Hinterlegung - Herausgabe

  • Hallo, hab hier ein Problem und hoffe, Ihr könnt mir helfen!
    Mache Hinterlegungssachen noch nicht so lange und steh hier grad ein bischen auf´m Schlauch... und hoffe nun auf die Hilfe erfahrener Hinterlegungs-Rechtspfleger! :)

    Also, folgender Fall:

    Hinterlegung von 1.300,- € aufgrund Beschluss (Einstellung der Zwangsvollstreckung aus VU),
    als Empfangsberechtigte sind angegeben worden der Kläger und der Beklagte.

    dann:
    Antrag der Kläger-Vertreterin auf Auszahlung von 928,- € + Zinsen unter Vorlage eines VU´s (Beklagter muss 928,- € + Zinsen zahlen) und eines Urteils mit dem Inhalt, dass das VU aufrecht erhalten bleibt.

    Den Antrag hab ich der Beklagten-Vertreterin geschickt.
    Diese hat mir dann eine Bestätigung eingereicht, dass der Beklagte mit der Auszahlung des von dem Kläger beantragten Betrages an den Kläger einverstanden ist und hat weiterhin beantragt, die Differenz an ihn, den Beklagten, auszuzahlen.

    Den Antrag hat dann die Kläger-Vertreterin von mir erhalten.
    Diese teilt mir nun mit, dass sie der Auszahlung des Differenzbetrages an den Beklagten nicht zustimmt, da in dem Zivilverfahren noch die Kostenfestsetzung zu erfolgen hat und sie den Anspruch daraus dann auch aus der hinterlegten Summe haben möchte.

    Klingt für mich logisch, ich kann jedoch nirgendwo finden, dass das ok ist.

    Hab jetzt schon überlegt, die Beklagtenvertreterin nochmal anzuschreiben und um Stellungnahme zu bitten. Wenn sie aber auf ihrem Antrag beharrt, komm ich auch nicht weiter.

    Könnt Ihr mir vielleicht helfen?

    Vielen Dank!

  • a) Liegt dir der Einstellungsbeschluss vor ?

    b) in welchem Verfahren ist der Einstellungsbeschluss ergangen (Einspruchsverfahren gegen VU ?)

    c) Lässt sich aus deiner Akte entnehmen, wie das Gericht auf 1.300,- € HL-Summe gekommen ist ? (Wurde über den geforderten streitigen Hauptsachebetrag auch ein Betrag für die voraussichtlichen Verfahrenskosten bei der bestimmten HL-Summe berücksichtigt oder wurde dem von der Klägerseite geforderten Betrag nur teilweise stattgegeben ?)

    Wenn du einen HinterlO-Kommentar hast, solltest du bei der Kommentierung zu §13 HinterlO Hinweise finden ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Einstellungsbeschluss (Einspruchsverfahren gegen VU) liegt mir vor.
    Meine Hoffnung war auch, dass ich hieraus erkennen kann, warum ausgerechnet 1.300,- € als SL zu hinterlegen waren. Es ergibt sich jedoch hierzu sowohl aus dem Einstellungsbeschluss als auch aus der der Zivilakte nichts.
    (Hätte ich bei der SV-Skizze besser schon mit angemerkt, sorry.)
    Werde nun mal hierzu den Richter aufsuchen...
    Ach ja, und beantragt wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VU ohne SL, hilfsweise mit SL. Zur Höhe wurde nichts gesagt.

    Im Kommentar habe ich natürlich auch schon nachgeschaut:
    Hierzu stand folgendes:
    „Mehr als dem Gläubiger nach dem Urteil zusteht, darf an den Berechtigten nicht gezahlt werden (§ 1282 I 2 BGB – „Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist.“).“

    Und hieraus erkenne ich nun immer noch nicht, ob ich auch den Anspruch aus dem KfB aus der hinterlegten Masse auszahlen kann.
    Kann ich "Kostenfestsetzungsbeschluss" mit "Urteil" gleichsetzen?

