Zurückweisung verspäteter Forderungsanmeldung

  • Hallo,

    ich habe grade einen ähnlichen Fall, wie K.I. und wollte mich mal dranhängen:

    (Nullverfahren!)

    Bestimmung ST (mit npT) am 17.07.2014 auf den 11.09.2014

    Am 22.07.2014: Veröffentlichung gem. §188 (war im Internet am 23.07.2014)

    am 07.08.2014 schreibt mir der IV, dass eine weitere Anmeldung vorliegt

    Eingang der Anmeldung beim IV am 24.07.2014;
    Angemeldet wurde unerlaubte Handlung!

    Was nun tun?

    Ich neige dazu, dass der noch anmeldende Gläubiger gerade noch rechtzeitig gekommen ist, da er vor Wirksamwerden der Bekanntmachung am 25.07.2014 aufgeschlagen ist.

    => Die Forderung ist zu prüfen und festzustellen
    => der Termin ist, soweit er als Schlusstermin anberaumt ist, aufzuheben
    Danach:
    => neuen Schlusstermin bestimmen, mit neuer Veröffentlich gem. §188, da das ursprüngliche ja unrichtig ist.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde hier anders vorgehen. Für mich kommt es nicht auf die Wirksamkeit der Veröffentlichung an, sondern auf die Veröffentlichung als solche, was hier am 23.07. gewesen wäre. Damit wäre dem Gläubiger nach BGH die Aufnahme ins Schlussverzeichnis verwehrt. ABER: Die Forderung kann dennoch geprüft werden, was ja hier wegen der unerlaubten Handlung sogar sinnvoll wäre. Sofern der Schuldner nicht widerspricht, hätte der Gläubiger einen Titel, mit dem er problemlos nach Erteilung der RSB vollstrecken kann. Ich würde hier daher noch einen schriftlichen Prüfungstermin bestimmen, der zeitlich kurz vor dem Schlusstermin liegt oder ggf. auf den gleichen Tag fällt. Schuldner entsprechend belehren und Gläubiger darauf hinweisen, dass geprüft wird, aber keine Berücksichtigung im Schlussverzeichnis stattfindet.
    Wobei ich mir da den BGH-Beschluss noch mal genau ansehen würde, ob auf die Veröffentlichung an sich oder Wirksamwerden der VÖ abgestellt wird.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • hm, also genau das Prob, was die hochgelobte BGH-Entscheidung nicht wirklich löst, außer eine dezidierte Übetragung auf den Fall.
    1. die Anmeldung ist nach Niederlegung des Schlussverzeichnisses eingegangen
    2. die Anmeldung ist nach Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses aber vor Wirksamwerden der VÖ eingegangen
    3. die Forderung ist einer nachträglichen Prüfungsverhandlung zugänglich (unabhängig davon, ob nPT schon bestimmt ist oder nicht).
    4. hier ist n.PT bestimmt worden, ergo kann normal geprüft werden
    5. der betreffende Gläubiger hat die Berücksichtigung seiner Forderung qua Einwendung geltend zu machen, sonst kommt er nicht in das Schlussverzeichnis
    und jetzt wird es lustig: lässt sich aus der Forderungsanmeldung eine Einwendung herauslesen,,,m.E. nein; da noch jede menge Zeit ist, Hinweis nach 139 ? m.E. ja
    6. ws nicht angeht, ist die Aufhebung des Schlussermins. Was soll dadurch gewonnen werden ? wenn schon, dann konsequent die Aufhebung der Genehmigung der Schlussverteilung. Dies ist vorliegend m.E. aber nicht angängig, da die Aufhebung der Genehmigung der Schlussverteilung nur dann in Betracht kommt, wenn diese den Interessen der Gesamtgläubigerschaft dient (Bsp. Zwangsvergleichsvorschlag nach KO war nur bis zur Genehmigung der Schlussverteilung möglich; sieht der Zwangsvergleich jedoch eine höhere Quote vor, als die Konkursquote der Regelabwicklung, wäre dies ein Grund.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • Vielen Dank! Ich denke, ich werde so verfahren, wie vorgeschlagen => Termin wird ganz normal abgehalten mit Forderungsprüfung Aufnahme ins Schlussverzeichnis findet zumindest jetzt nicht statt Ich werde den Schuldner über seine Widerspruchsmöglichkeit belehren und den Gläubiger darauf hinweisen, dass die Anmeldung verspätet ist und ins Schlussverzeichnis nicht aufgenommen werden kann Wie is das denn noch gleich mit den Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis? (Ich hatte noch nie welche); könnte der gläubiger, dessen Forderung nicht im Verzeichnis steht, weil sie noch nicht angemeldet war, jetzt die einwendung erheben, dass seine Forderung zur Prüfung aussteht und dass das Verzeichnis berichtigt werden soll (durch gerichtlichen Beschluss?) Wann erlasse ich den denn? im Schlusstermin oder vorher? und wird die Entscheidung veröffentlicht?

