GBKosten (Erben und Auseinandersetzung)

  • Wie haltet ihr's mit der Gebührenbefreiung des § 60 IV KostO, wenn nicht die Berichtigung auf die Erben, sondern gleich die Auseinandersetzung und Umschreibung z.B. auf einen Miterben innerhalb der Zweijahresfrist beantragt wird (da gibt es ja verschiedenene Meinungen)?

  • Wir sehen auch das als Eintragung des Erben an und erheben für die Eigentumsumschreibung keine Gebühr.

    Das geht aber nur dann, wenn der/die Einzutragende/n Miterbe/n ist/sind. Der Grund der Eintragung (Auseinandersetzung, Vorausvermächtnis o. a.) ist uns aber egal.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Natürlich umstritten, aber m.E. gebührenfrei. Denn § 60 IV KostO stellt ja nicht auf die "Eintragung der Erbfolge", sondern auf die "Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers" ab.

    Manche Streitfrage könnte vermieden werden, wenn man sich nur die Mühe machte, einfach das Gesetz zu lesen!

  • Zitat von juris2112


    Manche Streitfrage könnte vermieden werden, wenn man sich nur die Mühe machte, einfach das Gesetz zu lesen!



    Na na, nu mal nicht so streng, heute ist schließlich Freitag!

    Blue
    In den Kostengesetzen, Hartmann, 34. Auflage findest Du bei RZ 18 - 21 zu § 60 KostO auch Entscheidungen, wonach im vorliegenden Fall die Vergünstigung greift.

  • @juris2112
    Ich habs auch nicht in den falschen Hals gekriegt.
    Uhu
    Sieh mal einer an, der neue Frauenbeauftragte!

    Ja, ich kenne die Entscheidungen. Wollte nur mal nachfragen, wie ihr die Sache handhabt. Also ich habs immer gebührenfrei gemacht. In dubio pro populo, oder so ähnlich (gell Andreas?).

  • Die (noch bis Ende März gültigen) Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren sehen unter der Nummer 233 vor, dass die Eintragungen gebührenbefreit sind. Die Richtlinie lautet wie folgt: "Die Eintragung eines Eigentumsübergangs auf Grund Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft...fällt nur dann unter die Gebührenfreiheit des § 60 Abs. 4 KostO, wenn die Erbengemeinschaft..nicht eingetragen war."
    Was Sinn und Zweck des § 60 Absatz 4 KostO sein soll, hat Kollege Bund wunderbar dargestellt in seinem Aufsatz Rpfleger 2004, S. 393. Er kommt dabei zu demselben Ergebnis, wie die oben erwähnten Richtlinien. Im Vordergrund stehen muss dabei stets das öffentliche Interesse an der Berichtigung der Grundbücher. Ob dies durch Eintragung der Erbfolge oder durch die Eintragung des "Auseinandersetzungsprodukts" geschieht, kann keinen Unterschied machen, Wahrung der Zweijahresfrist vorausgesetzt. Doch wehe- die "grundlegende Reform des Kostenrechts" war schon mal vor der Tür und geht gerade wieder auf die Tür zu. Dann werden, wenn Gesetz wird, was derzeit noch Entwurf ist, alle Befreiungsvorschriften entfallen.

  • Da gibs ne Entscheidung vom BayObLG.....ich schreibs sie euch am Montag mal rein....die besagt § 60 IV greift auch, wenn sich eine Erbengemeinschaft auseinandersetzt und nur !! das "Endprodukt" eingetragen werden soll....klar die Erbengemeinschaft darf noch nciht eingetragen sein.

  • Zitat von Harald

    Doch wehe- die "grundlegende Reform des Kostenrechts" war schon mal vor der Tür und geht gerade wieder auf die Tür zu. Dann werden, wenn Gesetz wird, was derzeit noch Entwurf ist, alle Befreiungsvorschriften entfallen.