    Oje, jetzt weiß ich gar nicht mehr weiter :gruebel:

    Vielleicht kann mir ja immernoch jemand weiterhelfen...

    Vielen Dank!

    PS. Werde in der Zukunft versuchen, meine Probleme verständlicher hier rüberzubringen! Mir erscheint das jedoch immer so klar! ;)



  • Und hieraus erkenne ich nun immer noch nicht, ob ich auch den Anspruch aus dem KfB aus der hinterlegten Masse auszahlen kann.
    Kann ich "Kostenfestsetzungsbeschluss" mit "Urteil" gleichsetzen?

    Gegenfrage: Darf ich die Kosten aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne Sicherheit vollstrecken?

    Antwort: Außerhalb des § 720a ZPO nicht.

    Und die Höhe der Sicherheit ergibt doch ganz klar, daß sie die Kosten mit abdecken soll (oder sind da Zinsen für 7 Jahre mit tituliert?).

  • Das Hinterlegungsverfahren sieht eigentlich die Bekanntgabe der Herausgabeanträge an den jeweiligen anderen Ampfangsberechtigten nicht vor. Die Herausgabe ist zu verfügen, sobald der Antragsteller seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat. Im vorliegenden Fall wäre nach § 109 ZPO vorzugehen, weil kein Empfangsberechtigter seine Berechtigung ausreichend nachweisen kann. Da bezüglich eines Betrages von 928.- € eine Fraigabe vorliegt, könnte dieser Betrag wohl ausbezahlt werden.

  • Nach Zöller, ZPO (zu § 108) und Bülow/Mecke HinterlO (zu § 13 Rdn. 28 ff., Fußn. 35 -allerdings :oops: 2. Auflage 1979) haftet die Sicherheit neben der Hauptforderung auch für die Zinsen und Kosten ! Somit kommt eine Auszahlung an die hinterlegende Partei m.E. nicht ohne weiteres in Betracht. Der Bülow/Mecke empfiehlt, in solchen Fällen nach §§ 109 ZPO, 16 HinterlO zu verfahren.

