Berechnung Nießbrauch

  • Kostenfrage:

    Wie berechnet man folgenden Nießbrauch:

    Das Recht steht dem Eigentümer zu 1/4 und seiner Mutter zu 3/4, also in Bruchteilen, zu. Nach Korintenberg/Lappe, 12. Auflage, Rdnr. 59 zu § 24 KostO dürfte die Begrenzung auf den 5-fachen Wert nicht gelten, weil nach Rdnr. 62 Eigentümerrechte nicht priviligiert sind.

    Ich neige dazu, den Nießbrauch so zu berechnen: Jahreswert mal Multiplikator des Eigentümers.

  • Kannste sicher so machen. Die eine Fundstelle gibt das ja her.
    Ich hätt aber auch keine Bedenken gegen den Faktor 5, da die Mutter zum größten Teil berechtigt ist.

  • Der Hartmann-Kommentar, sagt dazu: Die Vergünstigung nach III tritt nicht ein, soweit der Berechtigte selbst Miteigentümer des belasteten Grundbesitzes ist, LG Nürnberg-Fürth, MittBayNot 78,31 ( gleiche Textstelle, die im Korithenberg angegeben ist) und AG Bremen Rechtspfleger 95, 129 ,oder soweit eine der in III genannten Personen ein Rechtsgeschäft mit einem dort nicht erwähnten Dritten ausführt...
    Der Eigentümer ist jedenfalls nicht Begünstigter im Hinblick auf § 24 Abs.3 KostO.
    Ich würde also auch von dem Eigentümer ausgehen und analog § 24 nach Jahreswert hochrechnen.

  • Entschieden vom LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 18.11.1977, abgedruckt in MittBayNot 1978, 31: § 24 Absatz 3 KostO ist nicht anwendbar; auch hier lag teilweise Eigentümer-, teilweise Fremdnießbrauch vor. Der Wert bestimmt sich richtigerweise nach § 24 Absatz 2 KostO. Wenn das Recht, wie im Regelfall, erst mit dem Tod des Längstlebenden erlischt, ist das Alter des jüngsten Berechtigten maßgebend, § 24 Absatz 2 Satz 2 KostO (vgl. auch Kageler/Schmidt-Reißig, Das Kostenrecht, Seite 50).

  • Eine hochinteressante Frage, auf die m. E. in den bisherigen Kommentierungen und Entscheidungen so direkt noch nicht eingegangen ist. Dass § 24 III für den Eigentümer selbst nicht gelten soll, kann man ja noch akzeptieren, da er im Wortlaut des § 24 III ja nicht enthalten ist. Aber auch da könnte man eigentlich argumentieren: Wer steht einem denn näher als man selbst und ist in sinngemäßer Anwendung bzw. Erst-recht-Schluss (ad maiore ad minus sagen vielleicht die Juristen mit Latinum?) nicht wenn schon für nächste Verwandte die Privilegierung greift auch für einen selbst die Privilegierung des § 24 III KostO anzuwenden? Aber das kann man natürlich auch anders sehen und damit begründen, dass nur gute Taten zugunsten von Verwandten u. Angehörigen begünstigt sein sollen, nicht aber selbstsüchtige Bewilligungen, von denen man nur selbst profitiert.
    Aber im geschilderten Fall kann doch m. E. nicht ignoriert werden, dass zu 3/4 die Mutter und damit eine Begünstigte die Berechtigte ist. M. E. ist dann enspr. den Anteilen des Rechts für 3/4 der Wert mit dem fünffachen Multiplikator zu berechnen und für die restl. 1/4 des Eigentümers selbst mit dessen Lebensalter-Multiplikator nach § 24 II KostO.
    Es gibt Entscheidungen, die eine Anwendung von § 24 III überhaupt abgelehnt haben, wenn die Berechtigten zwar mit dem Besteller verwandt, aber in Form einer KG oder GbR Berechtigte sind (s. nachfolgender Kommentar-Entwurf-Auszug Online-Kommentar zur KostO von RA-MICRO Verlag, Ende des Monats als Buch lieferbar und kurzfristig danach auch als PDF- oder e-Buch-Datei für 13,90 Euro ca. bzw. 4,90 Euro zzgl. MWSt.). Dies wurde aber mit der eigenen Rechtspersönlichkeit begründet, während hier ja nur ein anteiliges Mitberechtigungsverhältnis vorliegt.

