Abwesenheitspflegschaft ohne Ende

  • 1973 wurde hier ein Erbschein folgenden Inhalts erteilt:

    Erben sind:
    a) Herr A
    b) der Enkel der vorverstorbenen Schwester Frau B, Herr C, wohnhaft xyz-Straße in einem Ort in der damaligen DDR
    c) Frau D und Herr E.

    Der Erbschein ist meines Erachtens falsch, ich habe mal vor Jahren die Nachlassakte eingesehen. Urkunden zu den Beteiligten zu b) nicht vorhanden, wie Herr C die Erbschaft annehmen konnte, ergibt sich nicht aus der Akte, irgendwo in meiner Akte steht, er sei nicht auffindbar gewesen, kann aber auch nur unsauber formuliert worden sein, kam von einem Notar.

    Da die Miterben die Erbauseinandersetzung wollten, wurde seinerzeit eine Abwesenheitspflegschaft für Herrn C angeordnet. Erbauseinandersetzung ist erfolgt.

    Ich habe das Verfahren dann vor etlichen Jahren übernommen und habe dann den Pfleger gefragt, was er unternommen hat, den Abwesenden zu ermitteln. Der Pfleger hat dann mitgeteilt, er könne ohne genauere Daten die Anschrift nicht feststellen. Eine Einwohnermeldamtsanfrage sei erfolglos verlaufen.

    Dann habe ich mich schriftlich an das Nachlassgericht gewandt, meine Bedenken gegen die Richtigkeit des Erbscheins dargelegt und um Überprüfung des Erbscheins gebeten. Der damals zuständige Kollege hat mir dann mündlich mitgeteilt, eine Einziehung des Erbscheins sei nicht beabsichtigt und hat mir gleichzeitig die Anschriften verschiedener Erbenermittler mitgeteilt. Diese Anschriften habe ich dann dem Pfleger mitgeteilt, der hat sich einen ausgesucht. Der Erbenermittler hatte noch einige Fragen, diese habe ich an das Nachlassgericht weiter geleitet. Der Erbenermittler hat schließlich mitgeteilt, eine Ermittlung sei mit den uns vorliegenden Daten nicht möglich. Nach einigem Hin und Her zwischen mir als Vormundschaftsgericht und dem Erbenermittler fand sich schließlich ein Sterbeeintrag aus 1982 auf den Namen eines Herrn C, ob es sich aber um unseren Miterben handelte, ließ sich daraus natürlich nicht feststellen. Es gibt einen Geburtsort, der aber heute in Polen liegt. Der Erbenermittler hat den Auftrag schließlich, nachdem nun einige Jahre vergangen waren, abgelehnt.

    Schließlich habe ich eine der jüngeren Miterben, Frau D, ermittelt und das für sie zuständige Amtsgericht gebeten, diese anzuhören was ihr über den Verbleib des Miterben bekannt ist. Meine Hoffnung war, dass die Miterben beantragen würden, den Erbschein aus den oben genannten Gründen einzuziehen, evtl. einen neuen Erbschein ohne diesen ominösen Miterben C beantragen und erhalten würden oder Teilerbschein und Nachlasspflegschaft. Ergebnis, nichts bekannt, aktuelle Anschrift des ebenfalls miterbenden Bruders ebenfalls unbekannt. Das wars.

    Danach fiel mir auch nichts mehr ein. Hier wird ein nennenswertes Barvermögen im mittleren fünfstelligen Bereich verwaltet, das der Pfleger regelmäßig neu angelegt hat. Einzige Ausgaben waren die Gerichtskosten und einige Vergütungsansprüche des Pflegers bzw. die Auslagen und in den letzten Jahren die Aufwandspauschale.

    Nun habe ich in der Zeitung gelesen, dass der Pfleger verstorben ist. Ich werde nun die Erben oder Angehörigen feststellen müssen und um Herausgabe der Unterlagen bitten müssen. Und dann?

    Neuen Pfleger bestellen und die Pflegschaft noch zig Jahre fortbestehen lassen? Eine Todeserklärung ist mit den hier bekannten Daten auch nicht möglich. Klärung ob der verstorbene Mann namens C mit meinem Miterben identisch ist, wie? Geboren 1940 in einem Ort, der heute in Polen liegt.

    alternativ:

    Neuen Pfleger bestellen, die Geldanlagen auflösen und hinterlegen lassen oder selbst die Sparbücher hinterlegen?

  • @bella:

    Ich würde einen neuen Pfleger bestellen, der von den Erben des verst. Pflegers die Unterlagen übernimmt. Der soll dann umgehend den Nachlassanteil beim AG hinterlegen.