    Sobald der Gl. den KFB in Händen hätte, könnte er natürlich den Auszahlungsanspruch des Sch. nebst dem Recht auf Erklärung der Zustimmung zur Auszahlung an den Gl. pfänden und (nach Rechtskraft) überweisen lassen. ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also, der Fall ist eigentlich ganz einfach, da er bei uns als großem Hinterlegungsgericht (Gerichtskasse am Ort eines großen LG) mehrfach täglich vorkommt.
    Zunächst einmal ist zu klären, welche Form der Sicherheitsleistung vorliegt. Für den Gläubiger/Kläger Urteil gegen SL vorl. vollstreckbar, oder wurde dem/der Schuldner/Beklagten gestattet, die ZV abzuwenden gegen SL (§ 711 ZPO = Abwendungssicherheit des Schuldners), oder wurde die ZV aus dem Urteil gegen SL etwa im Rahmen der Berufung, des Einspruchs oder der Vollstreckungsgegenklage/Drittwiderspruchsklage einstweilen eingestellt (§§ 707, 719, 732, 769, 771 ZPO).
    Hier wurde anscheinend die ZV aus dem 1. Urteil = VU bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen SL in Höhe von 1.300 EUR einstweilen eingestellt.
    Die Sicherheitsleistung (meist ja 110 % des zu vollstr. Betrages) beinhaltet bereits auch Zinsen und Kosten, daher 10 % mehr, vgl. Zöller, 23. Auflage, Rn. 4 zu § 108 ZPO.
    Der Richter hat hier einen festen Betrag als SL angesetzt, auch dieser muss Zinsen und Kosten beinhalten.
    The Bishop hat völig Recht. Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle die richterlich festgesetzte SL "nachzuberechnen". Die Frage stellt sich nicht. Die SL muss überschlagsweise (Schätzung !!!) Kosten und Zinsen beinhalten.
    Die Anhörung der Gegenseite wird bei uns nie vorgenommen. Entweder es liegen die Voraussetzungen des § 13 der HO vor, oder nicht.
    Bülow/Mecke, 3. Auflage, Anhang zu § 13 HO, Rn. 43, sagt ganz eindeutig und daher m u s s eine Auszahlung an den Kläger erfolgen:
    §§ 707, 719 ZPO: Einstellung der ZV gegen SL des Schuldners, der Berufung, Einspruch usw. eingelegt hat:
    An den Schuldner kann herausgegeben werden, wenn die Einstellung gegen SL in eine solche ohne SL geändert worden ist oder der Schuldner in vollem Umfang obsiegt hat und das Urteil rechtskräftig geworden ist. Dieses ist hier nicht der Fall.
    An den Gläubiger kann herausgegeben werden, wenn das bisherige (vorläufig vollstreckbare) Urteil rechtskräftig geworden ist, vgl. auch Zöller, 26. Auflage, Rn. 4 zu § 109 ZPO.
    Nach dem SV wurde das VU nach dem Einspruch durch 2. Urteil bestätigt. Daher ist eine Ausfertigung des ersten Urteils sowie eine Ausfertigung des 2. Urteiles (dieses mit Rechtskraftvermerk) vorzulegen vom Kläger = Gläubiger.
    Zwar darf gem. § 1282 I S.2 BGB nicht mehr ausgezahlt werden an den Kläger als ihm nach dem Urteil zusteht.
    Hier wird jedoch übersehen, dass in dieser "Aussage" auch die Kosten enthalten sind.
    Ich würde also zuerst einmal Hauptforderung und Zinsen auszahlen an den Kläger, dann nach Vorlage des rechtskräftigen KFB den Rest an den Kläger, sofern die festgesetzte Summe nicht den Restbetrag der 1.300 EUR abzgl. 928 EUR Hauptforderung abzgl. Zinsen unterschreitet.
    Ob der Beklagte hiermit einverstanden ist oder nicht, spielt keine Rolle. Er ist ja unterlegen (sofern Rechtskraft eingetreten ist, hierzu wurde nichts vorgetragen). Eine Anhörung findet bei uns nie statt.
    Die Rechtskraft des 2. Urteiles muss allerdings zwingend vorliegen, auch der KFB muss rechtskräftig sein, laufen die Verfahren noch in der 2. Instanz, muss die Entscheidung der HL-Stelle zurückgestellt werden.
    @rusu:
    "Das Hinterlegungsverfahren sieht eigentlich die Bekanntgabe der Herausgabeanträge an den jeweiligen anderen Ampfangsberechtigten nicht vor. Die Herausgabe ist zu verfügen, sobald der Antragsteller seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat. Im vorliegenden Fall wäre nach § 109 ZPO vorzugehen, weil kein Empfangsberechtigter seine Berechtigung ausreichend nachweisen kann. Da bezüglich eines Betrages von 928.- € eine Freigabe vorliegt, könnte dieser Betrag wohl ausbezahlt werden."
