vorläufige Verwaltervergütung

  • Hilfe!

    Habe einen Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung,

    Habe eine Berechnung nach der vorläufigen Teilungsmasse von 5.880,00 €, Vergütung wären 588,00 € ohne Zuschläge.

    Nun habe ich aber weitere Ausführungen, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV zusteht, ein Bruchteil sol darauf nicht berechnet werden, da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV nur auf die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV verweist.

    Der Verwalter möchte nun eine Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von 1.000,00 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer.

    Mir kommt das etwas komisch vor! Und sowas hatte hier natürlich auch noch niemand, deshalb :hoffebete Hilfe!!!!!!

  • Hallo Jenny,

    vielleicht hilft diese Entscheidung weiter:

    LG Gera 5. Zivilkammer, Beschluß vom 22. September 2004,
    Az: 5 T 440/04


    [URL='javascript:parent.SetStatus('HyperDok');parent.ShowHyperlinkList('Bundesrecht-E','(BNorm=\'InsVV § 1\')','#AnkerDummy','TNormenkette0')'][/URL] 
    Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters: Abschlag auf die Mindestvergütung

    Orientierungssatz

    Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht bei Nichtvorhandensein einer nach § 1 InsVV maßgeblichen Masse die Mindestvergütung von 500 € gemäß § 2 Abs. 2 InsVV zu. Denn § 10 InsVV bestimmt, dass die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters auch für den vorläufigen Verwalter gelten. Soweit § 11 Abs. 1 InsVV hiervon eine Ausnahme normiert, kann es sich nur um die die Mindestvergütung übersteigende Vergütung des vorläufigen Verwalters handeln. § 11 Abs. 1 InsVV bezieht sich systematisch nur auf die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV.Fundstellen

    [Blockierte Grafik: http://jurisweb.bybn.de/jurisweb/j2_web_home/company_home/gif_home/hilfe.gif] ZIP 2004, 2199-2200 (red. Leitsatz und Gründe)
    [Blockierte Grafik: http://jurisweb.bybn.de/jurisweb/j2_web_home/company_home/gif_home/hilfe.gif] InVo 2005, 8-9 (red. Leitsatz und Gründe)
    [Blockierte Grafik: http://jurisweb.bybn.de/jurisweb/j2_web_home/company_home/gif_home/hilfe.gif] ZVI 2004, 700-701 (red. Leitsatz und Gründe)

    Meine Meinung:
    Die 500,-- € gelten bei Verfahren, die bis 31.12.2004 eröffnet wurden; 1.000,-- € für die ab 1.1.2004 eröffneten Verfahren.

  • @ Jenny
    Nachdem aufgrund der Rechtssprechung des BGH die Vergütungsverordnung erst 2004 geändert wurde, stehen wir an unserem AG auf dem Standpunt, dass es beim § 11 bleibt. Also 25 % der Mindestvergütung des Verwalters. Dieses ständige Hineininterpretieren in aktuelle Vorschriften geht mir persönlich auf den Geist.

  • @ ruepfel
    Setzt ihr jetzt 25 % der Mindestvergütung fest? Nee, oder?

    @ hollefandos (sorry, wenn der Name falsch ist, habe doch ein mega schlechtes Gedächnis für Namen, Sorry!)
    Danke für die Entscheidungen, werde mich gleich mal ans lesen machen!

  • Auch bei uns würde der vorl. IV lediglich die 588,00 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer erhalten (sofern keine Zu- und/oder Abschläge zu berücksichtigen wären).

  • @ Jenny
    Warum nicht ?
    Wenn die 25 % von der verwalteten Masse mehr sind, natürlich diese.

    Im § 11 kommt doch klar zum Ausdruck, dass die Arbeit des vorl. Verwalters grds. weniger wert ist als die des endgültigen Verwalters.
    Bei der Berechnung über die verwaltete Masse stehen die vorl. Verwalter doch in der Regel blendend da.
    Wenn er aber gar nichts verwaltet hat, hat er m.E. auch wenig "verdient"
    ( abgesehen davon, dass die vorl. Verwaltung dann wohl eher eine Fehlentscheidung war und der vorl. Verwalter im übrigen ja schon am Gutachten verdient hat).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!