    Alternativ: Wer war denn der bisherige Erbenermittler? Bitte keine Namen, besser PN! Vielleicht kann ein anderer EE ja doch die Berechtigten ermitteln.....?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die ehemalige DDR war -mit Verlaub- eine Diktatur, die über jeden ihrer Bürger nahezu alles zu wissen pflegte. Wenn die im Erbschein angegebene seinerzeitige Anschrift des Miterben C stimmt, ist es also völlig ausgeschlossen, dass sich sein späterer Aufenthalt aus den damaligen Melderegistern nicht ermitteln lässt.

  • Wenn die im Erbschein angegebene seinerzeitige Anschrift des Miterben C stimmt, ist es also völlig ausgeschlossen, dass sich sein späterer Aufenthalt aus den damaligen Melderegistern nicht ermitteln lässt.



    Sag´niemals nie ;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn die im Erbschein angegebene seinerzeitige Anschrift des Miterben C stimmt, ist es also völlig ausgeschlossen, dass sich sein späterer Aufenthalt aus den damaligen Melderegistern nicht ermitteln lässt.



    Ob die Anschrift stimmt, weiß ich eben nicht. Die Angaben im Erbscheinsverfahren waren zu dieser Linie sehr dürftig. Aus dem Antrag ergab sich wenigstens der Name der Mutter meines Abwesenden. Der Pfleger hat mir nach der Wende eine Meldeauskunft vorgelegt, die ich mir allerdings nicht kopiert habe, aber nach dem Anschreiben des Pflegers war diese Auskunft negativ. Außerdem war ja schon ein Erbenermittler tätig, der zumindest festgestellt hat, dass ein Mensch dieses Namens verstorben ist. In der Sterbeurkunde von 1982 steht eine andere Anschrift, wenn es mein Abwesender war, kann er natürlich auch umgezogen sein.

    Ich habe nun beschlossen, eine erfahrene Rechtsanwältin zu bestellen, die Erfahrungen mit Nachlasspflegschaften hat und auch Kontakte zu Erbenermittlern. Außerdem meint sie, das zum Beispiel die Kirchenbücher aus den Gebieten, die heute zu Polen gehören, sich in Berlin befinden. Wenn ich die Geburtsurkunde oder den Geburtseintrag des Menschen habe, von dem ich die Sterbeurkunde habe, kann ich wenigstens entscheiden, ob ich von dem richtigen Menschen die Sterbeurkunde habe und dann wäre meine Pflegschaft zu Ende.

    @ TL
    Bei Bedarf würde ich mich gern per PN melden. Zunächst will ich aber abwarten, was die Pflegerin ermittelt.

  • Außerdem meint sie, das zum Beispiel die Kirchenbücher aus den Gebieten, die heute zu Polen gehören, sich in Berlin befinden. Wenn ich die Geburtsurkunde oder den Geburtseintrag des Menschen habe, von dem ich die Sterbeurkunde habe, kann ich wenigstens entscheiden, ob ich von dem richtigen Menschen die Sterbeurkunde habe und dann wäre meine Pflegschaft zu Ende.

    @ TL
    Bei Bedarf würde ich mich gern per PN melden. Zunächst will ich aber abwarten, was die Pflegerin ermittelt.




    Tja, die vorstehende Aussage ist so nicht richtig. Nur ein sehr kleiner Teil der Kirchenbücher wird dort verwahrt. Zufall, wenn es die Richtigen sind.
    Man könnte doch aber von dem Sterbefall ausgehend eine erweiterte Meldeauskunft dahingehend beantragen, daß das Meldeamt sämtliche bisherige Meldeanschriften (nebst Meldezeitraum) zu dem Verstorbenen mitteilt.

    P.S.
    Alleine der Tod des evtl. Berechtigten/Abwesenden löst das Problem ja noch nicht ganz. Es müssen zur Herausgabe des Geldes noch die Erben ermittelt werden. Da es in der DDR wesentlich weniger Nachlassverfahren als in der BRD gab, könnte es sein, daß es die Ermittlung der Erben nicht so einfach wird und bei dem für den Sterbfall zust. NLG eine NL-Pflegschaft nötig wird.....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • P.S.
    Alleine der Tod des evtl. Berechtigten/Abwesenden löst das Problem ja noch nicht ganz.



    Na ja, mein Problem ist dann gelöst, da dann meine Pflegschaft beendet ist.:)

    Wenn der Verstorbene und mein Abwesender nicht identisch sind, kommen wir nicht weiter. Aber die Idee mit der erweiterten Meldeauskunft ist gut, werde ich an die Pflegerin weiter geben.