    Auszug aus Entwurf Kommentar zu § 24 KostO RA-MICRO Verlag (dort evtl. noch redaktionell weiter bearbeitet, aber im wesentlichen ähnlich):

    12 *Rechte auf Lebenszeit nach Abs. 2 bei zwei oder mehr Berechtigten:*

    Steht ein solches Recht zwei (häufig Eheleuten) oder mehr Berechtigten zu, so ist danach zu unterscheiden, ob es sich um mehrere selbständige Rechte handelt. Beispiele: Ein Erwerber räumt dem Verkäufer ein Wohnungsrecht an den Räumen im Dachgeschoss und dessen Großmutter an bestimmten Räumen im Erdgeschoss ein, oder Käufer übernimmt eine lebenslängliche Rente von monatlich je 800 Euro für zwei verschiedene Berechtigte. Der Wert jedes selbständigen Rechtes ist dann gesondert zu ermitteln; die Werte werden sodann addiert (#§ 44 Abs. 2a#).
    Häufiger ist der Fall, dass ein Recht zwei oder mehr Personen als Gesamtberechtigten zustehen soll.
    Beispiele: Eheleute erhalten gemeinsam ein Wohnungsrecht oder eine Rente. Dann ist zu unterscheiden, ob das Recht beim Tod des Erstversterbenden erlöschen soll: In diesem Fall gilt für die Berechnung das Lebensalter der älteren Person bzw. des ältesten von mehr als zwei Berechtigten (Korintenberg § 24 Rn. 52). Wenn jedoch die häufiger gewählte Gestaltung vorliegt, wonach das Recht erst mit dem Tode des Längstlebenden erlöschen soll, richtet sich die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person (Korintenberg aaO).