    Das erste ist völlig richtig. Falsch ist jedoch, dass keiner der Empfangsberechtigten seine Berechtigung ausreichend nachweisen kann. Auf § 109 ZPO kann nicht verwiesen werden, da nach § 13 HO die Voraussetzungen ja vorliegen (Fall des rechtskräftigen Obsiegens des Gläubigers, Bülow/Mecke, 3. Auflage, Anhang zu § 13 HO, Rn. 43). Der Gläubiger kann durch Vorlage der Ausfertigungen der beiden Urteile (das 2. mit RK-Vermerk) gerade nachweisen, dass er gewonnen hat. Dann ist die SL zwingend an ihn auszukehren, da die SL auch Hauptforderung, Zinsen und Kosten abdeckt. Ergibt die Berechnung der Hauptforderung nebst Zinsen, dass die volle SL noch nicht erreicht ist, sollte der KFB in Ausfertigung und mit RK-Vermerk vorgelegt werden, um auch den Rest freigeben zu können. Der Fall ist im Bülow/Mecke ganz eindeutig geregelt und läßt keine Zweifel offen.
    Dies ist keine Frage des § 109 ZPO. Denn das die Veranlassung für die SL weggefallen ist (dies auch nur auf Antrag des Beklagten der die SL geleistet hat), dem ist doch gerade nicht so. Der Beklagte hat doch (rechtskräftig unterstelle ich) verloren. Damit hat er Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu tragen. Eine Entscheidung nach § 109 auf Antrag des Beklagten kann nur negativ ausfallen, bringt ihm daher nichts.
    Die Veranlassung für die SL im Sinne des § 109 ZPO entfällt gerade nicht, wenn der Schuldner zur Abwendung der ZV eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils hinterlegt hat, dieses Urteil rechtskräftig geworden ist und der Gläubiger nunmehr Auszahlung der SL zu seiner Befriedigung verlangt, so auch Zöller, 26. Auflage, Rn. 5 zu § 109 ZPO.
    Eine Entscheidung nach § 109 ZPO hat natürlich die HL-Stelle nicht zu treffen, der Beklagte kann den Antrag selbstverständlich stellen. Nur liegen die Voraussetzungen nach § 13 HO vor zur Auszahlung an den Kläger (bis jetzt in Höhe von 928 EUR zzgl. Zinsen, Rechtskarft des 2. Urteiles unterstellt, nach Vorlage des rechtskräftigen KFB auch in Höhe der Kosten).
    Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die SL mehr, es sei denn, dass der Richter tatsächlich die SL zu hoch berechnet hat, sie also die Summe aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten übersteigt.
    Sollte dies doch der Fall sein, ist aber trotzdem nicht ohne weiteres an den Beklagten als Hinterleger auszuzahlen. Denn:
    Bülow/Mecke, Rn. 43, Fußnote 34, Anhang zu § 13 HinterlO: Soweit die SL nicht an den Gläubiger herauszugeben ist, ist sie nicht etwa ohne weiteres an den Schuldner auszuzahlen; es darf dem Gläubiger nicht unmöglich gemacht werden, auch noch den Rest der SL wegen eines etwaigen Verzögerungsschadens in Anspruch zu nehmen nachdem er hierüber einen Titel erwirkt hat. Es kann allerdings wegen des Restes nach § 16 HO, § 109 ZPO verfahren werden.
    Sofern also 1.300 EUR SL tatsächlich Hauptforderung + Zinsen + festgesetzten Kosten übersteigt, kann der Rest n u r auf Freigabe des obsiegenden Klägers an den Beklagten ausgezahlt werden. Dann bestätigt der Kläger durch seine Freigabe, dass ihm aufgrund der vom Beklagten erwirkten Einstellung Der ZV gegen SL und damit einer evtl. Verzögerung der ZV kein Schaden erwachsen ist.
    Bewilligt der obsiegende Kläger nicht freiwillig die Herausgabe des Restbetrages an den Beklagten, ist erst dann und nur dann nach § 16 HinterlO oder § 109 ZPO zu verfahren. Nur dann kann der Rechtspfleger des Prozessgerichtes ein Verfahren nach § 109 ZPO in Gang setzen, damit evtl. Schadensersatzansprüche wegen eines verm. Verzögerungsschadens festgestellt werden durch Klage oder die restliche Sicherheit freigegeben wird.
    Ich hab den Fall aber (und wir haben hier einige 100 HL-Fälle pro Jahr) noch nie erlebt, dass der Kläger rechtskräftig obsiegt und von der SL noch "etwas übrig" bleibt, so dass ein Verfahren nach § 16 HO oder § 109 ZPO in Gang zu setzen ist.
    Es ist eigentlich immer an den rechtskräftig obsiegenden Kläger auszuzahlen, wenn er in vollem Umfang rechtskräftig obsiegt hat.Aber der KFB ist hier vorzulegen.
    Anders der Fall, wenn das Urteil nur teilweise bestätigt wird bzw. in der 2. Instanz abgeändert wird. Die Fälle sind wesentlich komplizierter. Dies ist dem SV jedoch nicht zu entnehmen.

