Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nach § 35 InsO neuer Fassung

  • (aus BT- und BR-Drucksache lässt sich leider nicht viel ersehen): :confused:
    An mich ist eine Frage hierzu herangetragen worden. Wenn in Zukunft der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit freigibt und dem Schuldner aus dieser neuen Tätigkeit Steuererstattungsansprüche zustehen: a. wer bekommt diese, b. kann das Finanzamt aufrechnen, c. ggf auch mit alten Ansprüchen?
    Zu a. müsste es m.E. so sein, dass wegen des Hinweises auf § 295 Ziffer 5 der Insolvenzverwalter die Hälfte der Ansprüche bekommt, die andere Hälfte würde dem Schuldner zustehen. Mit dieser Hälfte kann dann, meine ich das Finanzamt auf jeden Fall wegen neuer Steuerforderungen aufrechnen. Sehr Ihr das auch so? Was ist mit alten Steuerforderungen, die ja auch Insolvenzforderungen sind?

  • Was da alles kommt, wird die Zukunft zeigen, allerdings wären m.E.
    a. Steuererstattungsansprüche aus der Selbstständigkeit insolvenzfreies Vermögen;
    b. die Aufrechnung des FA gegeben, da § 96 InsO wegen a. nicht greift;
    c. unterschiedlos, ob Alt- oder Neugläubiger;

    § 295 InsO Ziffer 5 finde ich nicht, allerdings ist § 295 InsO nicht auf laufende Verfahren anwendbar, BGH, IX ZB 90/03

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Grundsätzliche Zustimmung. Bzgl. a) könnte man Canos Ansicht m.E. jedoch in Frage stellen vor dem Hintergrund der Diskussion um die Behandlung von Steuererstattungsansprüchen in der WVP:

    Die bisherige Rspr. spricht die Steuererstattung für einen Veranlagungszeitraum bis Aufhebung des InsVerfahrens dem IV zu (auch wenn die Steuerüberzahlung rechnerisch aus unpfändbarem Einkommen erfolgte); für einen WVP-Zeitraum erhält hingegen der Schuldner die Erstattung. Argument ist, dass der Erstattungsanspruch nicht zum Einkommen gehört, sondern ein eigenständiger Vermögensbestandteil ist. Wenn letzteres konsequent durchgezogen wird, habe ich als IV mit Freigabe der Erwerbstätigkeit nicht notwendigerweise auch die Steuererstattungsansprüche freigegeben.

  • @chick
    :zustimm: was die bisherige Praxis anbelangt,

    wenn man aber ab dem 1.7. in Neuverfahren den Betrieb freigeben kann, mit der sich daraus ergebenden Folge der Schaffung insolvenzfreien Vermögens, wird wohl auch der Anspruch des IV auf Neuvermögen Steuererstattung auf der Strecke bleiben.

    Spannend wir es erst, wenn der Schuldner im Lotto gewinnt und behauptet, den Lottoschein als Betriebsanschaffung getätigt zu haben:eek: .

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Spannend wir es erst, wenn der Schuldner im Lotto gewinnt und behauptet, den Lottoschein als Betriebsanschaffung getätigt zu haben:eek: .



    Da würde ich dann wohl erst mal abwarten, ob das FA diese Ausgabe als abzugsfähig erachtet oder nicht und mich im Zweifel anschließen.:teufel:

  • Danke @ Chick und La Flor de Cano. Ihr habt uns sehr geholfen.
    Aber ich denke, das wird spannend werden und der Gesetzgeber hat sicher wieder nicht alle Konsequenzen bedacht, die daraus noch erwachsen werden.
    :2danke

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