Verbindung von Verfahren

  • Guten Morgen an alle Brückentagsarbeitenden!

    Ich hab da kurz vor dem Wochende noch ein Problem und ich bin mir sicher, dass ich hier Anregungen bekommen kann.

    Also, es lagen zwei verschiedene Verfahren vor, die verbunden wurden. In dem verfahrensbeendenden Beschluss wurde ein Streitwert festgesetzt.

    Der Klägervertreter macht jetzt seine Gebühren geltend und zwar wie folgt:

    SW festgesetzt auf 7.500 Euro

    Verfahren 1
    1,3 Verfahrensgebühr aus 5.000 Euro (ergibt sich aus der Begründung zum festgesetzten Streitwert für das spätere Gesamtverfahren)
    zuzügl. Auslagen

    Verfahren 2
    1,3 Verfahrensgebühr aus 2.500 Euro (ergibt sich aus der Begründung zum festgesetzten Streitwert für das spätere Gesamtverfahren)

    Verfahren 1+2 (nach Verbindung)
    1,2 Terminsgebühr aus 7.500 Euro
    zuzügl. Auslagen

    So, ist die Rechnung jetzt richtig?

    Bei Verbindung von Verfahren bleiben die bereits entstandenen Gebühren aus den vorher selbständigen Verfahren bestehen, aber was mach ich jetzt, wenn nur ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wurde.

    Gemäß § 32 I RVG i.V.m. § 63 GKG ist die Streitwertfestsetzung bindend. Somit könnte nur eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich Auslagen aus dem festgesetzten Streitwert von 7.500 Euro im Wege der Kostenfestsetzung festgesetzt werden. Oder????

  • Ich halte die Rechnung des RA´s für richtig. Bezüglich des Streitwertes könntest du die Akte ja dem Richter noch einmal zur getrennten Streitwertfestsetzung vorlegen. Wenn sich allerdings bereits aus der Begründung des Streiwertbeschlusses ergibt, wie sich der Gesamtstreitwert zusammensetzt, wäre das aber wohl förmelei.

    Darüber hinaus ist wohl § 32 I RVG i.V.m. § 63 GKG nicht in der Form anzuwenden, wie du es vorhast. Du hälst sich doch an den festgesetzten Wert, nur eben bezüglich einer Gebühr in Teilbeträge. Mehr verlangen die Vorschriften aber auch nicht.

  • :zustimm: Da hat der Richter wohl nur vergessen, den Streitwert für die nicht führende Akte festzusetzen. Die Rechnung des RA ist okay.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Der RA hat hier mal ein Wahlrecht. Er kann also entweder einmal eine 1,3 Gebühr aus den Gesamtstreitwert oder zweimal eine 1,3 Gebühr aus den Teilstreitwerten verlangen.

  • Das sehe ich anders:
    Solange die Verfahren separat laufen, entstehen in jedem Rechtsstreit eigene Gebühren. Nach Verbindung wird aus dem Gesamtverfahren nur noch die etwaig dann entstandene eine (Termins-?)Gebühr angesetzt. In aller Regel wird der Streitwert auch bis zur Verbindung für beide Verfahren einzeln festgesetzt und ab Verbindung der Gesamtstreitwert.

  • Der RA hat hier mal ein Wahlrecht. Er kann also entweder einmal eine 1,3 Gebühr aus den Gesamtstreitwert oder zweimal eine 1,3 Gebühr aus den Teilstreitwerten verlangen.

    Das ist mir ganz neu! Steht so auch nicht im RVG. Außerdem wär der Anwalt blöd, wenn er eine 1.3 aus dem Gesamtstreitwert nimmt statt zwei aus den Teilstreitwerten. Das gibt allemal mehr.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Außerdem wär der Anwalt blöd, wenn er eine 1.3 aus dem Gesamtstreitwert nimmt statt zwei aus den Teilstreitwerten. Das gibt allemal mehr.



