Erbschein sinnvoll bei unbestrittener Erbschaft?

  • Vom Nachlassgericht erhielten wir ein Schreiben mit der Aufforderung, am Termin zur Erbenermittlung teilzunehmen.

    Die Ehefrau starb. Ein Testament existiert nicht. Der Erbe hat noch einen Sohn als Miterben (gesetzl. Güterstand). Vermögen ist bekannt, die genaue Höhe der Verbindlichkeiten allerdings nicht.

    Wäre es sinnvoll, gleich einen Erbschein zu beantragen trotz der hohen (Anwalts- und Notar) Kosten? Sollte das im bisherigen Vermögen der Erblasserin stehende Haus im Grundbuch umgeschrieben werden, kann die Erbenstellung doch nur mittels Erbschein nachgewiesen werden. Das Erbe wird nicht bestritten, ist dennoch der ES zu empfehlen?

    Im Hinblich auf das auszufüllende Vermögensverzeichnis möchte ich fragen, wie die Schuldensituation des Nachlasses am besten ermittelt werden kann? Sämtliche bekannte Schuldner anschreiben?

    Im Zweifel könnte die Erbschaftsannahme noch angefochten werden, sofern sich danach die Überschuldung des Nachlasses herausstellt ?

  • In Anbetracht des Immobilienvermögens halte ich die Beantragung eines Erbscheins gleich zu Protokoll des Gerichts beim dortigen Termin für sinnvoll. Ist dann auch etwas billiger als beim Notar (wg. MwSt.).

    Das Vermögen (Aktiva und Passiva) würde ich für den Wertermittlungsbogen nur grob schätzen. Genaue Forderunsbeträge (incl. tagesaktueller Zinsen etc.) sind nicht erforderlich.

    Sollte sich nach Annahme der Erbschaft die Überschuldung herausstellen, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielen Dank !

    Für die Beantragung des Erbscheins sollten die Kosten gering gehalten werden. Sollte das Gericht die eidesstattliche Versicheurng in Bezug auf die Angaben wünschen, muss diese doch vor dem Notar abgegeben werden.

    Bei einer unstreitigen Rechtslage kann vielleicht auch davon abgesehen werden?

    Welche unterlagen (Originale) sollten unbedingt zum Termin mitgenommen werden, auch, um die eV zu vermeiden?

    :confused:

  • Die eidesstattliche Versicherung kann auch direkt zu Protokoll des Rechtspflegers abgegeben werden.
    Weitere Unterlagen, neben der Brandversicherungsurkunde zur Bewertung des Grundbesitzes und Unterlagen zum Nachweis etwaiger Schulden bzw. Passiva würde ich zunächst nicht mitnehmen

  • Die eidesstattliche Versicherung kann auch direkt zu Protokoll des Rechtspflegers abgegeben werden.
    Weitere Unterlagen, neben der Brandversicherungsurkunde zur Bewertung des Grundbesitzes und Unterlagen zum Nachweis etwaiger Schulden bzw. Passiva würde ich zunächst nicht mitnehmen

    Ich laufe also nicht Gefahr, weitere Kosten zu "produzieren", wenn nicht alle Unterlagen im Termin sofort vorgelegt werden ?

    Der fertige Erbscheinsantrag (der ja genau formuliert sein muss, da das Gericht ja nur das zusprechen kann, was auch beantragt wird, sollte dann ja gleich zu Protokoll gegben bzw. der schriftlich bereits formulierte Antrag dem Rechtspfleger ausgehändigt werden? Wäre das einfachste für die Beteilgten.

  • Wenn Du den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bei Gericht protokollieren lässt, dürfte der zuständige Rpfl. (bzw. einer, der sich damit auskennt) diesen aufnehmen. Also keine Bange.
    Und Unterlagen kann man nachreichen. Ist halt mehr Porto. Aber sonst nüscht.

  • Die eidesstattliche Versicherung kann auch direkt zu Protokoll des Rechtspflegers abgegeben werden.
    Weitere Unterlagen, neben der Brandversicherungsurkunde zur Bewertung des Grundbesitzes und Unterlagen zum Nachweis etwaiger Schulden bzw. Passiva würde ich zunächst nicht mitnehmen



    Ich laufe also nicht Gefahr, weitere Kosten zu "produzieren", wenn nicht alle Unterlagen im Termin sofort vorgelegt werden ?



