ZVG gegen Nachlasspfleger

  • Hallo @ all,

    eine Frage kurz vor Feierabend: Kann ich wegen persönlicher Ansprüche anordnen, wenn ich einen Nachlasspfleger habe? Alles ist sonst i.O. (Klausel und ZU schon gg. Pfleger)
    Ich finde dazu nichts und will jetzt auch bald in den Feierabend.
    Tschüss bis Freitag

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn es sich um eine Erblasserverbindlichkeit handelt, dürfte es kein Problem sein; siehe Stöber 18. Aufl. § 15 Rdnr. 30.2.

  • Ja sind es.
    Ich habe im ersten Moment an Insolvenzverwalter gedacht und da geht es ja nicht. Aber hier ist das persönliche Vermögen nicht gesperrt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe zu dieser Thematik eine Verständnisfrage.

    Erblasser ist noch im Grundbuch eingetragen, Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Für den Gläubiger besteht jedoch keine Grundschuld, sondern eine Zwangssicherungshypothek an 1. Rangstelle. Eine Klauselumschreibung auf den Nachlasspfleger gem. § 800 ZPO geht also wohl nicht.

    Muss jetzt der Nachlasspfleger auf Duldung der ZV gegen die unbekannten Erben verklagt werden oder gibt es einen anderen Weg die ZV anordnen zu lassen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Kein Fall des § 779 Abs. 1 ZPO?

    Nun, das wäre die eleganteste Lösung. Seit Eintragung der Sicherungshypothek sind jedoch ca. 5 Jahre ohne jede Vollstreckungstätigkeit vergangen. Ich habe Zweifel, ob man da von einer fortgesetzten Zwangsvollstreckung reden kann.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ansonsten: Klauselumschreibung auf die unbekannten Erben? Deren Vertretung durch den Nachlasspfleger wäre dann kein Problem mehr.



    Ja, ich glaube ich habe jetzt meinen Denkfehler erkannt.

    § 800 ZPO vereinfacht ja nur die Rechtsnachfolgeregelung bei Gläubigerwechsel. Tritt beim Schuldner eine Rechtsnachfolge ein so kann unter Vorlage der entsprechenden Urkunden (hier Ausfertigung der Nachlasspflegerbestellung) der Titel umgeschrieben werden.

    Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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