Arresthypothek und Hinterlegung nach §934 ZPO

  • Liebe Güte!
    Wer hat das schon mal machen müssen?
    Eine Rechtsanwältin möchte bei mir einen sehr hohen Geldbetrag aus Unterhaltsschulden hinterlegen. Für diesen ist eine Arresthypothek im Grundbuch des Exmannes eingetragen. Der will das Grundstück nun verkaufen, möglichst ohne die Arresthypothek seiner Frau.
    Die RAin des Mannes will den Betrag gem. § 934 ZPO nun bei mir hinterlegen, damit die Arresthypothek aufgehoben wird.
    Gibt es da besondere Anforderungen?

    Und nun noch schnell die Hinterlegungsfrage:
    anschließend soll aus dem hinterlegten Betrag der Exfrau monatlich ihr Unterhaltsbetrag ausbezahlt werden. Boah! Muss ich jetzt die nächsten 10-20 Jahre monatlich Unterhalt vom hinterlegten Betrag auszahlen?
    Brauch ich jeden Monat einen neuen Antrag oder reicht ein globaler?

    Wer von Euch hatte so was schon mal?

  • Das passt m.E. besser in unser Subforum "Sonstige Rechtsgebiete".
    Eine Vollstreckungsfrage kann ich jedenfalls nicht wirklich erkennen.

    Es ist ein Betrag in Höhe der hypothekarisch gesicherten Forderung zu hinterlegen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo Pippa!

    Wir haben hier ein paar solcher Fälle, die über Jahre laufen, bspw. hinterlegter Betrag aus der Zwangsversteigerung wegen eines Altenteils oder einer Reallast. Ja, es müssen leider entsprechende Zahlungen, gflls. auch monatliche, erfolgen. Dass kann man nicht ändern. Es reicht natürlich ein einziger Auszahlungsantrag. Dieser kann ja auf monatliche Zahlung der Unterhaltsschuld lauten. Du mußt Dir dann nur immer die Akte auf Monatsfrist legen. (Ich unterstelle mal monatliche Unterhaltszahlungen und nicht etwa vierteljährlich oder so).
    Ist er zu hinterlegende Betrag die in dem Arrestbefehl genannte sog. Lösungssumme (§ 923 ZPO) ?

    Ich frage mich aber gerade, ob es überhaupt zu monatlichen Auszahlungen kommen darf. Der Arrest ist ja nur ein vorl. Sicherungsmittel. Bei einer Arrestpfändung findet auch keine Überweisung statt. Ohne Vorlage des rechtskräftigen Titels in der Hauptsache kann und darf m.E. nicht ausgezahlt werden. Nur in diesem Titel wird die Höhe des Unterhaltsanspruchs letztlich festgestellt. Liegt dieser denn schon vor ?

    Du sprichst von Unterhaltsschulden ? Es handelt sich um rückständigen Unterhalt, der bereits längst fällig ist? Dann muss doch bei Vorlage des rechtskräftigen Titels in der Hauptsache die gesamte Summe von der HL-Stelle auf einmal ausgezahlt werden, oder nicht ?
    Allerdings kann m.E. auch laufender und künftiger Unterhalt durch eine Arresthypothek gem. § 932 ZPO, die ja eine Höchstbetragshypothek ist, abgesichert werden (ähnl. der sog. Vorratspfändung). Sofern Unterhalt noch nicht fällig ist, müßten tatsächlich regelmäßige Unterhaltszahlungen durch die Hinterlegungsstelle vorgenommen werden....sofern der Titel in der Hauptsache in Ausfertigung und mit Rechtskraftvermerk vorgelegt wird.

    Der Arrest selber ist immer nur die Sicherung des Anspruchs. Ohne Titel in der Hauptsache selber geht gar nichts.

    Mir ist der SV noch etwas unklar. Du müßtest ihn genauer angeben. Aber vielleicht hab ich Dir schon geholfen.
    Grüße
    Mobi

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