsere (fähigen) Notare würden uns etwas husten, wenn wir vor Eintragung der Erbauseinandersetzung noch die Eintragung der Erbengemeinschaft nach Erbschein oder not. Testament/Erbvertrag verlangen würden. Gebührenfrei ist halt nur die Ersteintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers.

    :gruebel: mei, dann hat mich der Notar halt veräppelt . . . damit kann ich aber leben ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!