    Aber warum "wehe"?
    Eine Reform des Kostenrechts ist schon lange überfällig. Ich würde eine Reform begrüßen. Allerdings ist heutzutage auch nicht mehr auszuschließen, dass eine Reform für den Mülleimer ist.

  • Blue
    Was ich bis jetzt gehört habe, ändern sich im Wesentlichen Gebührenvorschriften. Die sind im Grundbuchbereich ja nicht so sehr das Problem. An der Wertberechnung ändert sich nichts oder nicht viel.
    Und: Ich weiß es zwar nicht, aber ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass der Gesetzgeber auf den Schwachsinn von Gebühren wie für Teilung im Eigenbesitz oder Namensberichtigung verzichten oder sie zugunsten einer Festgebühr vereinfachen wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier noch als allgem. Beitrag zu dem Thema das was ich Ende Juli im Entwurf des Online-Kommentars für RA-MICRO-Verlag zu § 60 KostO geschrieben habe (ist im richtige Kommentar, der in den nächsten Tagen erscheint, noch geringfügig sprachlich oder sonst verbessert wahrscheinlich; diese aktuelle Fassung habe ich aber nicht in einem kopierbaren Format hier):

    § 60 KostO Version ganz neu vom 25.8.2005

    Übersicht
    Eintragung eines Eigentümers (Abs. 1) 1
    Ermäßigung (Abs. 2) 2
    Zusammentreffen von begünstigen und nichtbegünstigten Eintragungen (Abs.3) 3
    Zweijahresfrist für Eintragung von Erben; Anwendungsbereich Abs. 4; Ratsamkeit der Voreintragung bei Verkauf 4
    Eintragung von Miterben nach Auseinandersetzung 5
    Eintragung von Miterben nach Abschichtung 6
    Gleichzeitige Eintragung bei mehreren Grundstücken (Abs. 5) 7
    Eintragung von Amts wegen (Abs. 6) 8

    1 Grundsätzlich entsteht die Eintragungsgebühr bei *jeder beliebigen Eintragung eines neuen Eigentümers*. Auf den Rechtsgrund der Eintragung kommt es nicht an. (BayObLG 94, 65 mwN). Vielmehr ist das äußere Erscheinungsbild entscheidend. Danach ist zu entscheiden, ob ein neuer Eigentümer eingetragen oder nur eine andere Bezeichnung des Eigentümers (ohne Identitätswechsel) eingetragen wird. Im letzteren Fall entstehen Kosten nach § 67 Abs. 1. Ein Nebengeschäft ist gebührenfrei, § 35. Der Geschäftswert bestimmt sich nach den §§ 18 ff., BayObLG 90, 113 mwN.

    2 Die *Gebührenermäßigung* tritt für die Begünstigten (Abs. 2 Hs. 1) grundsätzlich nur dann ein, wenn die begünstigte Person das Eigentum *unmittelbar* von dem noch Eingetragenen erworben hat. Hat zB der Ehemann ein Grundstück von seinen Eltern geerbt und werden nach seinem Tode seine Frau und Kinder als Eigentümer eingetragen, so tritt die Gebührenermäßigung nur dann ein, wenn der Mann schon als Eigentümer eingetragen war (Rohs/Wedewer § 60 Rn. 10 b).
    Bei Erbauseinandersetzung, Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft (Abs. 2 Hs. 2) kommt es darauf an, ob der Begünstigte *infolge* einer Erbauseinandersetzung oder eine Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft erwirbt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten schon als Erben eingetragen waren oder nicht. Abs. 2 Hs. 2 ist nicht anwendbar, wenn ein weiterer Erbgang oder eine Veräußerung zwischen dem Erbfall und der jetzigen Eintragung gelegen haben, zB dann wenn ein Abkömmling das Grundstück von einem Miterben kauft (Hartmann § 60 Rn. 21 mwN).

