Erteilung 2. vollstreckbare Ausfertigung VB durch Prozessgericht

  • Hallo zusammen!

    In meiner Zivilsache wurde nach Einspruch gegen den VB und Abgabe an das streitige Gericht der VB durch Urteil aufrecht erhalten.
    Die vollstreckbare Ausfertigung des Antragstellers wurde also noch vom Mahngericht erteilt.
    Da die erste vollstreckbare Ausfertigung abhanden gekommen ist, wurde vom Klägervertreter die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung beantragt.

    Problem an der Sache ist, dass sich in der Akte nur der Aktenausdruck des Mahngerichts befindet und weder das Original, noch eine einfache Ausfertigung des Titels vorliegen (wie immer in solchen Verfahren).

    Die Frage ist, wie ich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellen soll, wenn kein Original vorliegt.
    Ein Vermerk nach § 734 ZPO kann auch nicht angebracht werden.
    Das Mahngericht hat auf Anfrage mitgeteilt, dass keine einfache Ausfertigung übersandt wird.

  • Da ist Phantasie gefragt. das Prozessgericht ist nach Abgabe des Verfahrens zuständig.

    Ich habe noch alte Vordrucke für das nichtmaschinelle Verfahren, die die SE mit der guten alten Schreibmaschine ausfüllt.

    Oder wir füllen den alten Vordruck am PC aus.

  • Man kann auch den VB-Ausdruck vom Mahngericht kopieren und dort eine weitere Ausfertigung für den Gläubiger draus fertigen.
    Zu beachten ist aber, das der VB keine Klausel bekommt. Das sieht das Gesetz nicht vor. Also keine weitere vollstreckbare Ausfertigung, weil der VB an sich ja schon der Vollstreckungstitel ist.

  • Bin eigentlich nicht bereit mir einen Titel zu basteln.
    Wenn kein Original vorliegt ist die Erteilung einer Ausfertigung doch normalerweise nicht möglich, oder?

  • Danach geht es aber nicht immer. Das PG ist zuständig. Warum vom Mahngericht kein Ausdruck erfolgen kann und das PG lediglich ZU-Nachweis und Ausfertigungsvermerk draufsetzt ist mir zwar auch ein Rätsel, aber das müssten die Mahnmenschen wissen.

  • Da würde ich ein Exempel statuieren:

    Wenn das Mahngericht derart unkooperativ ist, dann würde ich den Gläubiger an das Mahngericht verweisen und selbst (Zuiständigkeit hin oder her) die Erteilung einer Zweitausfertigung ablehnen, da es an den notwendigen Unterlagen mangelt. Seit wann wird in der Justiz "mit Fantasie" gearbeitet? Man ist Rechtspfleger und kein Collage-Fachmann, der sich aus was weiß ich für welchen Papierkram irgend etwas zusammenzubasteln hat. Basta!

  • Da würde ich ein Exempel statuieren:

    Wenn das Mahngericht derart unkooperativ ist, dann würde ich den Gläubiger an das Mahngericht verweisen und selbst (Zuiständigkeit hin oder her) die Erteilung einer Zweitausfertigung ablehnen, da es an den notwendigen Unterlagen mangelt. Seit wann wird in der Justiz "mit Fantasie" gearbeitet? Man ist Rechtspfleger und kein Collage-Fachmann, der sich aus was weiß ich für welchen Papierkram irgend etwas zusammenzubasteln hat. Basta!



    Das ist die "praktische und vernünftige" Lösung. Aber....
    Das Ergebnis würde mich brennend interessieren, ich habe nämlich kein Bock mehr mich mit den Mahngerichten anzulegen.

  • Och, da mache ich mir einen Spaß draus! :teufel:

    Mir ist ein zentrales Mahngericht mal dämlich gekommen wegen der Klärung der Zuständigkeit. Nach zweimaligem Hin und Her habe ich das zuständige OLG (der BGH ist dafür nicht mehr zuständig!) eingeschaltet zwecks Klärung, da es sich um verschiedene BL handelte. Rumms, hat das Mahngericht eine auf den Rüssel bekommen... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/froehlich/e035.gif]:D

  • In meinem Fall handelt es sich um ein Mahngericht aus einem anderen Bundesland. Warum ist die BGH Entscheidung bezüglich der Zuständigkeit nicht maßgeblich?

