OLG Stuttgart, 10 U 3/08
BGH, IX ZR 124/08
Ok, dann ist auch die Rücknahme des Widerspruchs bis zum St. Nimmerleinstag möglich.
OLG Stuttgart, 10 U 3/08
BGH, IX ZR 124/08
Ok, dann ist auch die Rücknahme des Widerspruchs bis zum St. Nimmerleinstag möglich.
OLG Stuttgart, 10 U 3/08
BGH, IX ZR 124/08
Klar, keine Frist, aber spätestens mit Erteilung der RSB ist Sense, oder?
Alles anzeigen
OLG Stuttgart, 10 U 3/08
BGH, IX ZR 124/08
Klar, keine Frist, aber spätestens mit Erteilung der RSB ist Sense, oder?
Nach der BGH-Entscheidung auch dann nicht.
Nach der BGH-Entscheidung auch dann nicht.
Soll also heissen, dass längst nach Erteilung der RSB ein Gläubiger seinen Titel wieder "aus dem Nirwana" holen und diesen notfalls durch FK sich "insolvenzfest" machen kann. Super Sache, sage ich da
Super Sache, sage ich da
Klar und vom Gesetzgeber bestimmt auch so gewollt.
hm, also mit dem Sachvortrag bei der Anmeldung ist so eine Sache für sich.
Ich les mir natürlich jede Anmeldung im Bereich vuh durch. Handelt es sich um die üblichen Pauschalgeschichten der Sozialversicherungsträger belehre ich über Formschreiben (wobei ich dort Forderungsnummer, Gläubiger, Forderungssumme nenne sowie die meist beiden Anspruchsgrundlagen). Bei anders gelagerten Fällen (Eingehungsbetrug etc.) schau ich etwas genauer hin und belehre dann unter Beifügung der Anmeldung.
Allerdings sollte die Anmeldung - insbesondere - im Hinblick auf vuh schlüssig sein. Bei der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen lasse ich das durchlaufen, weil aus der Nichtabführung bereits die Schlüssigkeit folgt, mag der Gemeinschuldner diese auch entkräften können, aber da liegt die Darlegungslast bei ihm.
Bei anderen Anmeldungen aus dem Bereich schau ich da schon hin....
Die Anforderungen des BGH gelten jedoch für jede !!!! Forderungsanmeldung. Ich hab es aber seit einigen Jahren aufgeben müssen, mir alle Anmeldungen anzugucken. Oki, unter dem Regime der KO hat das auch noch einen weiteren Sinn gehabt: da war das Gericht für die Tabelleneintragungen verantwortlich....
Nur sollte mensch sich vergewärtigen: als Rpfl in Mahnsachen - und da war die materielle schlüssigkeitsprüfung abgeschafft worden - war zumindest noch auf die Formalia zu achten.
Ich hab es aber seit einigen Jahren aufgeben müssen, mir alle Anmeldungen anzugucken
Was soll das denn für das Gericht bringen, von der Einhaltung der Formalien hinsichtlich der Bezeichnung von Gläubiger und Forderung mal abgesehen?
Was soll das denn für das Gericht bringen, von der Einhaltung der Formalien hinsichtlich der Bezeichnung von Gläubiger und Forderung mal abgesehen?
Würde mich auch mal interessieren.
Was soll das denn für das Gericht bringen, von der Einhaltung der Formalien hinsichtlich der Bezeichnung von Gläubiger und Forderung mal abgesehen?
Würde mich auch mal interessieren.
Es soll doch Rechtspfleger geben, die dem Verwalter vorgeben, ob die Forderungen festgestellt bzw. mit welchen Formulierungen diese bestritten werden.
Es soll doch Rechtspfleger geben, die dem Verwalter vorgeben, ob die Forderungen festgestellt bzw. mit welchen Formulierungen diese bestritten werden.
Wo gibt es denn solche Verwalter, die sich das gefallen lassen?
Es soll doch Rechtspfleger geben, die dem Verwalter vorgeben, ob die Forderungen festgestellt bzw. mit welchen Formulierungen diese bestritten werden.
Wo gibt es denn solche Verwalter, die sich das gefallen lassen?
Nicht jeder taugt zum Rebell :D.
ja was soll das Abgleichen der Tabelle mit den Forderungsanmeldungen für das Gericht bringen, Gute Frage !
Zu Zeiten der KO war das Gericht für die Tabelleneintragungen verantwortlich. Von daher drängte sich ein Abgleich durch den rechtspflegersichen Beurkundungsautomaten auf (oki, wer alles im Rahmen von Beurkundungsfunktione oder auch sonst unterschreibt, was er vorgelegt bekommt, mag darüberhinweglesen).
Heute trägt der Insolvenzverwalter für die Eintragung in die Tabelle die Verantwortung. Die Aufspaltung der Tabellenführung ist nicht gelungen (ein bischen GesO ein bischen KO) aber Sache des Gesetzgebers... .
Da aber der Verwalterprätendentenstrom nicht abzuebben scheint und dies auch bei unserem Gericht zu einer gewissen Erweiterung des Verwalterkreises führt, bringt es dem Gericht insofern etwas, bei den "neuen" ein wenig darauf zu achten, wie was eingetragen wird. Allerdings werd ich mir dies auch nicht mehr leisten können.
mf
def
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!