"falscher" Gläubiger erteilt Lö-Bew.

  • Hallo,

    ich habe mal wieder ein kleines Problem, bei dem mir bislang weder das hiesige Finanzamt noch der zuständige Rechtspfleger helfen konnten:

    Eingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek zu Gunsten des Landes Hessen - Finanzverwaltung.

    Mir liegt jetzt die Löschungsbewillligung des Finanzamtes Leipzig ( Land Sachsen ) vor, nachdem der Schuldner nach dort verzogen ist und sich daraus die - jedenfalls vollstreckungsrechtliche - Zuständigkeit des Landes Sachsen ergibt.

    Meines Erachtens - und auch nach Auffassung des Grundbuchrechtspflegers - kann aber das Land Sachsen keine Lö-Bew. bzgl. eines Rechts erteilen, welches für das Land Hessen eingetragen ist.

    Das zuständige FA in Hessen kann keine Lö-Bew. mehr erteilen, da dort keinerlei Unterlagen mehr vorhanden sind.

    Hmmm... und was jetzt??


    Gruß HansD

  • Kann das sächsische FA nicht die Akte nochmal ans hessische FA schicken und dieses darum bitten, im Wege der Amtshilfe die Löschungsbewilligung zu erteilen?

  • Das liegt daran, dass die gesamte Zuständigkeit mit Umzug des Schuldners auf das Land Sachsen übergeht. (Hatte ich mal in einem Anfechtungsprozess, bei Bedarf kann ich die Vorschrift raussuchen).

  • Wenn der Übergang der Zuständigkeit allerdings auch die Befugnis zur Verfügung über das Recht umfasst, wäre die Löschungsbewilligung des Finanzamts Leipzig nicht nur ausreichend, sondern auch erforderlich.

  • Das liegt daran, dass die gesamte Zuständigkeit mit Umzug des Schuldners auf das Land Sachsen übergeht. (Hatte ich mal in einem Anfechtungsprozess, bei Bedarf kann ich die Vorschrift raussuchen).


    Hallo,

    wenn das so ist, dann hat Juris recht und allein die Sachsen können löschen; es ist nur traurig, dass der zuständige Vollstreckungsbeamte beim FA das nicht weiß.

    Deswegen wäre es nett von Dir, wenn Du mir die entsprechende Vorschrift raussuchen bzw. mir die Fundstelle nennen könntest.

    Vorab vielen Dank und


    Gruß an alle

    HansD

  • Über juris habe ich einen Hinweis auf einen Aufsatz von Michael App in der Zeitschrift StW (Steuer-Warte) 1982, 182 gefunden. Die Kurzinformation von juris dazu:
    "Im Anschluß an seinen Beitrag in StW 1982, 182 beschreibt Verfasser das rechtliche Schicksal von Sicherheiten des Steuergläubigers im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit. Wechsele die Zuständigkeit nur innerhalb eines Bundeslandes, so sei für die Behörde nichts zu veranlassen, weil sich an der Person des Steuergläubigers und damit auch des Sicherungsnehmers nichts ändere. Gehe die Zuständigkeit auf ein Finanzamt eines anderen Bundeslandes über, so finde ein gesetzlicher Forderungsübergang statt mit der Folge, daß akzessorische Sicherungsrechte (Hypotheken, Schiffshypotheken, Pfandrechte an beweglichen Sachen, Rechte aus Bürgschaften oder Schuldbeitritt) ebenfalls übergehen, während selbständige Sicherungsrechte (Sicherungseigentum, Forderungen, Grundschulden) auf den neuen Gläubiger übertragen werden müßten."

  • Ich hatte mal so einen Fall.

    Das "alte" FA hat eine Erklärung abgegeben, dass die Forderung auf das neue FA X übergegangen ist und gesiegelt.

    Das hat mir ausgereicht.

  • Ich würde wohl auch für ausreichend erachten, wenn das jetzt zuständige FA in seiner ja immerhin gesiegelten Bewilligung bestätigen würde, dass es jetzt der zuständige Gläubiger ist.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich würde wohl auch für ausreichend erachten, wenn das jetzt zuständige FA in seiner ja immerhin gesiegelten Bewilligung bestätigen würde, dass es jetzt der zuständige Gläubiger ist.


    Das würde mir wohl auch reichen.
    Optimal wäre natürlich ein zusätzlicher Hinweis in der Bewilligung auf die gesetzlichen Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit gewechselt hat (s.#8), damit dürfte wirklich alles klar sein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Es ist bundesweite Dienstvorschrift, das bei einem Zuständigkeitswechsel über Landesgrenzen hinaus, die Eintragung des Übergangs der Zwangssicherungshypothek auf das neue Bundesland beim Grundbuchamt beantragt werden muss. Sollen die Kollegen mal einen Blick in die bundeseinheitliche Vollstreckungskartei zu § 322 AO werfen.

    Geht mir echt der Hut hoch, wenn die nicht einmal die Dienstanweisungen kennen... :mad:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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