Adoption 1952 in der ehemaligen DDR

  • Meine Aufgabe ist es, herauszufinden ob ein Kind, welches 1944 in der ehemaligen DDR geboren und 1952 von dem neuen Ehemann seiner Mutter adoptiert wurde, ein Erbrecht nach dem leiblichen Vater hat...

    Ich hab schon soviel nachgelesen und kaum Brauchbares gefunden. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen???

  • Gebe mal im Suchfeld "Adoption" ein und klicke dann auf den Nachlass-Thread "Auswirkungen einer DDR-Adoption 1948".

    Dort wirst Du zumindest für den Einstieg Näheres finden.

    Aber bitte auf die Besonderheiten Deines Falles achten: Wo erfolgte die Adoption? Bis zum 3.10.1990 ununterbrochener DDR-Bezug? Wann erfolgte der Erbfall? Etc.pp.

    Ergänzende Fragen kannst Du dann ja hier einstellen.

    Die Mod's könnten die Frage aber auch in den eingangs genannten Thread verschieben, damit es nicht zu Überschneidungen kommt.

  • Ja das hab ich auch schon gelesen, aber das Einzigste was ich da jetzt für meinen Fall nehmen kann, ist doch, dass es darauf ankommt, ob die Adoptiveltern am 01.04.1966 noch lebten. Und wenn ja, dass dann das Prinzip der Volladoption eintritt. Aber was ist denn zum Beispiel, wenn die Adoptiveltern da schon tot waren?

  • Dann musst Du Deinen Sachverhalt unter Berücksichtigung meiner bereits gestellten Fragen vervollständigen.

    Wir können keine Lösung anbieten, solange die Fakten nicht bekannt sind.

  • Achso,sorry. Also die Adoption erfolgte in Sachsen. Gestorben ist jetzt der leibliche Vater vom Adoptivkind und ich gehe davon aus, dass ununterbrochener DDR Bezug-Bestand, da nichts anderes gesagt wurde.... Ist sonst noch etwas wichtig für den Fall?

  • Ja - nämlich die Frage, ob das ein realer Fall in der Praxisausbildung oder ein Hausarbeits-Fall (bzw. eine Hausaufgabe) ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die DDR-Adoption war immer eine Volladoption mit allen erbrechtlichen Wirkungen. Das bis zur Wende in der DDR wohnhafte Adoptivkind des ebenfalls bis zur Wende in der DDR wohnhaften Adoptivvaters ist daher voll erbberechtigt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die DDR-Adoption war immer eine Volladoption mit allen erbrechtlichen Wirkungen. Das bis zur Wende in der DDR wohnhafte Adoptivkind des ebenfalls bis zur Wende in der DDR wohnhaften Adoptivvaters ist daher voll erbberechtigt.



    TL: Es ist doch aber der leibliche Vater gestorben. Aus dem Bauch raus kann ich nur sagen dass das Kind da nichts erbt. Denn in der DDR hattest du doch als Adoptivkind nicht mal die Chance deine leiblichen Eltern rauszukriegen. Da gabs doch nach der Wende plötzlich Dramen, da 30jährige Kinder an Hand der Abstammungsurkunde - die es in der DDR nicht gab, nur die Geburtsurkunde wo die Adoptiveltern draufstanden - festgestellt haben da es gar nicht ihre leiblichen Eltern sind.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Sorry Leute! Habe mich verlesen....:oops:

    Meine Aussage stimmt trotzdem, man muß jetzt nur den Umkehrschluß ziehen.

    Wenn es eine Volladoption mit allen Wirkungen war, ist damit die erbrechtliche Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem wegadoptierten Kind erloschen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich danke euch für die Unterstützung und werde morgen mal präsentieren was ich mit eurer Hilfe rausgefunden habe...

  • Noch mal zurück zum Fall...
    Mein Ausbilder war nicht zufrieden! :(

    Wir suchen derzeit eine gesetzliche Grundlage dafür,dass Adoptionen, die nach dem alten BGB stattgefunden haben, nach dem Inkrafttreten der Kindesannahmeverordnung 1957, zu Volladoptionen wurden.

    In einer Quelle steht geschrieben, dass für die Regeln der Adoptionsverordnung der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt! Das würde ja bedeuten, dass Kinder, die vorher adoptiert wurden, auch ihre Stellung nach 1957 beibehalten. Also nach dem leiblichen Vater erben würden...:confused:

  • Hier meine Stellungnahme aus dem in #3 verlinkten Thread:

    Klar ist, dass in Anwendung der durch § 27 Nr.8 EGFGB aufgehobenen VO vom 29.11.1956 über die Annahme an Kindes Statt (GBl. I, 1326) erfolgte Adoptionen nach § 2 EGFGB mangels Existenz einer Übergangsregelung in Adoptionen mit starken Wirkungen nach dem FGB übergeleitet wurden und dass für solche Adoptionen demzufolge auch die Überleitungsvorschrift des Art.234 § 13 Abs.1 S.1 EGBGB Anwendung findet. Die im vorliegenden Fall bestehende Problematik geht aber noch weiter in die Vergangenheit zurück, weil es sich um eine im Jahr 1948 erfolgte "Uraltadoption" handelt. Auch solche Adoptionen wurden mangels Übergangsregelung mittels rigoroser Streichung der bis dahin geltenden BGB-Vorschriften automatisch in Annahmeverhältnisse mit starken Wirkungen nach dem Recht der VO vom 29.11.1956 überführt und in einem zweiten Schritt dann mit Wirkung vom 1.4.1966 durch § 2 DDR-EGFGB dem insoweit identischen Recht des DDR-FGB unterworfen. Dies bedeutet, dass auch solche Uraltadoptionen der Überleitung nach Art.234 § 13 Abs.1 S.1 EGBGB unterliegen (MünchKomm/Maurer Art. 234 § 13 RdNr.7; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1169, 1177).

    Man ersetze also einfach die Jahreszahl 1948 durch 1952 und schon passt das vorstehende Zitat. Aber bitte auch noch den Rest des hier nur teilweise eingestellten Zitats lesen!

    In welcher Quelle soll geschrieben stehen, dass für BGB-Adoptionen keine Überleitung in das Recht der AdoptVO erfolgt ist?

  • Also in dem Erbrecht Kommentar von Frieser/ ? steht folgendes:

    "Die Adoptionsverordnung enthielt Übergangsvorschriften in den §§15 bis 17, wonach beispielsweise unbestätigte Adoptionsverträge, die vor dem 1.1.1957 abgeschlossen worden waren, den alten Formvorschriften unterworfen blieben. Für die übrigen Regeln der Adoptionsverordnung galt der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Danach entstand ein volles Erbrecht zwischen den Beteiligten nur dann, wenn der Annahmevertrag nach dem 31.12.1956 bestätigt (§2 Abs.2 S 1 Adoptionsverordnung) und damit wirksam geworden war."

    Das würde für mich im Umkehrschluss bedeuten, dass Annahmeverträge, die schon vor 1957 wirksam waren, nach den alten Vorschriften des BGB bestehen blieben. Oder?

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