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  • Ich häng mich auch mal dran...:

    Schlusstermin wurde auf den 12.02.2015 bestimmt, Veröffentlichung mit Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgte Ende Dezember 2014.
    Die VÖ nach § 188 ist bereits am 05.01.2015 erfolgt.

    Heute reicht der Verwalter eine neue Forderungsanmeldung mit der Bitte um Prüfung und Aufnahme in das Schlussverzeichnis ein. Diese Forderungsanmeldung ist beim Verwalter bereits im November 2010 (!) eingegangen und ist wohl irgendwie verschütt gegangen.

    Meiner Meinung nach gibt es keine Möglichkeit mehr, den Schlusstermin deswegen aufzuheben oder die Forderung noch irgendwie ins Schlussverzeichnis reinzubekommen, zumal ja die Fristen abgelaufen sind und auch kein Fall des § 193 InsO vorliegt.
    Alleine die BGH - Entscheidung vom 22.03.2007 (IX ZB 8/05) lässt mich noch grübeln. Demnach hab ich schon ab und an einen Schlusstermin aufgehoben, wenn beim Verwalter vor Wirksamkeit der VÖ nach § 188 InsO eine Anmeldung eingegangen ist (er sie aber erst danach an uns schickt), in all diesen Fällen sind die Fristen nach § 189 ff InsO aber noch nie abgelaufen gewesen (ich hoffe, ich hau jetzt hier nichts durcheinander, in meinem Kopf dreht sich schon alles).

    Der Gläubiger hat ja nichts falsch gemacht.
    Aber m. E. haftet hier der Verwalter für sein Säumis der rechtzeitigen Übersendung der Anmeldung an das Gericht.

    Blöderweise geht es um richtig viel Kohle und der Gläubiger könnte mit einer Quote von ca. 10.000 EUR rechnen.

    Seht ihr das genauso? :confused:

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    zu diesem Thema nochmal eine Frage:

    Mir liegt gerade folgender Fall vor:
    - Schlussbericht mit SVZ geht am 27.07.2016 ein
    - Bestimmung ST. inkl. nachtr. PT sowie Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgt am 28.07.2016
    - ST auf 28.09.2016 bestimmt
    - heute reicht der IV eine nachtr. Forderungsanmeldung hier ein, Forderung ist teilweise bestritten, Anmeldung erfolgt inkl. Anspruchsgrundlage der vors. beg. unerl. Handlung.
    - diese wurde beim IV am 02.08.2016 durch den Gl. angemeldet
    - der IV hat die VÖ nach § 188 bei Gericht am 01.08.2016 eingereicht
    - VÖ ist am 03.08.2016 erfolgt

    Ich habe heute nun noch kurzfristig einen besonderen PT mit Widerspruchsfrist im schriftlichen Verfahren bis 05.09.2016 anberaumt und den Schuldner nach § 175 II belehrt, so dass ich die Forderung noch prüfen kann.

    Ich bin mir aber - trotz Studierens der versch. Threads zu diesem Thema - nun immer noch nicht im Klaren, ob die Forderung noch ins SVZ aufgenommen werden kann oder dies abzulehnen ist und der Gl. lediglich einen Titel bekommt.

    Sollte die 1. Meinung zutreffen und Aufnahme möglich sein, müsste der IV doch gleich nach der besond. Prüfung am 05.09.2016 noch ein korrigiertes SVZ und einen neuen VÖ-Text einreichen, oder? Müsste der alte VÖ-Text dann gelöscht werden oder berichtigt ode braucht es das überhaupt nicht?