    Also nach Vorlage der Ausfertigungen beider Urteile (sowie RK-Vermerk auf dem 2., gegen das ja noch Berufung möglich ist) Hauptforderung und Zinsen auszuzahlen an den Gläubiger, den Rest nach Vorlage des rechtskräftigen KFB, sofern der im KFB titulierte Betrag nicht geringer ist als die restliche SL.

    Grüsse aus NRW
    Mobi

  • Mobi hat sich des Themas mit Verve angenommen. Man sollte sich damit auseinandersetzen. Es klngt alles schlüssig. Doch bei näherem Hinsehen fällt doch einiges auf.

    Es beginnt mit dem ungenauen Kommentarzitat. In Randnummer 43 im Bülow/Mecke steht nicht, dass an den Gläubiger ausbezahlt werden muss, es steht dass ausbezahlt werden kann. Es gibt keinen Automatismus bei der Auszahlung  

    Das nächste, was auffällt, ist die Bezugnahme auf § 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die genaue Lektüre des Kommentars deckt allerdings auf, dass die Beschreibung des Umfangs der Auszahlung unglücklich geregelt ist. Neben Rndnr. 34 Satz 4 muss auch Rnnr. 43, Fußnote 34 herangezogen werden. Diese beiden Fundstellen zusammen geben den Umfang des § 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB wieder, nämlich die Haftung der Sicherheitsleistung für alle Schäden des Besicherten aus dieser Rechtssache. Die Grenze der Auszahlung ist also nicht in jeden Fall, das was dem Berechtigten nach dem Urteil (Haupt- und Nebenforderungen, sowie Kosten, eben wie es der Tenor aufführt) zusteht, die vorzunehmende Auszahlung kann durchaus höher sein.

    Der dritte Punkt, der auffällt ist der Ausschluss des Beklagten, „der ja verloren hat“. Die Kommentarstelle, Rndnr. 34, lautet: „Wie sich aus ....ergibt, ist –ohne dass es der Einwilligung des Hinterlegers bedarf – an den Pfandgläubiger (Berechtigten) auszubezahlen, wenn er die Pfandreife (§1228 Abs. 2 BGB) nachweist“. Diese Fundstelle sagt nichts anderes, als dass es des Hinterlegers (auch des Dritten, der hinterlegt hat, aber kein Beklagter ist) dann nicht bedarf, wenn sich das Pfandrecht auf den gesamten hinterlegten Betrag erstreckt. Die logische Folge hieraus ist aber nicht der Ausschluss es Hinterlegers, sondern die, dass es des Hinterlegers bedarf , wenn sich das Pfandrecht nicht auf den gesamten Betrag erstreckt. Dann kommt nämlich der Hinterleger als Empfangsberechtigter des Differenzbetrages in Betracht.

    Letztendlich fällt auf, dass an keiner Stelle auf die wichtigste Voraussetzung jeder Auszahlung eingegangen wird, nämlich auf den Herausgabeantrag. Der Gläubiger muss einen bestimmten Herausgabeantrag stellen, d. h. der Antrag muss beziffert sein, er muss Ausführungen zum Umfang des Pfandrechts enthalten und es müssen die Nachweise des behaupteten Pfandrechts und der Pfandreife beigefügt sein. Ist der Antrag begründet, d. h. der im Antrag verlangte Betrag durch das rechtskräftige Urteil und ggf. den Kostenfestsetzungsbeschluss nachgewiesen, kann die Auszahlung erfolgen. Übersteigt der verlangte Betrag die vorgelegten Nachweise, ist es Sache des Antragstellers die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Handelt es sich dabei um nicht titulierte Ansprüche aus dieser Rechtssache, ist er auf die Titulierung zu verweisen, denn das Pfandrecht des Antragstellers kann sich, wie erwähnt, auch auf solche Ansprüche erstrecken.