    13 In *Abs. 6* ist geregelt, dass bei der Berechnung des Geschäftswertes der Beginn des Bezugsrecht maßgebend ist (S. 1 und 2). Eine im Übergabevertrag vom 6. Dezember vorgesehene Rentenzahlung ab August des nächsten Jahres zB ist also erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen, wobei das Lebensalter des Berechtigten bei Beginn der Rente maßgeblich sein dürfte, und nicht das Lebensalter im Zeitpunkt der Beurkundung. Nach S. 3 ist wenn der Beginn des Bezugsrechts im Zeitpunkt des Geschäfts (Beurkundung beim Notar oder Grundbucheintragung beim Gericht, s. Rohs/Wedewer § 24 Rn. 23) noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, der Geschäfswert nach den Umständen des Falles niedriger anzusetzen. Ahnlich wie bei #§ 30 Abs. 1# ist dami die Schätzung eines angemessenen Wertes von Notar oder Gericht gefordert. Da der Eintritt einer Bedingung nur nach der Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden kann, ist eine genauere gesetzliche Regelung wegen der Vielfältigkeit denkbarer Bedingungen auch kaum möglich. Das LG Hagen Rpfleger 2001, 569 hat für die Eintragung eines Nießbrauchsrechts, das bis zum Tod einer Person (des Bestellers selbst) aufschiebend bedingt war, den Wertabschlag nach Abs. 6 S. 3 derart vorgenommen, dass die geringere Lebenserwartung der Berechtigten bei dem zukünftigen ungewissen Zeitpunkt des Beginns des Rechtes berücksichtigt wurde. Der mutmaßlichen Todeszeitpunkt des Bestellers (von dessen Versterben der Beginn des Rechts abhing) wurde auf eine angenommene Lebenserwartung des Bestellers von 76 Jahren angenommen (ohne anzugeben, ob dies nach einer Sterbetafel, s. zB die Sterbetafel für Deutschland 2002/2004 in Brambring/Jerschke Anh. 15 oder nach § 14 Bewertungsgesetz Anlage 9, abgedruckt im Anhang in Nr. 7 von Ehrhardt/Douverne/Schmitz, oder nach der fiktiven Lebenserwartung der groben Tabelle des § 24 Abs. 2 erfolgt war, vgl. entspr. Überlegungen bei Ackermann JurBüro 1976, 22 und Waldner KostO Rn. 129).Für diesen Zeitpunkt des Versterbens des Bestellers hat LG Hagen aaO dann das Lebensalter der Berechtigten des bedingten Nießbrauchs nach Abs. 2 ermittelt und für das sich daraus ergebende künftige Lebensalter den entspr. Multiplikator zugrundegelegt. Diese Berechnung wird auch von Rohs/Wedewer § 24 Rn. 23 empfohlen, ebenfalls ohne Erläuterung, wie der durch den Tod eines anderen bedingte Beginn des Rechts geschätzt werden soll und ob hierbei schon die gegenüber Sterbetafeln wesentlich grober und häufig geringer ausfallenden Altersgruppenwerte des Abs. 2 zugrundegelegt werden dürfen. Die Methode erscheint vertretbar, wenn man argumentiert, dass zwar so uU ein als Privilegierung der Kostenschuldner gedachter geringer Lebenserwartungszeitraum sich bei Anwendung auf den aufschiebend bedingten Beginn eines Rechts in sein Gegenteil verkehrt, dass aber andererseits der Berechtigte selbst dann wieder von diesen kürzeren und pauschalen Werten für größere Altersgruppen bei Bemessung seiner eigenen "Lebenserwartung laut KostO" profitiert, was sich im Ergebnis ausgleichen kann und notfalls als unvermeidbare Pauschalierung der Wertansätze hingenommen werden sollte. Jedenfalls dürfte eine solche Wertschätzung im Rahmen des nach § 24 Abs. 6 S. 3 eingeräumten Ermessens liegen, denn wie das nachfolgende Beispiel zeigt, wird die Bewertung beider Lebenserwartungen nach KostO hier selbst Sonderfällen gerecht, die auf den ersten Blick daran zweifeln lassen:
    *Beispiel:*
    Der 81jährige Pensionär A bewilligt der 21jährigen Praktikantin B ein Nießbrauchsrecht, zeitlich ungewiss bedingt auf den Zeitpunkt seines (des A) Ablebens, an einem Mietshausgrundstück (Jahreswert nach dem Reinertrag gem. Abs. 1: 30.000 Euro). Notar N und Gericht G bewerten für Beurkundung bzw. Grundbucheintragung:
    Voraussichtlicher / geschätzter Beginn des Rechts (arg. § 26 Abs. 2) in 3 Jahren (KostO-Lebenserwartung des A nach § 24 Abs. 2): Alter der B dann 21 + 3 = 24 Jahre, ergibt nach § 24 Abs. 2 iVm Abs. 6 S. 3 einen Multiplikator von 21 Jahreswerten à 30.000 Euro = 630.000 Euro.
    Die B wird hierdurch trotz der geringen Einschätzung des Zeitraums bis zum Beginn des Rechts nur unwesentlich schlechter gestellt als wenn die höhere Lebenserwartung des 81järhigen A nach Sterbetafel aaO = 6,78 Jahre und damit ein späterer Beginn für ihre Rente zugrundegelegt würde, denn für ihr dann anzunehmendes Lebensalter von 21 + 6,78 = 27,78 Jahren ergäbe sich nach § 24 Abs. 2 nur ein um 1 geringerer Multiplikator von 20 statt 21 Jahreswerten. Und würde man konsequenterweise auch für die Schätzung des Wertes der B nach der Serbetafel bewerten ergäben sich 55,18 Jahreswerte, die wegen § 24 Abs. 2 und Abs. 6 S. 3 aber ausgschlossen sind, denn für ungewissen Beginn von Rechten ist nur ein Abschlag vom Wert möglich, keine Erhöhung. In jedem Fall kann dem möglichen Argument der B, die Schätzung des Beginns ihres Rechtes mit einer zu kurzen angenommenen Lebenserwartung nach Abs. 2 für den A sei ungerecht, durch Hinweis auf ihre gleichzeitige (hier um ein Mehrfaches höhere) Begünstigung durch Abs. 2 und Grundsätze der Praktikabilität und notwendigen Pauschalierung einzelner nicht genau feststehender Werte begegnet werden. Diese Vereinfachung bringt es auch mit sich, dass die höhere Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern in Abs. 2 nicht gesondert berücksichtigt wird.

