Ich habe gerade den Gesetzentwurf zur InsO Änderung 08.02.2006 zwecks Stellungnahme seitens des Insolvenzgerichts auf den Tisch bekommen.
Nach einem schnellen Überblick fiel mir nur auf, das 3 für die Praxis relevante Änderungen aus dem Referentenentwurf 2004 erst mal nicht übernommen wurden: Aufhebung Stundung bei Verletzung Mitwirkungspflichten, Versagung RSB amtswegig bei Verletzung Mitwirkungspflichten und Novellierung Unterscheidung Verbraucher / RegelInsO.
Dafür taucht in der Verordnung zur Internetveröffentlichung der § 4 auf: Sicherstellung durch Insolvenzgericht, das jeder in die Veröffentlichungen Internet unentgeltlich Einsicht nehmen kann. An welchem PC? Wer gewährt Einsicht? Was ist mit der Zeit? Recht ungeklärt, wird unserer Verwaltung nicht gefallen, aber mit der Stellungnahme weise ich auf die Notwendigkeit eines weiteren PC für die Abteilung hin.
Zu begrüssen ist die Änderung im § 160, keinen Eiertanz mehr um Entschlüsse der Gläubigerversammlung, kommt keiner oder nimmt niemand Stellung, dann gilt Zustimmung.
Generelle Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens ist auch in Ordnung.
Wem fällt noch was Interessantes auf oder hat Anmerkungen?
edit by Kai: Anhang entfernt