    Ist der Hinterleger, wie oben erwähnt, am Verfahren zu beteiligen, sei es nach Behauptung eigener Ansprüche(z. B. mittels Herausgabeantrag) , obliegt es auch ihm seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Neben einer Freigabeerklärung des Gläubigers, kann der Hinterleger einen Nachweis seiner Empfangsberechtigung wohl nur in einem Verfahren nach § 109 ZPO erlangen.

    Zuletzt sei angemerkt, dass immer gefährlich ist, die Richtigkeit der eigenen Vorgehensweise mit den erledigten Fällen zu begründen. Diese induktive Argumentation ist den Naturwissenschaftlern vorbehalten. Der Induktion ist nämlich die Falsifikation systemimmanent. Während im Falle der Falsifikation dem Naturwissenschaftler möglicherweise der Nobelpreis winkt, winkt dem Rechtspfleger lediglich der Regress.

    An dieser Stelle kommen ich zum Ausgangsfall. Ich hoffe aus der bisherigen Argumentation ergibt sich, dass das Zustandekommen der Höhe des hinterlegten Betrages für die Hinterlegungsstelle völlig irrelevant ist. Es ist allein Sache der Parteien des Zivilprozesses, ggf. eine Unter- bzw. Übersicherung zu rügen. Für die Hinterlegungsstelle spielt die Höhe des hinterlegten Betrages nur eine Rolle, wenn der Herausgabeantrag vorliegt. Die Verteilung erfolgt im Maßstab der Anträge, soweit diese begründet und die Auszahlungsansprüche fällig sind.

    Die Auszahlung der 928 € ist unproblematisch, da der Hinterleger seine Freigabe erteilt hat. Bezüglich des Restbetrages scheint seitens des Pfandgläubigers die Pfandreife noch nicht erreicht zu sein, seitens des Hinterlegers mangelt es am Nachweis der Empfangsberechtigung. Soweit die Herausgabeanträge nicht bestimmt genug sind, sind diese nachzubessern. Dem Pfandgläubiger kann mitgeteilt werden, dass die Auszahlung an erfolgen kann, wenn er den Kostenfestsetzungsbeschluss und ggf. weitere Nachweise vorlegt, dem Hinterleger kann anheim gestellt werden, beim Prozessgericht einen Antrag nach § 109 ZPO zustellen. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt entsprechend den vorgelegten Nachweisen.

    Ausnahmsweise sollte ich vielleicht doch auf hier anhängig gewesenen Fälle hinweisen. In mehreren Fällen der Sicherheitsleistung erschien der Hinterleger auf der Hinterlegungsstelle und beantragte die Herausgabe „seines Geldes“, weil er die Forderungen des Pfandgläubigers bezahlt habe, teilweise unter Vorlage von Belegen. Dieses Vorbringen ist zu beachten, selbst dann, wenn der begründete Herausgabeantrag des Gläubigers vorliegt, denn im Falle der Zahlung ist sein Pfandrecht des Gläubigers erloschen. Die Folge ist die erneute Überprüfung der Pfanderstreckung. Natürlich führt dieser Herausgabeverlangen nicht zur sofortigen Auszahlung, selbst wenn der Hinterleger Quittungen vorlegt.