    14 Schwieriger ist die *Berechnung bei verminderter Leistung für den Längerlebenden und bedingtem Zweitrecht nach § 24 Abs. 6 S. 3:*

    a) Verminderte Leistung für den Längerlebenden

    Wird für eine Rentenzahlung an Eheleute vereinbart, dass sich der beiden zustehende monatliche Gesamtbetrag nach dem Tod des Erstversterbenden für den Überlebenden verringert, oder wird eine Rente jemandem versprochen mit der Maßgabe, dass nach seinem Tod sein Ehepartner eine geringere Rente bis zu auch seinem Tod erhalten soll, ist dem Gesetz nicht genau zu entnehmen wie berechnet werden soll. In Literatur und Rspr. werden verschiedene Auffassungen und Berechnungsmethoden mit unterschiedlichen Ergebnissen genannt (s. OLG Düsseldorf JurBüro 1971, 282 = KostRsp. § 24 Nr. 28 mit Anm. Lappe; Rohs/Wedewer § 24 Rn. 20c; Korintenberg § 24 Rn. 53ff.; Assenmacher/Mathias, Wiederkehrende Leistungen und Nutzungen 5.3.3.2 und 5.3.4 Ackermann, JurBüro 1976, 22: Waldner KostO Rn. 129; Notarkasse Rn. 1854-1856; Kageler/Schmidt-Reißig 2.6.4 S. 51f.):
    Die überwiegende Auffassung von Rohs/Wedewer, Korintenberg, Assenmacher/Mathias und Ackermann geht davon aus, dass ein Gesamtrecht vorliegt und zunächst der für die Zeit bis zum Ableben des Erstversterbenden vereinbarte höhere Betrag ausgehend vom Lebensalter des Alteren zu berechnen ist. Für die nach dessen Ableben geschuldete verminderte Rente wird dann untersucht, wie hoch die Differenz der "kostenrechtlichen" Lebenserwartung nach Abs. 2 zwischen den beiden Eheleuten oder sonst Gesamtberechtigten der beim Tod des Erstversterbenden verringerten Rente ist. Nur nach dieser Differenz wird dann für den verminderten Rentenbetrag der kostenrechtliche Wert der verminderten Rente ermittelt. Dabei kann in den Fällen, wo beide Berechtigte derselben Altersstufengruppe nach Abs. 2 angehören, für den verminderten Betrag der Rentenzahlung mit Null zu multiplizieren sein (weil die Multiplikatoren des Abs. 2 für beide gleich hoch sind), im Ergebnis also kein weiterer Betrag hinzuzurechnen ist.
    Dieser Auffassung ist zuzustimmen, wenn die zwei Berechtigten von Anfang an Gesamtberechtigte der anfänglich höheren Rente sind. Die Gegenansicht, die sich daran stört, dass für den zweiten Berechtigten nach dem Tod des ersten dann für die Zeit des verminderten Weiterbezug ja gar nichts mehr hinzuzurechnen sein kann und daher für die verminderte Leistung an den Überlebenden diesen kleineren Rentenbetrag stets mit einem Multiplikator hinzurechnen will, der aus einem Hinzurechnen des Vervielfältigers des Alteren (und damit seiner "KostO-Lebenserwartung" nach Abs. 2) und dann aus diesem fiktiven "Renteneintrittsalter" des Jüngeren den Multiplikator entnimmt für den verringerten Betrag (s. vorige Anm. für ein einzelnes, aufschiebend bedingtes Recht), erreicht hierbei häufig höhere Werte, als wenn der anfänglich höhere Betrag bis zum Tod des Längerlebenden bewilligt worden wäre: Für diesen Fall sagt § 24 Abs. 2 S. 2, dass nur nach dem Alter des Jüngeren zu berechnen ist. Es würde also, was wirtschaftlichen und Gerechtigkeitsgrundsätzen widerspricht, eine geringere Leistung (nach Versterben eines Berechtigten geringere Rente) hierdurch im Ergebnis höher bewertet als eine bis zum Tod des Längerlebenden ungeschmälerte Rente.
