notwendige Teilung

  • Die Rn 4 zu §7 im Meikel habe ich nachgelesen, danke für die Fundstelle. Aber wie passt das dann mit dem in Rn 31 erwähnten "Ersuchen einer Behörde" zusammen? In dem Fall wird man schwerlich einen Antrag des Eigentümers haben. Dieser muss dann nachgefordert werden?



    Abgesehen davon, das die Randnotiz 31 von Belastungen spricht, also nicht nur Belastungen in Abt. III gemeint sind, ersetzt ein Ersuchen nach § 38 GBO die erforderliche Eintragungsbewilligung (§ 19) GBO. Eben dann ist die notwendige Bewilligung des Eigentümers zur Teilung nicht erforderlich wegen § 7(1) GBO (Siehe auch Demharter GBO 26. Auflage RN 60 ff zu § 38 GBO.).

  • Abgesehen davon, das die Randnotiz 31 von Belastungen spricht, also nicht nur Belastungen in Abt. III gemeint sind, ersetzt ein Ersuchen nach § 38 GBO die erforderliche Eintragungsbewilligung (§ 19) GBO. Eben dann ist die notwendige Bewilligung des Eigentümers zur Teilung nicht erforderlich wegen § 7(1) GBO (Siehe auch Demharter GBO 26. Auflage RN 60 ff zu § 38 GBO.).




    Das hieße also, dass ich im Wege der Verwaltungsvollstreckung ohne Eigentümerantrag teilen kann, bei "normalen" Gläubigern aber nicht. Bei letzteren also Zwischenverfügung.

    :2danke

  • A und B sind Miteigentümer zu je 1/2 eines aus zwei Flurstücken 1/1 und 1/2 zusammengesetzten Grundstücks.

    A beantragt eine Grundschuld an seinem 1/2 Anteil an Flst. 1/1 einzutragen. B stimmt der hierfür notwendigen Teilung nicht zu.

    Schöner ist in RNr. 671 der Meinung, dass eine Erklärung des B erforderlich ist, zitiert aber in der Fußnote 13 die Gegenansicht des BayObLG 1956, 470.

    Wie ist eure Meinung?

  • Die Entscheidung des Bayrischen Obersten beschäftigt sich nicht mit dieser speziellen Frage:

    "Die Teilung eines Grundstücks erfordert als materiell-rechtliche Verfügung über das Grundstück einen an das Grundbuchamt gerichteten Antrag des Eigentümers, welcher der Form des § 29 GBO bedarf (KG, JW 1937, 896; Rostock OLG 21, 408; Recke, JW 1935, 2782;"
    (BayObLGZ 1956, 470, beck-online)

    sondern erklärt nur ein wenig wann und wie diese zitierte Verfügung im beantragten Vollzug enthalten ist.
    Und beschäftigt sich dann mit Kataster(form)fragen, die hier nicht gefragt sind.

    Dass hier nur einer von zwei Eigentümern sich quasi konkludent erklärt ändert ja nichts daran, dass sich auch der zweite Eigt. erklären muss.

  • Sie sagen aber auch:

    "Ein solcher Antrag erübrigt sich aber, wenn der Grundstücksteil mit einem Rechte belastet werden soll, denn dann ist er nach § 7 Abs. 1 GBO von Amts wegen von dem Grundstück abzuschreiben"

    Demharter und beck OK sagen ähnlich, dass ein Antrag sowie eine Bewilligung des Eigentümers bei Eintragungen auf Bewilligung des Eigentümers nicht erforderlich ist.

  • Ich behaupte mal das bezieht sich sich ausschließlich auf den Fall des Alleineigentums oder der gemeinsamen Belastung der Miteigentumsanteile, der abzuschreibenden Teilfläche mit demselben Recht.

    Hier praktisch eine Verfügungsberechtigung eines Dritten über fremdes Eigentum hineinzulesen halte ich für gewagt.
    Das gibt weder der Kommentar noch die Entscheidung her.

  • Wie Leviathan. Zwar sind keine verfahrensrechtliche, aber eine "Gestaltungserklärung des Eigentümers" (Schöner/Stöber a.a.O.) erforderlich, die bezüglich A in der Grundschuldbestellung liegt. Da zur Teilung die Erklärung aller Eigentümer erforderlich ist (vgl. Palandt/Bassenge Rn 6; MüKo/Kohler Rn 16; je zu § 890 BGB), fehlt noch die des B. Deswegen führt auch eine Zwangshypothek nicht zu einer Teilung des Grundstücks -> es liegt keine Erklärung des Schuldners vor.

  • Ich würde einen ausdrücklichen Antrag aus den schon genannten Gründen (Erklärungen in der Belastungsvollmacht sowie in der Bestellungsurkunde) für unnötig halten.

    Hinzu kommt, dass es bei uns noch immer einer landesrechtlichen Teilungsgenehmigung (§ 94 NBauO) bedarf, die dann natürlich zusammen mit der Grundschuldurkunde einzureichen ist. Eine Teilung "aus Versehen" - gegen den Willen der Beteiligten - kann somit faktisch eigentlich nicht vorkommen.

    Ich habe das gleiche Problem: Grundschuldbestellung an einem Flurstück (gemeinsam mit einem weiteren unter einer lfd. Nummer eingetragen). Teilungsantrag wurde nicht gestellt, sondern lediglich Antrag auf Eintragung der Grundschuld. Folglich also grundsätzlich ein Fall für die notwendige Teilung von Amts wegen - aber auch in Hessen benötigt man eine Teilungsgenehmigung - muss ich diese anfordern, um die notwendige Teilung vornehmen zu können? :gruebel:

  • Ich denke schon, daß Du das mußt. Es ist zwar eine notwendige Teilung, sie geht aber auf den mit der Grundschuldbestellung zum Ausdruck gebrachten Teilungswillen des Eigentümers zurück, der dafür der Genehmigung bedarf.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, ohne Teilungsgenehmigung gibt es keine Teilung des Grundstücks. Den Eigentümern und auch den Banken ist die Problematik oft nicht bewusst, jedoch läuft oft schon das Genehmigungsverfahren. Dann dauert es mit der Vorlage auch nicht so lang.

  • Die Teilung von Amts wegen bleibt eine Teilung und daher ist in Hessen § 7 HBO zu beachten. Daher entweder Teilungsgenehmigung des Bauaufsichtsamtes o. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Vermesser/Amt für Bodenmanagement.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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