    3 Werden *Begünstigte und Nichtbegünstigte* als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen, so wird nach Abs. 3 zunächst die volle Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet. Die so berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte des Gebührenanteils desjenigen, dem die Ermäßigung zusteht.

    4 Die *Zweijahresfrist des Abs. 4* ist *Ausschlussfrist*.
    Anwendung findet Abs. 4 auch bei *Erbeserben, Nacherben* und für die vom überlebenden Ehegatten mit den Kindern *fortgesetze Gütergemeinschaft* nach §§ 1483 ff BGB. Für *Erbteilserwerber* gilt die Ermäßigung nach einhelliger Auffassung *nicht* (vgl. KG; Rpfleger 1965, 25; Korintenberg § 60 Rn. 58; Rohs/Wedewer § 60 Rn. 16a).
    Wolfsteiner, NotBZ 2001, 134f; Brambring/Jerschke Teil A I Rn. 288f. und Egerland, NotBZ 2005, 286 weisen zutr. darauf hin, dass *auf die Voreintragung des Erben bei Veräußerung von Nachlassgrundstücken idR nicht verzichtet werden* sollte, da sich der Gutglaubensschutz nach § 892 BGB nur aus der Voreintragung ergibt und hierdurch idR auch keine Mehrkosten entstehen soweit nach Abs. 4 die Gerichtskosten entfallen. Notarkosten fallen idR ebenfalls nicht an wegen der Formfreiheit des Berichtigungsantrags bzw. bei Aufnahme in den Veräußerungsvertrag wegen Gegenstandsgleichheit iSv § 44 Abs. 1 (Egerland, NotBZ 2005, 288).

    5 *Str.* ist, ob die Gebührenfreiheit nach Abs. 4 auch gilt, wenn die Erben als Eigentümer im Grundbuch nicht nur aufgrund der eingetretenen Erbfolge (als ungeteilte Erbengemeinschaft), sondern auch *aufgrund vorangegangener Erbauseinandersetzung* für einzelne Erben in Allein- oder Bruchteilseigentum einzutragen sind. Eine Auffassung (s. etwa OLG Köln, NJW-RR 2003, 1726 = KostRsp. § 60 Nr. 129 mit zust. Anm. von Lappe; BayObLG, DNotZ 1979, 432 und NJW-RR 2000, 143; OLG Braunschweig, NJW 1966, 787; OLG Celle, DNotZ 1966, 624 und NJW 1967, 1576; KG, DNotZ 1966, 624 und JurBüro 1972, 169; OLG Schleswig, DNotZ 1995, 795; LG Essen, Rpfleger 1986, 497 sowie Lappe in Korintenberg § 60 Rn. 60 und Hartmann § 60 Rn. 29) versteht die Gebührenbefreiung als Anreiz auch für die baldige Auseinandersetzung in Erbfällen und weist darauf hin, Erben seien auch nach der Auseinandersetzung noch Erben iSv Abs. 4 sowie auf die Regelung in Abs. 2, nach der eine Auseinandersetzung für den Gesetzgeber keinen Unterschied mache. Abs. 4 sei daher auch auf die nach Auseinandersetzng verbleibenden Grundstückseigentümer anzuwenden (Lappe aaO, der zudem eine verfassungsrechtliche problematische Ungleichbehandlung von Allein- und Miterben sieht). Die Gegenansicht stellt demgegenüber auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb bei Auseinandersetzungen ab, der von Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 nicht umfasst sei (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 286; OLG Düsseldorf, NJW 1967, 2412 und JurBüro 1983, 1076; OLG Hamm, DNotZ 1968, 121; OLG Oldenburg, NJW 1967, 2414; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1977, 337; OLG Stuttgart, Rpfleger 1982, 201; LG Hannover JurBüro 2004, 489 mit krit. Anm. von Bund; Rohs/Wedewer § 60 Rn. 16c; Stöber, Rpfleger 1966, 91 u. 183; ders. in Rpfleger 1970, 186; Tschischgale, JurBüro 1968, 140; Fröhlich, JVBl. 1967, 100). Nach dieser Auffassung liegt es im öffentlichen Interesse, dass ein durch Erbfall unrichtg gewordenes Grudnbuch möglichst rasch durch Eintragung der Erben wieder richtig wird. Aus diesem Grund sei die Gebührenbefreiung vorgesehen. Werde hingegen ein Miterben nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen, so habe der Miterbe an der alsbaldigen Eintragung ohnehin großes Interesse und es bestehe deshalb keine Veranlassung, auch hier § 60 Abs. 4 anzuwenden (Rohs/Wedewer § 609 Rn. 16c).
    Überzeugender erscheint die Auffassung, die eine Gebührenfreiheit auch bei Eintragung von Miterben nach Auseinandersetzung annimmt, soweit die ungeteilte Erbengemeinschaft nicht vorher eingetragen wurde, denn Abs. 4 stellt nur auf die Erbenstellung ab (Hartmann § 60 Rn. 29), und da die alsbaldige Auseinandersetzung mehrerer Miterben für einzelne Grundstücke häufiger vorkommen könnte als eine jahrelange gemeinschaftliche Verwaltung durch die Erbengemeinschaft würde die Begünstigung des Abs. 4 in der Mehrzahl der Fälle leer laufen.