    Wie gerade erwähnt. Neben Portokosten läufst Du eigentlich keine Gefahr weitere Kosten, insbesondere Gerichtskosten zu produzieren, denn die GK bleiben gleich, egal wie oft der Rpfl Euch anschreiben muss und entsprechende Unterlagen bzw. Nachweise verlangt.

  • Wichtig ist nur, daß der ES-Antrag und die eidesstattliche Versicherung zu Protokoll des Rpfl. erklärt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn die Kosten möglichst gering gehalten werden sollen, wird es sich empfehlen, dass der Mandant den Termin beim NachlG ohne das Beisein seines Anwalts wahrnimmt. Aber in diese Richtung sollte die Frage nach der Kostenersparnis wohl nicht gehen.

    Es wird sich empfehlen, die Heiratsurkunde des Erblassers und die Geburtsurkunde des Sohnes zum Termin mitzunehmen. Für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wären alle für die Erbscheinserteilung erforderlichen Unterlagen vorhanden.

    Für einen Erlass der eV i.S. des § 2356 Abs.2 S.2 BGB besteht nach Sachlage keinerlei Anlass. Die gerichtliche Zuständigkeit für die Beurkundung der eV ergibt sich aus § 2356 Abs.2 S.1 BGB.

  • Wenn der Erbschein tatsächlich nur für das Grundeigentum benötigt wird, kann § 107 Abs. 3 KostO Anwendung finden. Der Antragsteller erhält keine Ausfertigung oder begl. Abschrift. Falls später doch noch für andere Bereiche eine Ausfertigung benötigt wird, werden nur die Kosten gem. § 107 a KostO nacherhoben, ein Nachteil entsteht nicht.

  • Wenn die Kosten möglichst gering gehalten werden sollen, wird es sich empfehlen, dass der Mandant den Termin beim NachlG ohne das Beisein seines Anwalts wahrnimmt.

    Das wären quasi ne 1,3 Verfahrens und ne 1,2 Terminsgebühr, die der Rechtsvertreter da kassiert für die schlichte Teilnahme. Bei nem höheren Nachlasswert dürfte das zu Buche schlagen ....

    :eek:

  • Ich meinte ja auch, dass die Terminsgebühr entfällt, wenn der Anwalt nicht am Termin teilnimmt. Während meiner langjährigen erbrechtlichen Praxis ist mir bei eindeutiger gesetzlicher oder unbestrittener letztwilliger Erbfolge noch kein profaner nachlassgerichtlicher Termin zur Beurkundung eines Erbscheinsantrags untergekommen, bei welchem die Teilnahme eines Anwalts erforderlich gewesen wäre. Und aus eben diesem Grund muss ich von einem seriösen Anwalt verlangen, dass er seine Mandantschaft darauf hinweist, dass eine anwaltliche Terminsteilnahme nicht erforderlich ist. Die erbrechtlichen Fragen, die ein Anwalt zu bearbeiten hat (Pflichtteilsrecht, Anrechnung, Ausgleichung, Zugewinnausgleich etc.), haben sämtlich nichts -und zwar überhaupt nichts- mit dem nachlassgerichtlichen Termin zu tun, in welchem ausschließlich die eingetretene Erbfolge -und sonst nichts- beurteilt wird.

    Wenn ein Anwalt ohne vorherige Belehrung seines Mandanten meint, an einem solchen Termin teilnehmen zu müssen, dann halte ich dies für unangebrachte Gebührenschinderei, zumal der Mandant über die Verwandt-schaftsverhältnisse des Erblassers besser Bescheid weiß als sein Anwalt und die für die Erbscheinserteilung erforderliche eidesstattliche Versicherung ohnehin vom Mandanten höchstpersönlich abzugeben ist.

    Was soll der Anwalt also dort außer dumm in die Luft gucken und zu dem beifällig nicken, was der Rechtspfleger von sich gibt?

    Die Anwort ist einfach:

    Nämlich nichts.

  • Natürlich.

    Es ist zu differenzieren zwischen der vom Gesetz vorgesehenen Beweiserhebung zum Zweck der Klärung streitiger Fragen und der dem Gesetz unbekannten Beweiserhebung über unstreitige Fragen zum Zweck der Klärung gebührenrechtlicher Belange.

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