Zurückweisung verspäteter Forderungsanmeldung

  • Hallo, für heute war Schlusstermin bestimmt worden mit Datum vom 05.03.2007, die Veröffentlichung ist rechtzeitig erfolgt. Eine Woche vor dem Termin hat nun ein Gläubiger nachträglich angemeldet.

    Diese Anmeldung ist doch als verspätet zurückzuweisen, aber wie genau begründe ich das, und wie geht's dann weiter?

    (IK Verfahren mit Restschuldbefreiungsankündigung).

    Danke für die Hilfe

  • Ich prüfe die Forderung dann im Schlusstermin bzw. im Rahmen der schriftlichen Verfahrensbeendigung. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass bei Anberaumung die nachträgliche Forderungsprüfung als TOP mit aufgenommen wurde.
    Sodann setze ich nachfolgenden Vermerk ins Protokoll:
    Sodann wurde(n) die Forderung(en) Nr. der Insolvenztabelle nachträglich geprüft. Für die Prüfung wurde kein gesonderter Prüfungstermin anberaumt, da die Forderungsanmeldung(en) erst nach Veröffentlichung der Schlussverteilung zur Akte gelangt ist/sind, die Veröffentlichung nach § 188 InsO war bereits veranlasst.
    Nach Pape/Gerbers, ZInsO 2006, 685-690, besteht ein Anspruch eines säumigen Gläubigers auf Prüfung seiner Forderung in einem nachträglichen Prüfungstermin nur bis zur Veröffentlichung der Schlussverteilung und auch nur insoweit hierdurch nicht ein bereits festgesetzter Schlusstermin vertagt oder verlegt werden müsste.
    Die Forderung ist dann natürlich nicht im Schlussverzeichnis und kann nicht an einer evtl. Verteilung teilnehmen.



  • Als Hilfe siehe BGH Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 (findest Du auf der BGH-Seite) und Pape in ZinsO 2006, 685ff. Da steht alles genau drin und du kannst gerade die BGH Entscheidung zitieren.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • *Nurmalsofrag:*
    Es soll angeblich eine Mindermeinung geben, nach der die Prüfung einer nachträglichen Forderungsanmeldung auch bis zur Aufhebung noch möglich sein soll.
    Kann mir jemand eine Quelle hierfür benennen?

  • Problem ist nur, ich habe keinen Punkt "Prüfung nachträglicher Forderungen" aufgenommen, weil da ja noch keine nachträglich Anmeldung vorlag.

    Allerdings habe ich jetzt nochmal so ein Verfahren, wobei da mein Problem ist, dass die Frist nach § 189 I noch nicht abgelaufen ist. Die Veröffentlichung war am 07.03. und die Anmeldung am 14.03.

    Was mache ich denn jetzt?

    Die Zurückweisung aufheben, und die Forderung noch prüfen aber nicht ins Schlussverzeichnis aufnehmen oder wie?

    Und sowas an einem Montag morgen - die Woche kann nur besser werden...

  • Ich nehme den TOP "evtl. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen" immer mit in meine Terminsbestimmung und Veröffentlichung. Denn so kann ich im Schlusstermin Forderungen prüfen.

    Bei der Frage, ob ein nachträglicher Prüfungstermin abgelehnt und die Forderung im Schlusstermin geprüft wird, ist nach Pape auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 188 InsO abzustellen.
    Ist diese erfolgt und danach geht erst eine nachträgliche Forderungsanmeldung ein, dann prüfe ich sie im Schlusstermin.

    Da im Schlusstermin und in jedem anderen Termin nur beschlossen und durchgeführt werden kann, was auch veröffentlicht wurde, müsste m. E. im Ausgangsfall der Schlusstermin aufgehoben und eine generelle Neuterminierung, also zunächst nachträglicher Prüfungstermin und dann ein Schlusstermin unter Einhaltung sämtlicher Fristen erfolgen.

  • Ich verfahre genauso wie LMH.
    Ich hab aber noch mal meine Ordner durchgewühlt und den Beschluß des AG Düsseldorf vom 07.10.2002 (Rpfl.2003, Heft 3, S. 144/145) gefunden. Danach sind Forderungen, die nach Zustimmung zur Schlußverteilung angemeldet werden, nicht mehr zur Prüfungsverhandlung zuzulassen.
    Das wurde auch schon mal in einem anderen InsO-Thread angesprochen, kann das aber mit dem Verlinken nicht.

  • Ich verfahre genauso wie LMH.
    Ich hab aber noch mal meine Ordner durchgewühlt und den Beschluß des AG Düsseldorf vom 07.10.2002 (Rpfl.2003, Heft 3, S. 144/145) gefunden. Danach sind Forderungen, die nach Zustimmung zur Schlußverteilung angemeldet werden, nicht mehr zur Prüfungsverhandlung zuzulassen.
    Das wurde auch schon mal in einem anderen InsO-Thread angesprochen, kann das aber mit dem Verlinken nicht.