    Ich hätte auch gern den Aufsatz von Pape in ZinsO 2006, 685 ff gelesen, komme an diesen jedoch einfach nicht ran. Die Zeitschrift gabs bei uns zwar mal, aber nur bis Jahrgang 2000 :).
    Könnte mir jemand vielleicht den Aufsatz zukommen lassen bzw. weiterhelfen.

    Freundliche Grüße

    agentprovocateur


  • Du hattest doch bereits einen Kombi-Schluss-und-Eventual-Prüfungstermin für nachträgliche Forderungsanmeldungen anberaumt, warum hast du jetzt noch mal einen besonderen Prüfungstermin anberaumt ?

    In das SV kann die m.E. nicht mehr.

    Hätte hier wohl "nur" den Schuldner wg. der vbuH belehrt, dass insofern Widerspruch bis zum / am (?) angesetzten Kombi-Termin 28.9. eröffnet ist.
    Schriftliches / mündliches Verfahren (?)

  • so wirklich im klaren, wann doch noch in das SV aufzunehmen ist, und wann nicht, bin ich mir auch nie, da die Fallgestaltungen meist andere sind.
    Auch hier ist wieder die BGH-Entscheidung
    http://lexetius.com/2007,615
    der Wetzstein.
    Mittlerweile fasse ich diese Entscheidung wesentlich entspannter auf. Der LS:
    "Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil."
    ist die absolute Grenze; m.E. bedeutet dies nicht, dass eine vorher angemeldete Forderung noch zu berücksichtigen ist, wenn sie nicht "mitveröffentlicht" wurde.
    I.E. also wie Zsesar.
    Wg. der Unwägbarkeit war es jedenfalls richtig, noch einen zwischengeschalteten PT zu machen !
    Was mir im Sachverhalt noch fehlt: hat der Verwalter ein geändertes SV eingereicht oder nicht ?

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  • @Zsesar: Also zunächst beraumen wir für nachträglich angemeldete Forderungen, die vom Verwalter (teilweise) bestritten sind, immer einen besonderen Prüfungstermin an. Dies, damit der Gläubiger der bestrittenen Forderung noch die Möglichkeit hat, Feststellungsklage innerhalb der Frist des § 189 InsO zu erheben. Bei Prüfung im Kombitermin (Schlusstermin + nachtr. PT) wäre ihm doch diese Möglichkeit genommen.

    Im Kombitermin werden bei uns nur vollständig anerkannte, nachträgliche Forderungen geprüft. Also Fall: IV reicht Schlussbericht ein, teilt mit dass nachtr. Fdg.Anmeldungen TabNr. 10 vorliegt, die anerkannt werden kann und diese nimmt er auch ins SVZ auf. Diese TabNr. 10 wird dann im Kombitermin geprüft.
    Teilt der IV dagegen mit, dass eine nachtr. Fdg.Anmeldung vorliegt, die er teilweise bestreitet, dann wird zuerst ein eigener, besonderer PT anberaumt.

    Und im vorliegenden Fall wollte ich eben auch auf Nummer sicher gehen, falls wir zu dem Ergebnis kommen sollten, dass eine Aufnahme ins SVZ möglich ist.

    Wie wird das bei anderen Gerichten denn gehandhabt?


    @ Defaitist: Der IV hat kein geändertes SVZ eingereicht. Könnte man also daraus schließen, dass er davon ausgeht, dass eine Aufnahme nicht möglich ist.


  • - Schlussbericht mit SVZ geht am 27.07.2016 ein
    - Bestimmung ST. inkl. nachtr. PT sowie Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgt am 28.07.2016

    Wie können denn diese Fristen funktionieren? Zusammen mit dem SchlB kommt doch der Vergütungsantrag des IV und zu diesem ist dem Sch rechtliches Gehör zu gewähren.

    I.Ü. beraumen wir weiteren PT und ST immer getrennt an. Es kann ja auch ein Gläubiger bestreiten, so dass es egal ist, ob der IV bestreitet.

  • Wie kann denn bereits was ins SV rein, was noch gar nicht geprüft und ggf. festgestellt ist ?