    6 Auch für Eintragungen von verbleibenden Erben nach der iE *umstrittenen Möglichkeit des formfreien Grundstückserwerbs* von Miterben durch so gen. *Abschichtung* (vgl. BGH, NJW 1998, 1557 = DNotZ 1999, 60 mit ablehnender Anm. von Rieger; LG Köln, NJW 2003, 2993; Wesser/Saalfrank, NJW 2003, 2937 mwN; Reimann, ZEV 1998, 213; Keim, RNotZ 2003, 375: Rieger, DNotZ 1999, 69, 75) stellt sich die in Anm. 6 dargestellte Streitfrage, auf die soweit ersichtlich in der Kommentarliteratur oder Rspr. nicht besonders eingegangen ist (§ 60 Abs. 4 bejahend mit Hinweis auf die Sreitigkeit Wesser/Saalfrank, NJW 2003, 2940).

    7 Als *gleichzeitig* gilt ein Antrag auch dann, wenn vor Erledigung des zuerst eingegangenen Antrags ein zweiter Antrag beim Grundbuchamt eingeht (vgl. Korintenberg § 60 Rn. 65). Es müssen dieselben Eigentümer oder Miteigentümer einzutragen sein (Hartmann § 60 Rn. 33). Ob die Grundstücke bisher demselben Eigentümer oder verschiedenen Eigentümern gehört haben, ist unerheblich (Rohs/Wedewer § 60 Rn. 19 b).

    8 Wenn nach #§ 82 GBO# ein Berichtigungsverfahren nicht durchführbar oder aussichtslos ist, erfolgt eine *Eintragung des Eigentümers von Amts wegen* nach § 82 a GBO. In diesem Fall wird das Doppelte der in Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren erhoben.

  • Ich berechne eine Erbauseinandersetzung, egal ob die Erben schon eingetragen sind oder nicht. Ich stütze mich auf eine Entscheidung meines LG, das mich, allerdings schon 2000, mit folgender Begründung gehalten hat:

    Die Kammer schließt sich danach weiterhin der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts an, dass der Zweck der Norm nur die auf dem Erbrecht beruhenden Eintragungsanträge berichtigender Art - wozu u.a. auch die Übertragung des Grundeigentums auf mehrere Miterben gehört - betrifft. Es gibt keinen Grund, die dann möglicherweise folgenden, auf Rechtsgeschäfte beruhenden weiteren Erwerbsvorgänge gebührenrechtlich ebenso zu bevorzugen; erst eine solche Gesetzesauslegung würde möglicherweise verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn etwa die Auseinandersetzung von Miterben von der Gebührenbefreiung erfasst wird, die Veräußerung von Grundeigentum seitens eines Alleinerben etwa in Ausnutzung von § 40 GBO an einen Dritten aber nicht. Demgegenüber sieht auch die Kammer keine Ungleichbehandlung von Miterben gegenüber Alleinerben durch die Gebührentragungspflicht im Falle der Auseinandersetzung; genauso wie der grundbuchrechtliche Vollzug des Überganges auf den Alleinerben gebührenrechtlich privilegiert wird, wird auch die entsprechende Eintragung der Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nicht mit Gebühren belegt.

    Ein gleiches Interesse wie an der Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall besteht für die sofortige Erbauseinandersetzung nicht. Wie § 2044 BGB zeigt, will das BGB ungeteilte Erbengemeinschaften nicht schlechterdings verhindern und die Praxis kennt nicht auseinandergesetzte Nachlässe zur genüge, so dass insoweit nicht regelmäßig von einer Übergangssituation die Rede sein kann. Dass es sogar eine Behinderung einer Auseinandersetzung sein soll, wenn für dadurch veranlasste grundbuchrechtliche Eintragungen Gebühren zu zahlen sind, wie für jede andere rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung auch, ist für die Kammer nicht mehr nachvollziehbar.

    Wenn ich es richtig sehe, wird teilweise unterschieden, ob die Erben schon eingetragen sind oder nicht; die Vergünstigung wird nur dann gewährt, wenn die Erben noch nicht eingetragen sind. Das öffentliche Interesse besteht doch an einem schnellen Erbenberichtigung. Wenn man nun den Erben sagt, lasst Euch erst nach Auseinandersetzung eintragen, dann kostet nix, konterkariert man den Sinn der kostenfreien Erbeneintragung doch gerade.

  • Zitat von Kai

    Das öffentliche Interesse besteht doch an einem schnellen Erbenberichtigung. Wenn man nun den Erben sagt, lasst Euch erst nach Auseinandersetzung eintragen, dann kostet nix, konterkariert man den Sinn der kostenfreien Erbeneintragung doch gerade.



    Das öffentliche Interesse besteht m. E. eher darin, dass für das Grundstück überhaupt aktuelle Eigentümer = Ansprechpartner verlautbart werden sollen. Das lässt sich aber mit der Eintragung auseinandergesetzter Erben ebenso erreichen. Ich sehe als Grundbuchrechtspfleger jedenfalls wenig Sinn darin, 20 Erben einzutragen, die ohnehin schon wissen, dass sie sich auseinandersetzen werden. Da ist mir das Lockmittel des § 60 IV ganz recht, um solche Auseinandersetzungen etwas zu beschleunigen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich handhabe es bisher wie Kai. Beschwert hat sich noch keiner.

    Wobei ich zugeben muss, dass es eine Überlegung wert wäre, zumindest in den Fällen, wo die Erbengemeinschaft vor Auseinandersetzung noch nicht eingetragen war, keine Kosten zu erheben.

    Aber andererseits: So lange sich keiner beschwert... :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich möchte gerne diesen Thread nochmal aufgreifen:

    Bin mir gerade ein wenig unsicher wg. der Gebühren für die Eintragung eines Miterben als Alleineigentümer nach Erbauseinandersetzung der bereits eingetragenen Erbengemeinschaft.

    Greift hier § 61 KostO insoweit, als ich den Bruchteil des Miterben bei der Wertbildung außer Acht lassen kann, oder würdet Ihr den vollen Wert ansetzen, weil das Grundstück von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben übergeht. ?

    Habe leider keinen passenden anderen Thread gefunden.

    Einmal editiert, zuletzt von Opc (21. August 2009 um 15:07)

  • Du meinst vermutlich § 61 KostO? Den würde ich anwenden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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