    So "krass" wollte ich das nicht ausdrücken... :D

  • Das gleicht halt ein paar Beratungshilfesachen aus. ;)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Aus dem RVG sehe ich auch kein Wahlrecht. Er müsste ohnehin die Kosten möglichst gering halten (also den kleineren Betrag nehmen) bis der BGH dann wieder Recht spricht :(

  • Aus dem RVG sehe ich auch kein Wahlrecht. Er müsste ohnehin die Kosten möglichst gering halten (also den kleineren Betrag nehmen) bis der BGH dann wieder Recht spricht :(



    Scheint doch bei allen sehr beliebt zu sein. :D :D

  • Das sehe ich anders:
    Solange die Verfahren separat laufen, entstehen in jedem Rechtsstreit eigene Gebühren. Nach Verbindung wird aus dem Gesamtverfahren nur noch die etwaig dann entstandene eine (Termins-?)Gebühr angesetzt. In aller Regel wird der Streitwert auch bis zur Verbindung für beide Verfahren einzeln festgesetzt und ab Verbindung der Gesamtstreitwert.



    :meinung:
    Wenn der festgesetzte Gesamtstreit die Summe aus den Einzelstreitwerten ist, ist das ja eindeutig und braucht nicht noch mal dem Richter vorgelegt werden. Die Verfahrensgebühren sind jeweils schon in den noch getrennten Verfahren entstanden und die werden auch nicht mehr gekürzt. Nach der Verbindung entstandene Gebühren gibt es dann aus dem Gesamtstreitwert.
    Man könnte sich natürlich drüber streiten, zu welchem Zeitpunkt die Auslagenpauschale entstanden ist ......
    Aber ich nehme mal an, der RA hat nur eine beantragt. ;)

  • Nö, Auslagenpauschale gibt es auch für die Verfahrensgebühr vor der Verbindung.
    Ich rechne in solchen Fällen im führenden Verfahren ganz normal ab: Verfahrensgebühr niedriger Streitwert, Terminsgebühr verbundener Streitwert, Auslagenpauschale. Im anderen Verfahren: Verfahrensgebühr niedriger Streitwert, Auslagenpauschale. Und Schluß. Immer alles gekriegt.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Ich würde das auch so festsetzen, aber ich hatte noch keinen RA, der das auch so beantragt hat.
    RA`s sind manchmal wundersame Menschen: Da, wo sie ganz legal was bekommen können, wird Geld verschenkt und wo es nichts gibt, streitet man bis auf`s Messer.
    :gruebel:

  • Wenn man etwas berechtigt bekommen kann, ist es doch langweilig. Viel interessanter ist der Streit um unberechtigte Dinge :teufel:

  • Das wird vielfach unter "Fortführung des Rechts" eingestuft.

    Wenn ich all das Geld auf meinem Konto hätte, das ich Anwälten schon per Anruf habe zukommen lassen, weil der Antrag zu wenig enthielt, dann bräuchte ich nicht mehr zum Dienst... :sagnix:

  • Hallo!, ich habe hier gerade ein ähnliches Problem und bin momentan ziemlich ratlos:

    RA stellt KFA mit folgendem Inhalt:
    1,3 Verf.G aus Streitwert A
    1,3 Verf.G aus Streitwert B
    1,2 TerminsG aus SW A+B
    Auslagen

    Mein Problem hier ist, dass im Verfahren B bereits vor Verbindung ein VU gegen den Bekl. ergangen ist (und fragt mich jetzt bloß nicht, wieso die Verfahren noch verbunden wurden!). Dafür ist ja dann eine 0,5 TerminsG aus SW B entstanden. Nach Verbindung hat der Bekl. dann den Anspruch aus Verf. A anerkannt und es erging Anerkenntisurteil (Tenor: Über das VU hinaus wird der Bekl. verurteilt ...). Daher ist dann eine 1,2 TerminsG entstanden. Das ist mir noch klar. Aber aus welchem Wert ist die zu berechnen? Kann der RA diese wirklich aus dem SW A+B verlangen, wo doch die Entscheidung nur noch den SW A betraf?

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich würde wie folgt festsetzen:
    Vor Verbindung:
    1,3 Verf.G aus Streitwert A
    1,3 Verf.G aus Streitwert B
    0,5 Terminsgebühr aus SW B
    Auslagen
    nach Verbindung:
    1,2 TerminsG aus SW A

    Die Verbindung der Verfahren hat -kostenrechtlich- keine Auswirkung.

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