neuer Antrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • Hallo,
    ich habe im Kopf eine zehnjahres Frist und zwar,
    dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung oder Versagung (?) ein erneuter Antrag auf ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsantrag erst nach 10 Jahren möglich ist.
    Stimmt das?
    Entweder kann ich nicht lesen, oder ich finde gerade überhaupt nix im Gesetz dazu!
    Kann mir bitte jemand das Brett vor'm Kopf wegnehmen!!!

  • Pass aber auf bei einer Versagung, nach dem Gesetz greift Ausschluss der Erteilung der RSB nur wegen einer Versagung nach §§ 296, 297 InsO.
    D.h. einem Schuldner der im Insolvenzverfahren Mist baut (so wie bei Mitwirkungspflichten oder wahrheitsgemäßen Angaben) und dem nach § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt wurde, der kann sofort wieder einen neuen Antrag stellen.
    Auch nicht ausgeschlossen ist, das ein Schuldner sich von einem Insolvenzverfahren in das nächste begibt, um seine Neu Gläubiger an einer Vollstreckung zu hindern.
    Bis lang noch nicht gehabt, aber lass die mal auf den Trichter kommen. Rechtsprechung gerade zu dem Komplex ist mir nicht bekannt.


  • Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

    BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen entsprechenden Fall auf dem Tisch:

    - Der Schuldnerin wurde am 16.07.2009 die RSB versagt. Der Tenor enthält keine Rechtsgrundlage, aus den Gründen ist aber erkennbar, dass es eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist. Der Beschluss ist rechtskräftig.

    - Am 26.08.2011 geht bzgl. der Schuldnerin ein Gläubigerantrag ein. RI bestellt SV.

    - Gutachten kommt. Eine die Kosten deckende Masse soll voraussichtlich vorhanden sein.

    - Am 07.11.2011 geht aufgrund der Anhörung der Schuldnerin ein Schuldnerantrag mit RSB-Antrag und Stundungsantrag ein. Darin versichert die Schuldnerin, dass in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung RSB weder erteilt, noch versagt wurde.


    - Am 09.11.2011 wird das Insolvenzverfahren durch RI ohne Stundung eröffnet, da der SV eine kostendeckende Masse festgestellt hat. Eine förmliche Entscheidung über den Stundungsantrag ergeht nicht.

    Wie müsste ich das Verfahren aus eurer Sicht behandeln? Die 3-jährige Sperrfrist nach BGH, IX ZB 219/08, 16.07.2009 ist ja nicht eingehalten.

  • und dann stellt er Ende Juli 2012 einen weiteren Antrag mit Antrag auf RSB und der BGH entscheidet dann nach 2018, warum die Forderung im Verfahren aus 2011 von der neuen RSB ausgenommen sind oder doch nicht ausgenommen sind im Rahmen irgendeiner Vollstreckungsgegenklage.....:teufel:

  • in der Tat ein Prob, aber da ließe sich mit Rechtsmißbrauch gegensteuern. Da ist die Rpsr. gefragt (wir bleiben kreativ :D) )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Unzulässiger Antrag oder Versagungsrisiko?

    Schuldnerin "fängt" sich Versagung der RSB nach 296 und ist damit nach 290 I Nr 3 Inso "gezeichnet".

    Damit kann ein Gläubiger in einem zweiten Verfahren im Schlußtermin einen Versagungsantrag stellen.

    Ist der Insolvenzantrag mit RSB-Antrag (ohne Stundung) in diesem Fall zulässig oder unzulässig?

  • Ein neuer Insolvenzantrag nebst neuen Rsb-Antrag dürfte wohl zulässig sein. Die BGH-Rechtssprechung zur "3-Jahres-Sperrfrist" (und damit zur Unzulässigkeit neuer Inso- und Rsb-Anträge) betrifft - zumindest soweit meine Sammlung reicht :) - nur die Fälle außerhalb der gesetzlichen Regelungen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • InsbürO 2007, 102 - 110 (Ausgabe 3)

    ...
    Würde man daher die Kostenstundung außer Betracht lassen, bei der die 10-jährige Sperrfrist zu beachten ist, würde nach Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens einer erneuten Antragstellung mit Abtretung pfändbarer Bezüge für sechs Jahre grds. nichts im Wege stehen.
    ...

  • Danke - und ich dachte schon, wichtige Entscheidungen verschlafen zu haben.

    Wenn der Schuldner (der Partner halt) dann wirklich entschlossen ist, auch die Verfahrenskosten zu zahlen, geht das Verfahren los und im Schlusstermin wird es spannend. Denn die RSB-Versagung wurde damit begründet, dass der Schuldner als faktischer Geschäftsführer in der WVP eine Ltd betriben habe und dort Privatentnahmen von mehrmals 2.000 Euro getätigt hat.

    Da ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gestellt wurde, ist der Rechtsweg ausgeschöpft.

    Ich setzte ein wenig darauf, dass im zweiten Verfahren dann vom Schuldner behauptet wird, die RSB hätte nicht versagt werden dürfen - der Beschluss sei greifbar rechtswidrig, da Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht abzuführen gewesen seien und ggf. ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden wird.

    Denn zur Inzidenter-Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Versagung gibt es mE keine Rechtsprechung.

  • Also, nachdem, was ich hier so lese, ist es so, dass erst nach 10 Jahren nach Erteilung der ersten Restschuldbefreiung, ein weiterer Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden kann. Stellt der Schuldner einen Antrag vor Ablauf der 10 Jahre, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen? Bin ich da richtig mitgekommen? Oder ist es nur ein Versagungsgrund? Mein Kommentar lässt sich über den Fall der Erteilung überhaupt nicht aus.

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