BUZ pfändbar ?

  • Da kann ich aber dagegen halten, dass es sich bei § 850b vornehmlich um Unterhaltsrenten und vergleichbare Bezüge handelt, die alle absolut nichts mit § 850 zu tun haben, sondern wohl eine eigene geschützte Einkommensart darstellen (rechtshistorisch, gehen z.T. noch auf Gesetze des Norddeutschen Bundes zurück) und wozu nach ganz h.M. auch die BUZ, und zwar auch die aus einer Lebensversicherung, zählt.

    Und anders als bei privaten Altersrenten kann ein Selbstständiger auch nicht in eine gesetzliche BUZ zahlen, um Pändungsschutz zu erhalten; vielmehr müssen doch sowohl Angestellte und Beamte als auch Selbstständige heutzutage eine BUZ mit demselben Vertragsinhalt abschließen, die dann doch wohl im Hinblick auf § 850b (nicht § 850!) gleich zu behandeln sind.

    Wenn hier Unterschiede zwischen verschiedenen Versicherungsprodukten zu machen sind, damit § 850b anzuwenden ist oder nicht (ich kenne die Varianten, eine BUZ abzuschließen, jetzt nicht) finde ich, dass der BGH das wenigstens hätte klarstellen müssen.

    So würde ich der Entscheidung nicht folgen; dann lässt sich natürlich noch weiter darüber streiten, ob bei vormals Selbstständigen nun § 851c greift und das IG zuständig ist oder weil nicht § 850b greift, das Prozessgericht. Da kann ich nur hoffen, dass ich den Fall bis zum evtl. Wegfall von § 850b nie entscheiden muss - welcher Schuldner weiß das alles schon?

    Wer sich noch für die Rechtshistorie interssiert und für den Sinn und Unsinn von § 850b kann ich Foerste: Pfändbarkeit von Unterhaltsanprüchen trotz § 850b ZPO, NJW 2006 Heft 41, 2946 empfehlen (geht nicht nur um Unterhaltsansprüche).

    Einmal editiert, zuletzt von Pixie (9. September 2008 um 07:46) aus folgendem Grund: Literaturtipp hinzugefügt

  • Ich glaube, dass es einen ganz anderen Hintergrund hat, nämlich den Pfändungsschutz der Arbeitseinkommen und alle anderen Einkommen, die wie AE geschützt sind. Dem steht das ungeschützte Einkommen Selbstständiger gegenüber, das sich auch in der privat vorzusorgenden Altersvorsorge fortsetzt.

    Also sind nicht die Einkommensarten ausschlaggebend sondern der Status der Person.

    Ich weiß auch nicht, ob es versicherungstechnisch einen Unterschied zwischen der privaten BUZ gibt und der vorweggenommenen Rentenzahlung aus einem LV-Vertrag eines Selbstständigen bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit.

    Du hast natürlich recht, wenn Du die unterschiedliche Behandlung nicht als richtig empfindest. Aber stell Dir doch mal vor, ein Selbstständiger hat eine LV mit Rentenzahlung ab dem 65. Lebensjahr abgeschlossen. Diese Rentenzahlung hat keinen Vollstreckungsschutz nach den §§ 850 ff ZPO). Stell Dir weiter vor, der Selbstständige würde mit 63 Jahren berufsunfähig und würde eine vorgezogene Rente bekommen. Diese Rente wäre nun als Berufsunfähigkeitsleistung unpfändbar oder zumindest nur bedingt pfändbar nach § 850b ZPO obwohl der eigentliche Rentenanspruch keinen derartigen Schutz hätte. Das wäre doch wohl auch unverständlich.

    Wie das möglicher Weise über § 765a ZPO geregelt werden könnte ist eine andere Sache, das geht wohl auch aus der Entscheidung des BGH hervor.



  • Du hast natürlich recht, wenn Du die unterschiedliche Behandlung nicht als richtig empfindest. Aber stell Dir doch mal vor, ein Selbstständiger hat eine LV mit Rentenzahlung ab dem 65. Lebensjahr abgeschlossen. Diese Rentenzahlung hat keinen Vollstreckungsschutz nach den §§ 850 ff ZPO). Stell Dir weiter vor, der Selbstständige würde mit 63 Jahren berufsunfähig und würde eine vorgezogene Rente bekommen. Diese Rente wäre nun als Berufsunfähigkeitsleistung unpfändbar oder zumindest nur bedingt pfändbar nach § 850b ZPO obwohl der eigentliche Rentenanspruch keinen derartigen Schutz hätte. Das wäre doch wohl auch unverständlich.

    Wie das möglicher Weise über § 765a ZPO geregelt werden könnte ist eine andere Sache, das geht wohl auch aus der Entscheidung des BGH hervor.



    Wieso, die BUZ wird doch nur bis zum Eintritt des Rentenalters gezahlt anstelle des bisherigen AE (in Deinem Fall also 2 Jahre) genauso wie bei AN (oder es gibt noch andere Vertragsformen, von denen ich nichts weiß, meine bisherige Argumentation bezog sich natürlich nur auf BUZ bis zum Eintritt des Rentenalters, kann mir jetzt aber nicht vorstellen, dass es Verträge gibt, die dann lebenslänglich eine BUZ zusätzlich zur Altersrente/ privaten Vorsorge auszahlen). Dass § 850b ungerecht ist, finden ja alle, aber noch ist er nun mal Gesetz, dann wäre eben 2 Jahre lang nichts pfändbar...

  • Richtig, es sind in meinem Fall nur zwei Jahre, aber die wären dann unpfändbar oder nur bedingt pfändbar und wenn die LV von Anfang an auf das 63. Lebensjahr abgeschlossen worden wäre, würde die Unpfändbarkeit entfallen.

    Wir einigen uns darauf, dass es, so wie es ist, unlogisch ist. Das verwundert aber nicht mehr so viel, wenn man sieht wo die Gesetze her kommen, nämlich von unserem Gesetzgeber.....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!