Klage nach § 179 InsO

  • Hallo zusammen,
    wir haben hier den Fall, dass der Gläubiger eine titulierte Forderung inne hat, welche er auch zum Verfahren angemeldet hat.
    Diese Forderung ist jedoch bereits verjährt, so dass der IV die Forderung im Verfahren bestritten hat.

    Gem. § 179 InsO muss der IV klagen, hat aber kein Geld;
    ob er PKH erhält ist ungwiss.

    Unserer Meinung nach muss der IV jedoch entweder klagen oder anerkennen, ein Schlussverzeichnis mit bestrittener titulierter Forderung ist nicht hinnehmbar.

    Gibt`s hierzu vielleicht schon praktische Erfahrungen oder Urteile?

    Danke

    :confused:

  • Nö, bislang keine praktischen Erfahrungen, habe auch keine Rechtsprechung hierzu bislang in die Finger gekriegt.

    Grundsätzlich kann der Verwalter auch eine titulierte Forderung bestreiten, ich sehe da kein Hindernis, es ist die Frage nach der Wirkung. Nach § 189 I ist der Gläubiger mit Titel im Umkehrschluss mit in die Verteilung aufzunehmen, bis der Verwalter nach § 179 II seine Klage geführt hat. Auf eine dauernde Einrede wird in § 179 II nicht abgestellt sondern nur auf ein Urteil.

    Um die Sache kostengünstig zu machen: Wie wäre es, der Verwalter legt ein Verteilungsverzeichnis ohne diesen Gläubiger vor, dieser erhebt Einwendung nach § 194, das Insolvenzgericht entscheidet und dann können entweder Gläubiger oder Verwalter eine Beschwerde erheben. Dann wäre zumindest das Vorgehen bei einer solchen Forderung landgerichtlich geklärt.

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