Ordnungsgeld Zeugen

  • :shit ! Ich bearbeite gerade meine private §§-Datei und hänge mangels irgendwelcher Materialien zu Hause mit folgender Frage fest:

    Woraus ergibt sich bei einem Ordnungsgeldverfahren gegen nicht erschienene Zeugen, in welcher Spanne das Ordnungsgeld festgesetzt werden kann (meist sind es ja beim ersten Mal zwischen 50 und 200 €).
    Mir fällt just die passende Hausnummer nicht ein... :gruebel:

    Die §§ 380, 381 ZPO sind geläufig, aber die Stelle, wie hoch das OG sein darf (von ? bis ?) ist mir irgendwie unter den Teppich gerutscht. :oops:
    Ist jemand diesbezüglich ad hoc fit?

  • Der Thread hat sich erledigt:

    Zitat


    Art. 6 EGStGB Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln

    (1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro.
    Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

    (2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

  • Hi, ich frisch das Thema mal auf!

    Hatte in einem Verfahren auch so einen, der Ordnungsgeld aufgebrummt bekam, weil er als Zeuge nicht erschienen ist. Der Gerichtsvollzieher stand auch schon auf der Matte und aus der eV ergibt sich nichts sinnvoll pfändbares (außer natürlich die obligatorische schikanöse Kontopfändung :teufel: , aber man will den Kollegen aus der Vollstreckung ja keine unnötige Arbeit mit § 850 k- Beschlüssen machen..)

    Zwei Fragen:
    1. Ich muss jetzt also die ersatzweise verhängte Ordnungshaft vollstrecken (?). Wie mach ich das? Ladung zum Strafantritt und Aufnahmeersuchen an JVA?

    2. Der eine O-Geldbeschluss ist vom 26.04.2004. Laut irgendeinem § im EGSTGB steht drin, dass 2 Jahre Verfährungsfrist gilt. Ist die Verjärung jetzt schon eingetreten oder erst am Ende 2006?

  • Solange noch ne Chance besteht, das Geld durch Pfändung zu erlangen, wird man die Kontopfändung vornehmen müssen. Die nervt ja auch so, daß man sie möglichst schnell loswerden will :teufel: Erst wenn gar nichts mehr geht, und im OG-Beschl. auch auf Ersatz-Haft hingewiesen wird, kann man zum Antritt der Haft auffordern.

  • Laut eV ist Kontoguthaben 0 Euro. Außerdem ist da angeblich noch eine Pfändung drauf. Dennoch Konto dicht machen?

    Was meint Ihr zum Thema Verjährung???

  • Der Beschluss vom 26.04.04 ist verjährt. Deine Kollegen ärgerst Du im Übrigen nicht mit 850k Anträgen, da Du den PfÜb selbst erlässt und auch selbst für den Kontoschutz zuständig bist :teufel:.

    Im Rahmen einer schnellen Vollstreckung würde ich per Beschluss feststellen, dass die angeordnete Ersatzhaft zu vollstrecken ist, und Beschluss und Ladung gleichzeitig an den Zeugen zustellen. Gegen den Beschluss kann der Zeuge dann immer noch RM einlegen. Was meinst Du, wie schnell der das O-Geld zahlt :D.

    Auch sollte die JVA ein Aufnahmeersuchen erhalten.

  • Möglicherweise kriege ich jetzt etwas durcheinander, aber ich meine, die Verjährung beginnt ab der letzten Vollstreckungsmaßnahme. ( :confused: )

    Der beschriebene Weg mit der Ladung zum Strafantritt trifft zu.


    Edit:

    @ Manfred:

    Woraus ergibt sich die Verjährung? Ich bin noch nicht so ganz überzeugt davon und weiß von Fällen, wo Vollstreckungsversuche wegen dauerndem Umziehen und anderen Spielchen jahrelang dauerten.

  • Nicht ganz, die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB). Das O-Geld wäre nur dann nicht verjährt, wenn ein Ruhenstatbestand erfüllt wäre (z.B. Zahlungserleichterung; Stundungsvereinbarung).

  • Nö, meine Vorgänger haben irgendwie außer ein freundliches Anschreiben nichts gemacht.... Erst ich hab losgelegt :teufel: .

    Ja (auch wenn ich jetzt dumm frag..), ist die Verjährung jetzt schon eingetreten oder ist das wie im BGB (Ende des Jahres?) :gruebel: .

    Ich bin schon ganz :behaemmer .



  • Jau Manfred, da lag ich nicht ganz richtig. Das hat mir jetzt keine Ruhe gelassen. Bei uns war es so, dass wegen des dauernden Umzug jeweils die vollstreckung nicht fortgesetzt werden konnte über -zig Monate. Das bringt die Verjährung zum Ruhen nach Abs. 2 Ziff. 1.

    @ Clau:

    Trifft eine der Ziffern vom obigen Abs. 2 nicht zu, dann ist in der Tat Verjährung eingetreten.

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