    Ich habe mir die Kopien, die ich seinerzeit aus der Nachlassakte gefertigt hatte, noch einmal genau angesehen. Der Notar hat bei Vorlage des Erbscheinsantrages mitgeteilt, dass der als Miterbe benannte C nicht ermittelt werden konnte und keinerlei Beziehungen zu diesem bestanden. Der Vater von Herrn C, soll mal in der angegebenen Straße gewohnt haben. Kurzerhand wurde dann im Erbscheinsantrag als Anschrift von Herrn C die Anschrift seines Vaters angegeben und in den Erbschein übernommen............ Wir wissen also nicht mal, ob C dort jemals gewohnt hat. Den Namen des Vaters kennen wir natürlich ebenfalls nicht.

    .

  • Also hat C niemals vom Erbfall erfahren.

    Wie er unter diesen Umständen die Erbschaft angenommen haben soll, ist mir ein Rätsel. Die Ausschlagungsfrist wurde demnach noch nicht einmal in Gang gesetzt.


  • P.S.
    Alleine der Tod des evtl. Berechtigten/Abwesenden löst das Problem ja noch nicht ganz.



    Na ja, mein Problem ist dann gelöst, da dann meine Pflegschaft beendet ist.:)




    M.E. nein, weil der Pfleger ja irgendwie das Geld wie von mir beschrieben los werden muß.

    Weiterer Vorschlag:

    Wenn ganz sicher ist, daß der ES ohne Annahme der Erbschaft erteilt wurde und damit unrichtig ist, bleibt ein förmlicher Antrag des VormschG. an das zust. NLG mit der (begründeten) Anregung den ES einzuziehen und einen NL-Pfleger zu bestellen, der das vom Abwesenheitspfleger (da die Pflegschaft fann aufzuheben ist) verwaltete Geld übernimmt. Und schon hat das NLG den schwarzen Peter.

    Besser wäre aber einfach, den/die Beteiligten zu ermitteln und gut ist. Das kann doch nicht so schwer sein, wenn sogar Angaben zum Vater des Berechtigten vorliegen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Natürlich ist der Erbschein falsch, wir wissen ja nicht einmal, ob C den Erbfall erlebt hat. Aber meine schriftliche Anregung an das Nachlassgericht, den Erbschein einzuziehen, meine erste Idee seinerzeit, war ja erfolglos. Ich habe kein Problem damit, gegen ablehnende Entscheidungen anderer Gerichte Erinnerung einzulegen, aber hier gibt es meines Erachtens für mich keine Rechtsgrundlage, erfolgreich Erinnerung einzulegen. Deswegen hatte ich ja versucht, über die Miterbin weiter zu kommen.

    C war der Großneffe des Mannes, der den Erbschein beantragt hat. Der Antragsteller war blind und hatte nach seinen Angaben keinen Kontakt zu seinen Verwandten gepflegt. Die Mutter des C soll verstorben sein, deren Namen weiß ich, mehr aber auch nicht. C soll im Gebiet der damaligen DDR gelebt haben, es gab auch wohl ein Testament der Erblasserin, das aber nicht für die Erbfolge maßgebend war, darin wurde C "im Ostsektor der heutigen Hauptstadt" genannt.

    Von dem Vater weiß ich nur den Familiennamen und dass er "früher", also nach 1949 und vor 1973 in mal in der angegebenen Straße gewohnt haben soll, wenn es denn so war.

    Unterstellen wir mal, C hat den Erbfall erlebt, ist aber irgendwann vor der Wende in den Westen gegangen. Dann hilft mir das Melderegister auch nicht weiter. Oder?

  • Unterstellen wir mal, C hat den Erbfall erlebt, ist aber irgendwann vor der Wende in den Westen gegangen. Dann hilft mir das Melderegister auch nicht weiter. Oder?



    Hast du seinen Namen und das genaue Geburtsdatum? Falls ja, hätte ich evtl. die Möglichkeit zu prüfen, ob er tatsächlich "rübergemacht" hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • hallo,

    ich habe sehr gute Erfahrungen damit gemacht, Urkunden über das Generalkonsulat in Polen anzufordern. Mit der Anschrift könnte ich Mittwoch helfen.

    Die Wartezeit beträgt zwischen 2-4 Monaten. Es ist erstaunlich, wie oft Urkunden von den Standesämtern in Polen zu beschaffen sind.

    Vielleicht hast Du ja Glück und kannst die Angaben aus der Geburtsurkunde mit den Dir bekannten Angaben zum Vater /zur Mutter vergleichen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!