    Ich gebe zu, dass mein erster Beitrag zum Thema etwas verkürzt war. Es war nur der Rat, den auch den Hinterlegers am Verfahren zu beteiligen, da diese Beteiligung Klarheit in das Verfahren bringen könnte. Vor dieser Antwort wusste ich gar nicht, dass man so viel zum Thema sagen kann.

  • Also, die Polemik in dem Beitrag von rusu ist – kurz gesagt – völlig unverständlich, denn ich habe nicht behauptet, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben und habe auch keine rechtswissenschaftliche Promotion hier vorgelegt. Dies ist nur meine subjektive Meinung zu dem angeführten Fall. Im übrigen ist mir der Grund einer solchen Polemik unter Kollegen schlicht fremd.Im glaube auch hier selber keinen Anlaß zu einem Beitrag dieser Art gegeben zu haben.
    @rusu:
    Zwar steht unter Rn. 43 Anhang zu § 13: „... an den Gläubiger k a n n herausgegeben werden.“ Gleichwohl i s t m.E. z w i n g e n d an den Gläubiger herauszugeben, wenn die Voraussetzungen in diesem Sinne vorliegen (insb. Rechtskraft). Und dem stimmen Sie ja nun zu. 928 EUR sind hier völlig unproblematisch. Wir können uns gerne seitenweise darüber unterhalten, dass im Kommentar nur „kann“ steht. Meine Meinung bezieht sich auf den angeführten Fall, und daher ist nach meiner subjektiven Meinung und der meiner Kollegen des Amtsgerichts hier z w i n g e n d auszuzahlen. Wäre der Fall anders, wäre gflls. auch meine Aussage anders, dann müßte gflls. auch eine Auszahlung nicht erfolgen. Der Sachverhalt war aber nicht so. Meine Antwort ist nicht rechtstheoretisch, sondern immer sachverhaltsbezogen. Im übrigen würde mich die Begründung einer Zurückweisung des o.g. Falles in Höhe der beantragten 928 EUR unter Rückzug auf die „Kann“-Vorschrift sehr interessieren. Dies würde einer Beschwerde wohl kaum standhalten.
    Im übrigen war meine Antwort als Hilfe für die Kollegin gedacht und nicht, um in der NJW einen wissenschaftlichen Aufsatz zu verfassen.
    Sie scheinen eine andere Auffassung anscheinend nicht vertragen zu können. In diesem Forum sollte eigentlich kein Platz sein für persönliche Anfeindungen. Ich habe, an Sie gewandt, lediglich gesagt, dass ich den Satz: „Im vorliegenden Fall wäre nach § 109 ZPO vorzugehen, weil kein Empfangsberechtigter seine Berechtigung ausreichend nachweisen kann.“ so nicht für richtig halte, denn nach meiner Auffassung liegen gerade die Voraussetzungen des § 13 HO - zumindest in Höhe von 928 EUR - vor. Und dem stimmen Sie letztlich mit der Freigabe der 928 EUR ja sogar zu. Worüber streiten wir uns also ?
    Im übrigen hat der Beklagte sich im Sinne des § 13 HO mit der Freigabe der 928 EUR einverstanden erklärt. Dann wären auch die Ausfertigungen der Urteile mitsamt RK-Vermerk nicht notwendig, genügen aber auch völlig.
    Ich bleibe dabei, und so konnte man die Aussage verstehen, dass hins. der 928 EUR nicht auf § 109 ZPO verwiesen werden kann, da der Kläger durch die Vorlage der Ausfertigungen der rechtskräftigen Urteile seine Empfangsberechtigung völlig ausreichend nachweisen kann. Natürlich kann der Beklagte gleichwohl einen Antrag nach § 109 ZPO stellen, dann würde ich den Ausgang abwarten. Hierzu sagt der SV aber nichts. Im Gegenteil der Beklagte stimmt der Freigabe der 928 EUR an den Kläger zu.

