Hallo an alle Zustellungsexperten!
Ich habe hier einen Antrag eines RAs, der einen Vermieter vertritt, auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Mietvertrags-Kündigung.
Der Mieter ist offenbar unbekannt verzogen.
Geht so was??? Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage?
Von gerichtlichen Entscheidungen her ist mir die öZ ja geläufig, aber bei einer Kündigung??
Falls es tatsächlich gehen sollte, wer ist für die Bewilligung zuständig: Richter oder Rpfl.?
Öffentliche Zustellung einer Kündigung
-
-
Die öffentliche Zustellung von Kündigungen ist im Mietrecht gar nicht so selten. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in § 132 Abs. 2 BGB zu finden, so dass eine öffentliche Zustellung auch bei außergerichtlichen Schreiben vorgenommen werden kann.
Das Zustellungsverfahren richtet sich nach §§ 204 ff ZPO.
-
Danke, habe ich wieder was gelernt!!
Allerdings gibt es §§ 204 ff ZPO nicht mehr, gemeint sind sicher die Vorschriften über die öZ.
Sehe ich das richtig, dass somit der Richter zuständig ist? -
Sehe ich das richtig, dass somit der Richter zuständig ist?
Ja! -
Danke, habe ich wieder was gelernt!!
Allerdings gibt es §§ 204 ff ZPO nicht mehr, gemeint sind sicher die Vorschriften über die öZ.
Sehe ich das richtig, dass somit der Richter zuständig ist?Danke für den Hinweis, leider war meine Quelle nicht mehr aktuell. Tatsächlich sind die §§ 185 ff. ZPO einschlägig.
-
Hallo!
Ich hab da noch mal eine Frage zur Zustädigkeit: Seit ihr sicher, dass der Richter für die Bewilligung zuständig ist?
Nach § 25 Abs. 3 AktO gehört die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen unter II und damit zu den Urkundssachen. Urkundssachen sind nach § 3 Nr. 1f) RPflG in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen. Laut Zöller (§ 186 Rn. 1) bewilligt der Rechtspfleger in den ihm übertragenen Sachen die öffentliche Zustellung.
Oder werden diese Sachen bei euch unter C eingetragen? -
Ich meine, es sind C-Sachen.
-
Ich hätte nichts dagegen - dann wär ich nämlich raus aus der Nummer
Mal sehen was unsere C-Abt. dazu sagt... -
Unser Revisor vertritt immer wieder gern den Standpunkt, dass es FGG-Verfahren seien (weil's dann was kostet).
-
wie ist diese Meinungsverschiedenheit zur Zuständigkeit ausgegangen ? Ich habe nämlich derzeit zum ersten Mal so einen Antrag auf öffentliche Zustellung einer Wohnungskündigung. Das Problem dabei wäre nämlich, wenn der Rpfl. eine dem Richter zuzuordnende Tätigkeit wahrnimmt, ist dies u.U. nicht wirksam.
-
Mich würde auch interessieren wie diese Sache ausgegangen ist.
Ich hatte neulich die öffentliche Zustellung einer Kreditvertragskündigung und später auch die öffenliche Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde auf dem Tisch.
Beide Anträge wurde nicht als C-Sache, sondern als allgemeine AR-Sache eingetragen . -
vielleicht findet uns hier keiner ?
-
Hab mir mal erlaubt, per pN nachzufragen - da sollte das hier wohl gefunden werden ...
-
Was nun richtig ist, kann ich leider nicht sagen.
Bei uns wurde die Sache als AR-Sache eingetragen und von der Richterin bearbeitet.
Ich habe damals die Sache selbst zur Richterin gebracht, weil ich die Zuständigkeit mit ihr klären wollte. Sie war gar nicht so überrascht und meinte, sie hätte so etwas schon mal gemacht! Von daher hatten wir die Frage der Zuständigkeit schnell geklärt!
Mehr kann ich leider nicht helfen! -
Im Unterforum Zivilrecht gibt es einige Threads zum Thema öffentliche Zustellung, die man über die Suchfunktion finden kann. Anscheinend sind die öff. Zustellung einer notariellen Urkunde einerseits und einer Kündigung andererseits bzgl. der Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Tommy hat das an einer Stelle mal erklärt.
-
Sorry, war lange nicht mehr im Forum und hab daher die PN erst heute gelesen...
Also ich hab die Sache "damals" an die C-Abteilung abgegeben und dann nichts mehr gehört. Sie so aus, als hätte unsere C-Abteilung (Richter) das geschluckt... -
Sorry, war lange nicht mehr im Forum und hab daher die PN erst heute gelesen...
Also ich hab die Sache "damals" an die C-Abteilung abgegeben und dann nichts mehr gehört. Sie so aus, als hätte unsere C-Abteilung (Richter) das geschluckt...Hätten wir auch.
Zivilabteilung und Eintrag ins AR-Register (wie #14). -
Hallo in die Runde,
ich habe die öffentliche Zustellung eines Kündigungsschreibens bewilligt.
Hier eine UR II Sache, also Rechtspfleger zuständig.
Ist nun nach Ablauf der Frist von mir noch etwas zu veranlassen? Außer evtl. dem Antragsteller mitzuteilen, wann die Zustellung als bewirkt gilt?
Danke schonmal, hatte ich noch nicht
-
Wir sprechen über eine Zustellung nach § 132 Abs. 2 S. 2 BGB?
Mangels gesetzlicher Übertragung im Rechtspflegergesetz dürfte da ein Richtervorbehalt bestehen (so etwa auch: BeckOGK/Gomille, 1.9.2022, BGB § 132 Rn. 21).
Daher würde ich nach Möglichkeit das weitere Vorgehen mit dem Richter klären....
-
Das UR II im Aktenzeichen sagt meiner Meinung nach nichts darüber aus, ob es sich um eine Urkundssache im Sinn von § 3 Nr. 1 lit. f) RPflG handelt. Beratungshilfesachen und Aufgebotssachen werden auch im UR II eingetragen. Die Zuständigkeit dafür ist aber in anderen Vorschriften geregelt.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!