    Es ist bei dieser von Kageler/Schmidt-Reißig 2.6.4 S. 51f. für angemessen angesehenen Berechnungsmethode auch fraglich, ob die idR geringe und für den Kostenschuldner vorteilhafte Bewertung mit den Multiplikatoren des Abs. 2 nicht unzulässig in das Gegenteil verkehrt wird, wenn mit dieser kurzen"kostenrechtlichen" Lebenserwartung des Erstversterbenden ein entspr. verfrühtes Rentenbezugsalter des Längerlebenden letztlich nur fingiert wird. Für die Frage der Bewertung von nach Abs. 3 privilegierten Werten für Leistungen unter Verwandten, Verschwägerten, Verheirateten und sonst Begünstigsten ist alllgemein anerkannt, dass diese, wenn sie als Abzugsposten zu bewerten sind (zB bei Testamenten und Eheverträgen nach #§ 39 Abs. 3# oder #§ 46 Abs. 4#) nicht mit ihrem kostenrechtlich privilegierten Wert zu berücksichtigen sind, sondern mit ihrem regulären Wert nach Abs. 2, da sich die Begünstigung sonst in das Gegenteil verkehren würde (s. statt vieler Korintenberg § 24 Rn. 62 u. nachfolgende Anm. 13). Bei Kageler/Schmidt-Reißig aaO wird nicht ganz deutlich, ob sie die Begrenzung der sich nach ihrer Berechnung ergebenden Werte für jeweils zwei Personen auf den nach Abs. 2 S. 2 bei Bewilligung des höheren Rentenbetrages bis zum Versterben des Längerlebenden begrenzen wollen. Auch dieser Wert wäre jedoch unangemessen hoch im Hinblick darauf, dass eine Verringerung der Zahlung nach dem Tod des Erstversterbenden dann überhaupt nicht berücksichtigt würde. Vertretbar ist daher die Auffassung von OLG Düsseldorf JurBüro 1971, 282 = KostRsp. § 24 Nr 28 mit Anm Lappe, das für diese Fälle dann beim Wert des zweiten Teilbetrages für den überlebenden Gesamtberechtigten zumindest einen Wertabschlag entspr. der Regelung in § 24 Abs. 6 (s. vorige Anm.) vorsieht, um unangemessen hohe Werte zu vermeiden. Richtiger Ansicht nach kann Abs. 6 jedoch nur bei selbständigen Rechten angewandt werden, dh die ursprünglich unverminderte Rentenzahlung müsste nur einem der zwei Berechtigten zustehen, und der zweite Berechtigte erhält erst nach Tod des Erstversterbenden ein dann beginnendes Recht auf eine verminderte Rentenzahlung. Dass sich dabei dann höhere Beträge ergeben als bei Gesamtrechten (vgl. die unterschiedlichen Werte und Gebühen in Assenmacher/Mathias, Wiederkehrende Leistungen und Nutzungen 5.3.3.2 und 5.3.4), obwohl wirtschaftlich betrachtet kein Unterschied besteht (Ackermann JurBüro 1976, 19ff., 21) führt zu der Frage, ob derartige Vereinbarungen nicht auch wie Gesamtrechte auszulegen und entspr. zu behandeln sind; Ackermann aaO geht von einer unklaren Formulierung des Notars und einem Irrtum des OLG Düsseldorf JurBüro 1971, 282 bei der Annahme von zwei Rechten statt eines Gesamtrechts aus.

