Vereinf. Verf.: Unterschrift RA ersetzt die des Antragsgegners

  • OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen: 11 UF 73/05


    Leitsatz

    1. Eine gesonderte Erklärung des Pflichtigen nach § 648 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist entbehrlich, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO bereits umfassend offen gelegt und hierdurch seinen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hat.

    2. Wird der Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts" als Anlage zu einem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten eingereicht, in dem hierauf Bezug genommen wird, ist eine eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks durch den Pflichtigen in der Regel entbehrlich.

    Langtext: FamRZ 06, 211 und juris

  • Ich hoffe, ich verstehe die Entscheidung (Leitsatz 1) richtig!

    Es geht doch nur darum, dass der Ag. nicht noch mal sämtliche Einkommensangaben im Einwändungsbogen machen muss, wenn er bereits umfassend Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat.
    Die Entscheidung dütfte aber wohl nicht so zu verstehen sein, dass die Verwendung des Bogens generell in solchen Fällen unnötig ist, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Du verstehst die Entscheidung richtig. Im vorliegenden Fall hat der RA den Vordruck unterschrieben, und nicht der Verfahrensgegner selbst. Der Entscheidung ist auch zuzustimmen. Die Einwendungen sind ja keine höchstpersönliche Erklärung, so dass Vertretung (hier durch den Verfahrensbevollmächtigten) zulässig ist.

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