    Der IV ist zwar praktisch grundsätzlich der etwaig alleinig Bestreitende, aber sein "Wort" ist dabei doch zumindest theoretisch überhaupt nicht das letzte Maß aller Dinge; gibt ja noch die übrigen Insolvenzgläubiger, die auch bestreiten könnten.

    Und dann sähe das vom IV "voraus eilend" erstellte SV doch ganz anders aus bzw. müsste jedenfalls anders aussehen ...

    Klar kann man auch sagen: Ist doch egal, wenn dann nicht im entsprechend denkbaren Einzelfall gegen das SV auch Einwendungen erhoben werden, aber naja ...

    Ich mache keine Kombi-ST/PT-Termine. Wenn der IV die SR legt unter paralleler Einreichung nachträglicher Forderungsanmeldungen, werden diese erst mal gemütlich besonders geprüft.

    Danach nehme ich die SR in Angriff und veranlasse die SP mit allem Pipapo, 196, 197, 188, und wenn dann noch was an Nachmeldungen nachgekleckert kommt, mag man das prüfen wollen und können, aber ins SV haben die dann grundsätzlich keine Chance mehr.

  • Das funktioniert dadurch, dass wir den Schuldner nicht zum Vergütungsantrag anhören :)

    103 GG ! :)


    Grundsätzlich völlig zu Recht. Den Schuldner interessiert doch die Vergütungsfestsetzung in der Regel am aller wenigsten.

    § 64 II InsO reicht im Grundsatz doch klar für alle Beteiligten und ihre daraus resultierende Beschwerdebefugnis - im vorgesehenen, etwaigen Nachhinein.

    Natürlich mag mitunter im offenbaren erheblich streitigen Einzelfall eine Anhörung von wem auch immer, bzw. aller Beteiligten vorab in Erwägung zu ziehen zu sein. Warum aber Art. 103 GG jetzt nun per se gerade nur für den Schuldner vorab zwingend ins Rennen geführt werden sollte, verstehe ich nicht. :)

  • Bei Zahlung der Mindestvergütung aus der Staatskasse sollte das Verfahren so ausgestaltet werden, dass die Vergütung kostenrechtlich nur Auslagencharakter hat und der Schuldner ggf. gegen die Gerichtskostenrechnung Erinnerung einlegen kann, wenn ihm der Vergütungsbetrag nicht genehm ist. Also § 4 Abs. 9 JVEG nachgebildet. In masselosen Massenverfahren ist es nur ein Bearbeitungshemmnis, nach der reinen Lehre den Vergütungsantrag erst noch an den Schuldner zur Kenntnis- und Stellungnahme schicken zu müssen.

  • oki, jetzt läuft das etwas auseinander:

    I. Kombi-Termin:
    ja ist problematisch, weil

    1. der BGH entschieden hat, dass ungeprüfte Forderungen nicht als vollumfänglich festgestellt in das "Verteilungsverzeichnis" hinneindürfen.
    Gegenargument: wenn in der Prüfungsverhandlung weder ein Widerspruch gegen die Forderungsfeststellung erhoben wird, noch eine Einwendung des einen Widerspruch gegen die Forderungsfeststellung erhebenden Gläubigers geltend gemacht wirid, ist das Verteilungsverzeichnis "richtig".

    2. in der Tat könnte Kombi um die Ohren fliegen
    daher hab auch ich weitgehend vom Kombi abgesehen....

    II. Anhörung zur Vergütung
    M.E. Gegenstand des Schlusstermins, keine vorgezogene Anhörung (oder hab ich Queen Dich da missverstanden ?).

    Bei mir steht es jedenfalls im TOP zur Schlussterminsbestimmung drin: Anhörung der Verfahrensbeteiligen zum Vergütungsantrag.

    I.Ü. ist 103 GG auch noch im Rechtsbehelfsverfahren durchaus Rechnung zu tragen.......

    Zum Fall mal gewendet:

    agentprovocateur2 hatte i.Ü. sowieso schon das Maximale getan, bei einer nach Genehmigung der Schlussverteilung eingereichten - wohl teilzubestreitenden - Anmeldung noch einen nPT zwischenzuschieben !

    @agentprovocatuer2: m.E. richtig, dass der Verwalter kein geändertes Verteilungsverzeichnis eingereicht hat !

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