    was machst Du aber, wenn der Gläubiger gegen das Schlussverzeichnis Einwendungen erhebt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich kann wieder nur auf BGH verweisen. Alle Forderungen, die nach VÖ und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldet werden, nehmen nicht mehr an der Schlussverteilung teil = keine Aufnahme ins Schlussverzeichnis. Nichtsdestotrotz kann und sollte man diese Forderung natürlich im Schlusstermin prüfen (wenn man denn den TOP mit aufgeführt hat).
    Geht eine Forderung kurz vorher ein oder wird sie vom Insoverwalter zu spät eingereicht, so kommt es darauf an, ob noch fristgemäß eine Prüfung und eine erneute VÖ eines berichtigten Schlussverzeichnisses möglich ist. Ist das nicht möglich, so geht dieses zu Lasten des nachträglich anmeldenden Gläubigers (alles ausführlich in dem Aufsatz von Pape S. 688).
    Hier ist natürlich das Problem, dass anscheinend der TOP Prüfung nachträglicher nicht veröffentlicht bzw. als TOP anberaumt wurde. Ich denke grundsätzlich hat jeder Gläubiger, der vor Schlusstermin anmeldet, zumindest das Recht auf Prüfung seiner Forderung. Nur die Aufnahme ins Schlussverzeichnis ist nicht mehr möglich. Insofern würde ich noch einen kurzfristigen nachträglichen Prüfungstermin anberaumen. Zukünftig würde ich den TOP Prüfung nachträglicher Forderungen immer mit aufnehmen. Dann können diese Probleme nicht entstehen.

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  • Mist, verkehrt ausgedrückt.

    Es wird nach dem ersten Prüfungstermin eine Forderung angemeldet z. B. 10.10.2007.

    Schlusstermin wird am 10.11.2007 auf den 10.01.2008 bestimmt (TOP u.a. nachträgliche Forderungsprüfung). Die Forderungsanmeldung vom 10.10.2007 wird im Schlusstermin geprüft. Wird diese Forderung noch mit in das Schlussverzeichnis aufgenommen?

  • zu dem Themenkomplex gibt es noch eine ausführliche Entscheidung des LG Verden ZInsO 2006, 1111 - 1113 (Ausgabe 20).

    Ich stimme La Flor zu: keine Aufnahme mehr.

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  • zu dem Themenkomplex gibt es noch eine ausführliche Entscheidung des LG Verden ZInsO 2006, 1111 - 1113 (Ausgabe 20).

    Ich stimme La Flor zu: keine Aufnahme mehr.



    Auch die 2. Alternative nicht mehr?



    Ich weiß, das machen viele der Kollegen so, aber m.E. ist das falsch.
    Bevor der Schlusstermin stattfindet, muß das Schlussverzeichnis veröffentlicht sein. Und die aufgenommenen Forderungen müssen geprüft sein, um aufgenommen zu werden. Also schliesst sich das eigentlich aus.
    Aber wo kein Kläger, da auch keine Klage ;). Ich denke mal, deshalb machen es viele so und auch so weiter.
    Ich empfehle auch hier den Aufsatz von Herrn Pape ( Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts von Rechtsanwalt Axel Gerbers, Bremen, und Richter am OLG Dr. Gerhard Pape, Göttingen; ZInsO 2006, 685 - 690 (Ausgabe 13)).

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  • Ich komm da jetzt nicht mehr so ganz mit, wer wie was wann macht. Unsere Praxis nach der oben zitierten BGH Entscheidung sieht in einfachen Fällen so aus so aus: Der IV teilt spätestens mit Einreichung des SB mit, was noch an nachträglichen Anmeldungen bei ihm eingetrudelt ist und was er anerkennen will. Ev. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen haben wir immer als TOP des ST mit drin. Will er alles anerkennen, stehen auch die noch nicht geprüften Forderungen im Schlussverzeichnis mit drin und entsprechend fällt die VÖ nach § 188 aus. Will er mindestens eine Forderung nicht anerkennen setzen wir gleichzeitig nachträglichen PT und für einen mindestens 5 Wochen (besser mehr) dahinterliegenden Termin ST an.
    Das ist geschummelt und so nicht in Ordnung. Eigentlich müssten wir (wie mosser es schon sagte, wenn ich das richtig verstanden habe) immer nachträglichen PT ansetzen, danach SB mit SV und ST.
    Ich mag es ja immer gerne, wenn es richtig läuft. Da ich aber weit und breit keinen Schaden für irgendwen entdecken kann, wenn man es so macht wie wir , kann ich damit leben.
    Anmeldungen, die erst nach der VÖ gem. § 188 erfolgten, werden im ST noch geprüft, aber kommen nicht mehr ins SV.
    Was mit Anmeldungen gemacht werden soll, die nach dem SB des IV aber vor der VÖ gem. § 188 beim IV eingehen, steht zur Zeit noch nicht fest. Unproblematisch erscheint es mir, wenn der IV diese nachträglichen Anmeldungen vor Bestimmung eines Schlusstermins dem Gericht meldet. Dann könnten wir so tun, als ob sie gleich gemeldet worden wären und entsprechend damit umgehen.
    Problematisch erscheinen mir Anmeldungen, die nach Bestimmung und Veröffentlichung eines ST, aber vor VÖ gem. § 188 beim IV eingehen.
    Vielleicht bringt der neue § 188 III was (den wir bislang völlig ignoriert haben).

  • Welcher 188 III denn ? "Mein" 188 Inso hat nur einen Absatz.

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  • Na, wenn sie den meinte ? Der ist doch nur geändert worden, weil die Verwalter keinen Zugang zum Veröffentlichungsportal haben und deshalb wir die Veröffentlichung vornehmen müssen.

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