Hallo zusammen,
habe ein Problem aus der Praxis. Folgender Sachverhalt:
Verbraucherinsolvenzverfahren wurde am 15.01.2007 eröffnet. Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Juli 06 bezieht der Schuldner lediglich Verletztengeld in Höhe von 750 €, also unpfändbar.
Aus einer privaten BUZ erhält Schuldner jetzt Nachzahlung für den Zeitraum 01.08.06 - 01.05.07 in Höhe von ca. 4000 € ( also monatlich rückwirkend 444 € ). Wegen der weiteren monatlichen Rentenzahlungen erfolgt jetzt Prüfung, ob weiter BU vorliegt.
Im Februar 2007 war hier im Forum bereits eine Diskussion, inwieweit eine Leistung, die unter § 850 b I ZPO fällt, zur Insolvenzmasse gehört. Zumindest die Kommentierungen kommen zu dem Ergebnis, dass § 850 b ZPO in § 36 InsO nicht genannt ist und daher eine private BUZ nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Ist es jetzt tatsächlich so, dass der Schuldner die Nachzahlung vollständig behalten darf ?
Kann ich zukünftig ( rückwirkend dürfte wohl ausgeschlossen sein ) das Verletztengeld und die BUZ im Rahmen des § 850 e II ZPO ( ist in § 36 InsO genannt ) zusammenrechnen oder ist selbst das nicht möglich, da die BUZ nicht zur Masse gehört und daher eine Zusammenrechnung ausgeschlossen ist ?
Ich weiß,viele Fragen und noch mehr Probleme, aber im Moment hänge ich ein bischen in der Luft.