Hallo Kollegen,
ich bin auf der Suche nach Material zum portugiesischem Erbrecht (ein portugiesischer Erblasser, verheiratet mit einer Spanierin, zuletzt wohnhaft in Deutschland, nur Vermögen in Deutschland) für einen Erbscheinsantrag.
Im Ferid/Firsching gibt es Portugal nicht. Was man bei google oder seekport findet, ist nicht zu gebrauchen. Habt Ihr eine Idee, wo man was finden kann?
portugiesisches Erbrecht
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Helmut Vieten -
21. Februar 2006 um 15:29
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Beweglicher od. unbeweglicher Nachlass?
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Süß/Haas, Erbrecht in Europa, zerb Verlag 2004, S.786-841.
Aus deutscher Sicht: Staatsangehörigkeitsprinzip = portugiesisches Recht. Portugal verfährt ebenso nach dem StA-Prinzip. Außerdem: Grundsatz der Nachlasseinheit und keine Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen.
Bevor ich zu weit aushole: Bitte genauen Sachverhalt mitteilen. -
Hier einen ggf. hilfreichen Link
http://www.justizportal-bw.de/sixcms/media.p…pr_gesamt00.pdf
Portugal wird ab Seite 20 behandelt...
edit :
Nunmehr : http://www.metatag.de/webs/rechtsanw…pr_gesamt00.pdf
the bishop
Mod. -
Herzlichen Dank für die schnelle Hilfe,
der Link von TL hilft mir schon weiter. -
Bitte!
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Schöner Link - vielen Dank dafür ...:D
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Hach, ich liebe das Forum...irgendjemand weiß immer weiter! -
Ich habe da noch einen Link bei meiner Suche nach portug. Erbrecht gefunden:
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1197752/P.pdf
(Hätte ich zuerst in Forum geschaut, statt zu kugeln......;))
Edit: Und wenn man sich die Sachen genau anschaut bevor man vor Freude über das Gefundene postet, dann merkt man auch, dass der Link hier nur eine Überarbeitung des Links oben #4 bzgl. Portugal darstellt. -
habe zu dem Thema Portugal eine Nachfrage:
habe deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz und Aufentahlt in Deutschland. Insoweit findet das deutsche Erbrecht Anwendung.
Zum Nachlass gehört ein Grundstück in Portugal. Portugal knüpft auch an die Staatsangehörigkeit an. Insoweit gilt deutsches Erbrecht.
Nunmehr wird ein Erbschein beantragt:
a) Muss ich diesen beschränken ?
Oder kann ich ausweisen:
b) X ist in Anwendung deutschen Rechts beerbt worden von Y, ohne jegliche Beschränkung?
Dankeschön -
Wenn kein Antrag i.S. des § 2369 Abs.1 BGB mit Beschränkung auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände gestellt ist, ist ein (Welt)Erbschein ohne Beschränkung zu erteilen.
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Cromwell:
Es ist kein beschränkter Erbschein beantragt.
Also kann ich den Zusatz wie unter b) aufgeführt, aufnehmen ?
X ist in Anwendung deutschen Rechts beerbt worden von Y. -
Der Erblasser ist Deutscher. Weshalb willst Du dann die Anwendung deutschen Rechts zum Ausdruck bringen? Nach meiner Ansicht ist ein ganz "normaler" Eigenrechtserbschein ohne Beschränkungsvermerk zu erteilen. Wenn der Erbschein "schweigt", ist er immer nach deutschem Recht erteilt.
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Cromwell:
dankeschön.
stimmt, wäre doppelt gemoppelt -
Hallo!!
Habe hier auch einen Erblasser mit portugiesicher Staatsangehörigkeit. Es gibt beweglich und unbeweglichen Nachlass - sowohl in Portugal als auch in Deutschland.
Verstehe ich den oben geposteten Link jetzt richtig, dass der Erblasser nun von seiner Frau und dem einzigen Kind zu je 1/2 beerbt worden ist?
Muss ich denn sonst noch etwas bei dem Erbschein (Formulierung o.ä.) beachten?Danke schon mal...
Kerstin -
Niemand ne Idee??
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Kurz vor Mittag fragen und kurz nach Mittag nachfragen? Sehr optimistisch.
Zitat von Kerstin85Verstehe ich den oben geposteten Link jetzt richtig, dass der Erblasser nun von seiner Frau und dem einzigen Kind zu je 1/2 beerbt worden ist?
Den Link habe ich nicht gelesen, aber der Ehegatte und ein Kind erben nach gesetzlichem portugiesischem Erbrecht zu gleichen Teilen.
Zitat von Kerstin85Muss ich denn sonst noch etwas bei dem Erbschein (Formulierung o.ä.) beachten?
Sollte sich darum nicht der Richter kümmern?
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Aber woraus ergibt sich das?? Die Ehefrau die hier war möchte ja einen umfassenden Erbschein, nicht etwa gegenständlich beschränkt auf den in Deutschland befindlichen Nachlass... geht das denn überhaupt? Also sind wir zuständig? Und wenn ja, wo finde ich denn dann, dass ich dem Richter die Akte zuschreiben kann?
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Evtl. hilft ja auch dieser Link weiter.
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Ui, o.k. ... das heißt für mich jetzt, dass ich hier den ES-Antrag gar nicht hätte aufnehmen müssen, weil sowieso das Gericht in Portugal zuständig ist, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt??
Also sage ich der Frau jetzt, dass sie sich an einen Notar in Portugal wenden muss? Das findet sie bestimmt nicht witzig...
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