    Sie sagen: „Letztendlich fällt auf, dass an keiner Stelle auf die wichtigste Voraussetzung jeder Auszahlung eingegangen wird, nämlich auf den Herausgabeantrag.“ Ts, ts, es wird mir immer unverständlicher. Hab ich das bestritten ? Warum sollte ich dazu etwas schreiben ? Gibt der SV etwas dazu her ? Nein. Saxanna schreibt: „Antrag der Kläger-Vertreterin auf Auszahlung von 928,- € + Zinsen“ Warum sollte man etwas zur Bestimmtheit des Antrages schreiben ?

    „Zuletzt sei angemerkt, dass immer gefährlich ist, die Richtigkeit der eigenen Vorgehensweise mit den erledigten Fällen zu begründen.“ Wer hat das behauptet ? Sie lesen etwas hinein, was Sie m.E. hineinlesen möchten. Ich hab nie gesagt, dass es deswegen richtig ist, weil es hier so gehandhabt wird. Das wäre völliger Unsinn.

    „An dieser Stelle kommen ich zum Ausgangsfall. Ich hoffe aus der bisherigen Argumentation ergibt sich, dass das Zustandekommen der Höhe des hinterlegten Betrages für die Hinterlegungsstelle völlig irrelevant ist. Es ist allein Sache der Parteien des Zivilprozesses, ggf. eine Unter- bzw. Übersicherung zu rügen. Für die Hinterlegungsstelle spielt die Höhe des hinterlegten Betrages nur eine Rolle, wenn der Herausgabeantrag vorliegt. Die Verteilung erfolgt im Maßstab der Anträge, soweit diese begründet und die Auszahlungsansprüche fällig sind. Die Auszahlung der 928 € ist unproblematisch, da der Hinterleger seine Freigabe erteilt hat. Bezüglich des Restbetrages scheint seitens des Pfandgläubigers die Pfandreife noch nicht erreicht zu sein, seitens des Hinterlegers mangelt es am Nachweis der Empfangsberechtigung. Soweit die Herausgabeanträge nicht bestimmt genug sind, sind diese nachzubessern. Dem Pfandgläubiger kann mitgeteilt werden, dass die Auszahlung an erfolgen kann, wenn er den Kostenfestsetzungsbeschluss und ggf. weitere Nachweise vorlegt, dem Hinterleger kann anheim gestellt werden, beim Prozessgericht einen Antrag nach § 109 ZPO zustellen. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt entsprechend den vorgelegten Nachweisen.“
    Alles völlig richtig, aber hab ich das Gegenteil behauptet ? Ich hab den KFB glaub ich erwähnt. Sollte dieser vorliegen, wird der Beklagte verm. keinen Antrag nach § 109 ZPO wegen des Restbetrages stellen. Das behaupte ich einfach mal. Wenn doch, ist der Ausgang natürlich abzuwarten.

    „Vor dieser Antwort wusste ich gar nicht, dass man so viel zum Thema sagen kann.“
    Tja, wenn man einen Beitrag hier im Forum auch als Besserwisserei und Kritik versteht und nicht als Hilfe an die Kollegin, kommt man vielleicht zu dieser Auffassung. Vielleicht sollten Sie auch öfters Zurückweisungsbeschlüsse fertigen. Dann ist man nämlich gezwungen sich mit dem Hinterlegungsrecht intensiver zu befassen. Und wenn man ca. 70 HL-Akten in der Woche bearbeitet, ist man automatisch gehalten, viel zu dem Thema zu sagen.
    Jemand, der erst seit 2 Wochen hier im Forum ist und erst 3 Beiträge geschrieben hat, sollte sich mit Polemik und Zynismus zurückhalten, vielleicht benötigt er ja auch mal Hilfe. Hinterlegungsrecht ist schwierig genug.

  • Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
    Ich weiß jetzt auf jeden Fall, an wen ich mich bei Hinterlegungsproblemen wenden kann :) !

    Einen schönen Feierabend!
    saxanna

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