falsche Angabe bzgl. Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Moin!
    Ich hab hier so eine "tolle" Sache vorzuliegen. KfA war alles prima, 16% MwSt, Erklärung, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, war da. KfB wurde antragsgemäß erlassen und dem Beklagten inzwischen zugestellt (vollstreckbare Ausfertigung ist noch nicht raus). Jetzt kommt der Kläger und meint: Übrigens bin ich doch zum Vorsteuerabzug berechtigt und berichtige meinen KfA dahingehend; setzt mal die MwSt vor Erlass des KfB's ab. :mad:

    Na Danke auch... Was mach ich denn jetzt damit? :confused:

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • 1. Die Ausfertigung ist ja schon raus, KfB also bekannt. Das Einfachste wäre eine Berichtigung, aber ein Fall vom § 319 ZPO liegt hier eigentlich nicht vor. Man könnte aber vielleicht beide Seiten fragen, ob sie damit einverstanden wären. Ist nicht ganz astrein, es kann dann ja aber nichts passieren.
    2. Du schickst das Schreiben des A-stellers an die Gegenseite zur Kenntnis und mit dem Hinweis, dass der KfB von Amts wegen nicht mehr zu ändern geht. Er muss selber drauf kommen, Erinnerung einzulegen. Dann abhelfen und dem A-steller die Kosten auferlegen. Er hat`s ja selber vermasselt.
    3. Du nimmst das Schreiben zur Akte und machst gar nichts. - Nur Vermerk drauf: KfB ist erlassen, Schreiben kam zu spät. Kann ja sein, dass der Gegner trotzdem Erinnerung einlegt, wenn`s da einen Anwalt gibt.

    Ich habe übrigens schon alle Varianten praktiziert. :)

  • Ich würde auch wie "beldel 2." verfahren. Entweder es kommt eine Erinnerung, dann abhelfen oder die Parteien einigen sich so. Einfach zur Akte nehmen und nüscht sagen würde ich aber nicht.

  • 1. Widerstrebt mir ein bisschen, da ich keine Grundlage für 319 sehe.
    Das zweite hört sich gut an. Ist momentan Favorit. :D Die dritte Alternative wird wohl nicht gehen, da die Bekl. nicht anwaltlich vertreten ist und ein VU im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist. :(

    Dankeschön an euch! Ich werd es dann an Bekl. z.K. schicken mit dem Hinweis, dass der KfB hier vAw nicht mehr geändert werden kann. Mal gucken was kommt. :cool:

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  • Das Schreiben kommt doch einer Teil-Rücknahme gleich, die grundsätzlich bis zur Rechtskraft möglich ist.
    Könnte man das nicht auf dem KfB vermerken?
    Ansonsten würde ich dem Agegner auf jeden Fall eine Abschrift schicken.

  • Ich bin für Lösung # 2, obwohl # 3 ja am einfachsten ist. :D


    Das ist mein Argument für Lösung 3. Was wenig Arbeit macht und sich dann auch noch mit dem Gesetz vereinbaren lässt, ist mir am liebsten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich bin für Lösung # 2, obwohl # 3 ja am einfachsten ist. :D


    Das ist mein Argument für Lösung 3. Was wenig Arbeit macht und sich dann auch noch mit dem Gesetz vereinbaren läst ist mir ab Liebsten.



    Aber wir haben doch alle ein Gewissen,oder? :wechlach:

    Daher finde ich ebenfalls Lösung 2 am "besten".

  • Hallo!

    Ich habe eine Frage an euch!
    Und zwar hat hier ein RA nach Erlass des KFB geschrieben, dass sein Mandant doch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im KFA hatte er geschrieben "nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt". Die Änderung, die ich vornehmen muss, geht ja zu Ungunsten seiner Partei - also keine Erinnerung. Der RA hat nachträglich den Antrag auf Festsetzung der Mehrwertsteuer zurückgenommen. Der gegnerische RA will nun auch die Berichtigung des KFB (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist).
    Ist das ein Fall des § 319 ZPO?
    Wie würdet ihr den Beschluss formulieren?

  • Hier musst du wohl nichts mehr machen.
    Der KfB war ja nicht "offensichtlich" falsch sondern nach den dir vorliegenden Angaben richtig. Also liegt kein Fall des § 319 ZPO vor.
    Der RA hat angegeben, dass sein Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, also hast du richtig die Mwst. festgesetzt. Der andere RA hat vergessen, dagegen RM einzulegen - das wäre ein Fall für eine Erinnerung gewesen.
    Jetzt ist die RM-Frist abgelaufen. Die RA sind sich einig, also sollen sie das mit der Mwst. unter sich auskaspern. Das ist doch kein Problem. Den Fehler, den beide RA gemacht haben, musst du nun nicht mehr ausbügeln. rechtlich gibt es dafür keine Grundlage.
    Und wenn es hart auf hart kommt, muss die Mwst. gezahlt werden, weil der KfB rechtskräftig ist.

  • hab hier den Fall:

    Die Klägerseite hat eine falsche Erklärung zum Vorsteuerabzug abgegeben ("nicht berechtigt"). KFB wurde dementsprechend erlassen.
    Die Beklagten haben daraufhin rechtzeitig Erinnerung (eigtl. sofortige Beschwerde) eingelegt; die Schriftsätze gingen hin und her, da die Frage nicht so einfach zu klären war und die Klägerseite zunächst weiterhin auf der abgegebenen Erklärung bestand.
    Nun hat der Kläger die Mehrwertsteuer zurückgenommen.

    Ich hab (vielleicht etwas voreilig?) den bereits erlassenen KFB berichtigt und um den festgesetzten MWSt-Betrag gemindert. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen.

    Jetzt hab ich den Antrag auf Erlass eines ergänzenden Beschlusses, der die Kosten des RM der Klägerseite auferlegt, vorliegen. Geht das trotz der Rücknahme? Berechtigt ist der Antrag ja...aber wie begründe ich den? Ich hatte ja keinen Abhilfebeschluss gemacht...

  • Du hast einen Beschluss nach § 319 erlassen? Wann ist das geschehen, ist dieser bereits rechtskräftig? Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf die 0,5 Beschwerdegebühr, wenn Dein Beschluss aber rechtskräftig ist, ist da m.E. nichts mehr zu machen.

  • warum 319? Der Beschluss war doch antragsgemäss. Also: Rechtsmittel - Kostenentscheidung - Festsetzung der Kosten für das Rechtsmittel.

  • warum 319? Der Beschluss war doch antragsgemäss.


    Weil in #15 steht, dass der erlassene Kfb berichtigt worden ist. Und daher gehe ich davon aus, dass dies nicht in Form eines Abhilfebeschlusses, sondern eines Berichtigungsbeschlusses geschehen ist. Aber das kann uns nur Eco genauer sagen.

  • Der Antrag auf KGE muss aber von der jeweiligen Partei selbst gestellt werden oder?
    Es ist so, dass es 2 Erinnerungen gab, von beiden BV. Bislang liegt nur von einem der Antrag auf KGE vor. Also kann ich nur für diesen einen erstmal den Beschluss erlassen oder?

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