    b) Bedingtes Zweitrecht nach § 24 Abs. 6 S. 3

    Etwas anders liegt der Fall, wenn das Recht zunächst nur einem (bestimmten) Berechtigten zusteht, nach dessen Tod aber in gleicher oder veränderter Höhe für einen (bestimmten) anderen Berechtigten - häufig Ehegattin des zunächst Berechtigten - entstehen soll. Hierzu werden unterschiedliche Berechnungsvorschläge gemacht, die überwiegend zwei selbständige Rechte annehmen, deren Wert gesondert festzustellen und nach #§ 44 Abs.2a# zusammenzurechnen ist. Nach aA (BayObLG JurBüro 1992, 691, dem folgend Assenmacher/Mathias, Wiederkehrende Leistungen und Nutzungen 5.3.3) ist bei einer Leibrente, die mehreren Berechtigten nach Art einer Beamtenversorgung nacheinander zusteht, zu prüfen, ob es sich materiell um ein einziges Recht handelt, so dass Bewertung wie oben unter a) für Gesamtrechte durchzuführen wäre. Überwiegend jedoch wird eine derart bedingte Leistung so bewertet, daß ausgehend von der in § 24 Abs. 2 (oder nach einer Sterbetafel) für den Erstberechtigten unterstellten Lebenserwartung der Beginn des Rechts des Zweitberechtigten auf den fiktiven Todeszeitpunkt des Ersten gelegt und ausgehend von dem dann erreichten Alter des künftig Berechtigten der sich nach § 24 Abs. 2 ergebende mehrfache Jahreswert hinzugerechnet wird (Korintenberg § 24 Rnr. 57 und 61; Rohs/Wedewer § 24 Rnr. 20b; Waldner, KostO Rn. 129; Assenmacher/Mathias aaO 5.3.4). Im Hinblick auf § 24 Abs. 6 S. 3, der von einer Reduzierung bei ungewissem Beginn und Bedingheit eines Bezugsrechts nach den Umständen des Falles spricht, sollte dabei insgesamt der nach § 44 Abs. 2a zusammengerechnete Betrag der zwei Rechte nicht höher ausfallen, als wenn das ursprüngliche Recht nach dem Lebensalter des Jüngeren bzw. Längstlebenden vereinbart worden wäre (vgl. Korintenberg § 24 Rn. 57 und 61; Rohs/Wedewer § 24 Rnr. 20b; Waldner, KostO Rn. 129). Demgegenüber ist in Notarkasse, Rn. 1855f. mit Beispiel sowie Assenmacher/Mathias unter 5.3.4 in den Beispielsberechnungen, obwohl die so ermittelten Einzelwerte den Wert eines dem Jüngeren von Anfang an eingeräumten Rechts mit dem höheren Rentenbetrag übersteigen, eine solche Reduzierung des Wertes nach § 24 Abs. 6 S. 3 jedoch nicht vorgenommen worden - möglicherweise versehentlich, da die Kommentierungen von der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 6 S. 3 ausgehen - und von Kageler/Schmidt-Reißig aaO S. 52 unten wird die Anwendung von § 24 Abs. 6 S. 3 mit der wenig überzeugenden Begründung abgelehnt, dass der Grad der Ermäßigung dabei im Belieben des Notars stehe. Derartige notwendige Schätzungen sind bei ungewisser bestimmter Höhe aber sowohl nach § 30 Abs. 1 als auch nach § 24 Abs. 6 S. 3 unvermeidbar und keine Rechtfertigung für die Annahme des maximal möglich erscheinenden Wertes; gerade dann läge ein Ermessensfehler und eine überhöhte Schätzung vor.