  • Für die Erteilung der (zweiten) vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides ist nach Abschluss des streitigen Verfahrens das Amtsgericht - Mahngericht - als Gericht des ersten Rechtszugs und nicht das Prozessgericht zuständig.

    OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 23-24

  • Für die Erteilung der (zweiten) vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides ist nach Abschluss des streitigen Verfahrens das Amtsgericht - Mahngericht - als Gericht des ersten Rechtszugs und nicht das Prozessgericht zuständig.

    OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2005, 23-24



    ... aber auch so

    BGH v. 13.06.2006, X ARZ 85/06
    Ist der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.

  • :2weglach: Wie üblich: Unser lieber BGH. Ich lach´mir ´ne Beule! :D

    In Nds. ist zum Glück der mD für die Erteilung der 2. vollstreckbaren Ausfertigung zuständig.
    Ich habe mir allerdings auch die BGH-Entscheidung als neuere Rechtsprechung abgespeichert.

  • :2weglach: Wie üblich: Unser lieber BGH. Ich lach´mir ´ne Beule! :D



    Bald sehen wir wieder alles aus wie ein pupertierender Teen mit 16, wenigstens sind dann unsere Falten weg. :wechlach: :wechlach:

  • Man kann auch den VB-Ausdruck vom Mahngericht kopieren und dort eine weitere Ausfertigung für den Gläubiger draus fertigen.
    Zu beachten ist aber, das der VB keine Klausel bekommt. Das sieht das Gesetz nicht vor. Also keine weitere vollstreckbare Ausfertigung, weil der VB an sich ja schon der Vollstreckungstitel ist.



    Dem ersten Teil würde ich zustimmen.
    Mit der Vollstreckungsklausel bin ich mir nicht so sicher. Ich meine im Hinterkopf zu haben, dass es nur bei der ersten vollstreckbaren Ausfertigung gilt, daß man keine Vollstreckungsklausel braucht. Bei der 2. würde ich sie schon erteilen (und sei es nur sicherheitshalber, denn sie schadet ja nichts).
    In BW ist glücklicherweise auch der mittlere Dienst zuständig. :strecker

  • Die 2. vollstreckbare Ausfertigung bekommt eine Klausel.

    "Vorstehende weitere (zweite) vollstreckbare Ausfertigung wird dem Antragsteller zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt."

    Oder so ähnlich!

    Ob das wirklich nötig ist hmmm, müsste mal im Kommentar nachschlagen.

    Und VB-Ausdruck vom Mahngericht kopieren ist gefährlich!

    Zumindest darf dann nirgends der Name des Mahngerichts etc. auftauchen.

  • Bei uns erhält jede 2. vollstreckbare Ausfertigung auch eine Klausel, worauf ich aus Klarheitsgründen schon nicht verzichten würde. Hier wird sogar gleichzeitig die abhanden gekommene und hiermit für ungültig erklärte Erstausfertigung extra noch "für tot erklärt".

    Das Problem bei solchen Entscheidungen wie von Himmel angeführt ist permanent, dass Richter ohne Hintergrundwissen bezüglich der heraufbeschworenen Auswirkungen eine solche fällen und der kleine Mann an der Front soll sie umsetzen. Dabei wird nicht bedacht, dass es nur zentrale Mahngericht gibt, dass ganz andere Fummelare verwendet werden, dass alles mit Umständen und Mehrarbeit verbunden wird. Die Richter interessiert so etwas auch grundsätzlich nicht.

    Aber das ist in der Justiz mit allen Sachen so: Alles sollte einfacher, schneller und bürgerfreundlicher werden - das Gegenteil war bisher immer der Fall. Soviel zu Theorie und Praxis! :pff:

  • In solchen fordere ich vom Mahngericht aus dem automatisierten Verfahren die Vollstreckungsbescheide an. Wenn das Verfahren bis zum Einspruch im automatisierten Verfahren war, sind alle erforderlichen Angaben auf den angeforderten VB´s enthalten und man muss nur noch die Klausel und das Zustelldatum darauf setzen. Habe bisher immer anstandslos die VB´s (ein Orginal für die Akte und eine Abschrift) erhalten. Somit muss ich dann keinen Titel zusammenbasteln.

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