    15 Eine zusätzliche Begrenzung des Wertes ist in *Abs. 3* für die dort aufgeführten Verwandten und Angehörigen gegeben (wozu auch frühere Ehegatten und durch eine bereits beendete Ehe verschwägert Gewesene bis zum zweiten Grad gehören). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften am 1.8.2001 sind auch *eingetragene Lebenspartner und mit diesen nah Verschwägerte* in den Kreis der Begünstigten aufgenommen. *Höchstwert ist der fünffache Jahresbetrag.* Das Alter auch dieses Personenkreises kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, da* für über 80jährige bereits Abs. 2 nur den dreifachen Jahreswert* vorsieht. Die Anwendung des Wertprivilegs in § 24 Abs. 3 ist nach einhelliger Meinung ausgeschlossen, wenn es sich bei den entsprechenden Rechten um abziehbare Belastungen (etwa bei einem Erbscheinsantrag, s. #§ 107#) handelt, da sich die beabsichtigte Wertprivilegierung hier in ihr Gegenteil verkehren und zu Lasten der Kostenschuldner auswirken würde (Rohs/Wedewer § 24 Rn. 21f).
    In *Vorrangseinräumungserklärungen,* mit denen Verwandte des Eigentümers beispielsweise Grundschulden für Banken den Vorrang einräumen, *und bei anderen Nachfolgegeschäften,* die nicht mehr im Verhältnis des Eigentümers zu seinem Verwandten zu sehen sind, sondern im Verhältnis des Verwandten zu anderen Grundpfandgläubigern, wird Abs. 3 jedoch ebenfalls (hier zu Lasten der Kostenschuldner) *nicht* angewandt, da der Eigentümer, zu dem das Verwandtschaftsverhältnis besteht, nicht beteiligt ist: Korintenberg § 24 Rn. 10 u. 60; Rohs/Wedewer § 24 Rnr. 21b; Assenmacher/Mathias unter Rangänderung, Nr. 1.2; BayObLG JurBüro 1984, 426 = KostRsp. § 24 Nr. 35 mit abl. Anm. von Lappe).
    Ebenfalls *nicht angewandt* wird das Privileg des Abs. 3 *bei Beteiligung von Verwandten als KG- oder GbR-Gesellschafter* (OLG Hamm 1968, 53; BayObLG JurBüro 1965, 490; OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 254 = MittBayNot 2004, 468 mit krit. Anm. von Fembacher = ZNotP 2005, 199 mit Anm. Tiedtke, vgl. auch Bengel/Tiedtke DNotZ 2005, 346f.; Rohs/Wedewer § 24 Rn. 21a). Die Entscheidungen werden jeweils mit der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaften begründet, zur GbR vgl. die BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit BGHZ 146, 341 = MittBayNot 2001, 192).

  • "Kostenrecht ist Nebenrecht. Halten Sie sich das stets vor Augen, Herr Anwärter, und fragen Sie sich bisweilen, warum man dazu Kommentare braucht!"

    (ein Rechtspfleger während meiner Ausbildung)

    Allerdings meine ich, dass auch das einfachste Kostenrecht nicht dazu führen wird, dass keine dieser seltsamen Fälle ersonnen werden, wie sie das tägliche Leben immer wieder auf unsere Tische spült.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach Korintenberg, 15. Auflage, Rdnr. 65 zu § 24 muss die Vergünstigung für alle Beteiligten gegeben sein. Wenn der Eigentümer also nur 1/100 Nießbrauchsanteil hätte, dürfte es die Vergünstigung schon nicht mehr geben.

    Um begründen zu wollen, warum Eigentümerrechte begünstigt werden sollten, braucht man wahrscheinlich schon eine sehr hanebüchene Argumentation.

  • Zitat von Kai

    Um begründen zu wollen, warum Eigentümerrechte begünstigt werden sollten, braucht man wahrscheinlich schon eine sehr hanebüchene Argumentation.


    Die meisten Fälle eines Eigentümernießbrauchs sind mir untergekommen, weil der Eigentümer kurz darauf veräußert hat. Ist es da wirklich hanebüchen, dass nur die Verwandten (aber auf keinen Fall der Veräußerer selbst!) begünstigt werden?
    Im Prinzip ist mir das egal.
    Aber gerade weil das Kostenrecht Nebenrecht ist, sollte es solche Lösungen gar nicht erst geben. Es wird alles immer komplizierter. Ich würde es einfach begrüßen, wenn das Kostenrecht mehr durchformalisiert werden würde, dann blieben uns diese Haarspaltereien erspart.

  • Zitat von Kai

    Nach Korintenberg, 15. Auflage, Rdnr. 65 zu § 24 muss die Vergünstigung für alle Beteiligten gegeben sein. Wenn der Eigentümer also nur 1/100 Nießbrauchsanteil hätte, dürfte es die Vergünstigung schon nicht mehr geben.

    Um begründen zu wollen, warum Eigentümerrechte begünstigt werden sollten, braucht man wahrscheinlich schon eine sehr hanebüchene Argumentation.

    Habe Korintenberg § 24 Rn. 65 ff. (in 16. Aufl. 2005, wahrscheinlich kein Unterschied zur 15.) noch mal durchgesehen. Viele Argumente für die verschied. Meinungen finden sich da nicht. Am ehesten auf den konkreten Fall der Fragestellung passt Rn. 68: "Abs. 3 privilegiert nur Rechte zugunsten des dort genannten Personenkreises, nicht zugunsten des Eigentümers selbst (zB Eigentümerdienstbarkeit). Für diese gilt Abs. 2, auch wenn das Recht zugleich für den Ehegatten des Eigentümers bestellt wird (LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1978, 31)."
    Im vorliegenden Fall sind die Gewichte aber schon mit 3/4 Mutter und 1/4 Eigentümer anders verteilt.
    Bei Korintenberg aaO. Rn. 69 kommen dan die Hinweise zu OHG, KG, BGB-Gesellschaft (siehe auch mein früherer Beitrag), wo die Begünstigung nach neuerer Rspr. nicht gewährt wurde wegen der eigenen Rechtspersönlichkeit.
    Bei Rn. 70 heißt es dann aber:
    "Etwas anderes gilt für Erbengemeinschaft; hier ist Abs. 3 anwendbar, soweit der Gesellschafter (das Mitglied) beteiligt ist. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass die Vergünstigung des Abs. 3 nur eintritt, wenn zwischen allen Berechtigten und allen Verpflichteten das in Abs. 3 vorausgesetzte Verhältnis besteht (vgl. Rn. 65)."
    Also kann auch nach - dieser - Kommentierung in Korintenberg der Eigentümer selbst zum Teil beteiligt sein.
    Die Abgrenzung zwischen den anders gesehenen Fällen mit Beteiligung des Eigentümers als Begünstigter zusammen mit anderen wie Ehefrau und dem Fall der Erbengem. wird mir nicht ganz klar.
    Komplizierte, nicht vom Gesetzgeber genau geregelte Einzelfragen, wird es wohl immer geben, m.E. kein Grund, nach einer Vereinfachung zu rufen, denn Sonderfälle wird es immer geben.
    Die Bewertung mit dem höheren Wert nach Abs. 2 allein bei Beteiligung des Eigentümers mit nur 1/100 Anteil erscheint doch aber offensichtlich unangemessen und kommt bei einer sinngemäßen und ergebnisorientierten Anwendung des § 24 m. E. weniger in Betracht als die Anwendung des Abs. 3, am gerechtesten doch dann für 99 % des Jahreswertes (und für 1 % dann mit dem normalen Multiplikator nach Abs. 2).

  • Mahlzeit!
    Die Betreute hat mit ihrem bereits verstorbenen Ehemann ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Grundstück der Tochter. Die Tochter will das Haus verkaufen, die Betreute lebt inzwischen im Heim.

    Der Grundstückswert ist auf 15T Euro geschätzt, die Bank teilt mit, dass der ermittelte Jahreswert des Nießbrauchsrecht 2.370 Euro (muss noch durch mich geprüft werden) beträgt.

    Die Betreute ist im Januar 1926 geboren und 83 Jahre alt.

    Welche Zahlung kann die Betroffene für ihre Bewilligung zur Löschung Ihres Nießbrauchrechts im Grundbuch verlangen?

    Freue mich auf Antworten! :)

    Schöne Grüße vom Döner

  • Müsste man nicht hier eher auf die "Sterbetafeln" von Versicherern usw. zurückgreifen, um die statistische restl. Lebenserwartung zu ermitteln?!

    Die Regelungen des § 24 KostO ergeben ja nur den kostenrechtlichen Wert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hab mir die Sterbetafeln angeschaut und kann damit nix anfangen. :oops: ...also wie sich daraus die voraussichtliche Lebenserwartung berechnet. :oops:

    Hab außerdem gerade diesen uralt notariellen Grundstücksübertragungsvertrag nebst Bestellung des Nießbrauchsrechts vor mir. Der Vertrag datiert aus dem Jahr 1960 und der jährliche Wert darin wird mit 300,00 DM angegeben.

    Die Bausparkasse hat den Jahreswert des Nießbrauchsrecht (Stand Februar 2009) selbst ermittelt und teilt 2.370,00 Euro mit. Wie kommt man darauf?

    Welcher Wert ist anzunehmen?

    Wer kann rechnen und wer kann helfen? :confused:

    Schöne Grüße vom Döner

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!