InsO Termin

  • Kann mich nochmals jemand aufklären, was ich zu tun habe, wenn im Inso Termin unerlaubte Handlung angemeldet wird ?

    Hat zufällig dann jemand ein Merkblatt, wie man den Schuldner darüber belehrt, was der Vorteil bei Widersprechen des Schuldners ist und welche Konsequenzen dies für die Forderung des Gläubigers hat ?

  • 1. Meldet ein Gläubiger gem. § 174 II InsO an, dass eine Forderung (auch) aus v.b.u.H. resultiert, musst Du

    1.1 prüfen, ob die Geltendmachung der v.b.u.H. formell richtig erfolgt ist, d.h. ob die Tatsachen dargelegt sind, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine v.b.u.H. vorliegt. Ist das nicht der Fall: Hinweis an den Gläubiger. Erfolgt keine Korrektur: Zurückweisung der Anmeldung, soweit v.b.u.H. geltend gemacht wird.

    1.2 bei formell richtiger Geltendmachung der v.b.u.H. den Schuldner gem. § 175 II vor dem Prüfungstermin belehren (Mustertext bitte von RPfl-Kollegen, ist nicht mein Zuständigkeitsbereich:D ).

    2. Im Prüfungstermin gibt es folgende Normal-Konstellationen:

    2.1 Ausser dem IV/TH und Dir erscheint keine Sau: Schwätzchen mit dem IV/TH und Ende des PT

    2.2 Gläubiger erscheinen: Wie 2.1, nur etwas formeller und Gläubiger belehren über deren Widerspruchsrecht.

    2.3 Schuldner erscheint.

    2.3.1 Du belehrst den Schuldner über sein Widerspruchsrecht, welches sich zum einen auf jede Forderung an sich, zum anderen auf die etwaige v.b.u.H. bezieht und erläuterst dazu, dass letzteres den Zuständigkeitsbereich des IV/TH bzw. den des Gerichts nicht tangiert.

    2.3.2 Schuldner widerspricht nicht: Weiter wie 2.1

    2.3.3 Schuldner widerspricht: Sicherstellen, worauf sich der Widerspruch genau bezieht (fünfmal nachfragen und ggf. noch dreimal 2.3.1 wiederholen) und in die InsTabelle eintragen.

  • Ich schick dir unsere Belehrung mal per PN ;) Wir führen die Termine allerdings alle mündlich durch, ich weiß nicht, ob ihr schriftliches Verfahren bevorzugt. Dann müsstest du das Teil entsprechend abändern.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe demnächst auch einen Berichts- und Prüfungstermin und ich habe 2 Fragezeichen im Kopf.

    1. Es wird wohl jemand für eine GbR, welche Insolvenzgläubigerin ist, erscheinen (Gesellschafter). Wie lasse ich mir die Vertretung nachweisen?
    Gesellschaftsvertrag (mind. in Kopie?) + Vollmacht aller weiteren Gesellschafter in Original bzw. Ausfertigung? Es kann sich ja jederzeit etwas ändern. Wie kann man mir gegenüber
    nachweisen, dass die Personen auch wirklich Gesellschafter sind?

    2. Ein Rechtsanwalt hat eine eigene Forderung angemeldet und vertritt gleichzeitig einen anderen Gläubiger, für den auch eine Forderung angemeldet wurde.
    Nun schreibt mir der Schuldner, dass ein widerstreitendes Interesse beim Rechtsanwalt vorliegt, weil bei der Anmeldung im eigenen Namen, eine möglichst hohe Quote im
    Vordergrund steht und durch die Anmeldung einer Forderung für einen anderen Gläubiger, diese Quote wieder sinken würde. Anmeldung für den anderen Gläubiger, wäre daher unwirksam.

    Ich bin für alle Ratschläge dankbar.

  • Widerstreitende Interessen kann ich nicht sehen. Im Interesse aller Gläubiger ist es, eine gleich hohe Insolvenzquote zu erlangen. Da nach der Insolvenzordnung keine Sonderbefriedigung ungesicherter Insolvenzgläubiger erfolgt, kann das Interesse des einzelnen Gläubigers sich auch nicht gegen einen anderen Gläubiger richten. Es bekommt doch am Ende ohnehin jeder den gleichen quotalen Anteil.

    Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es meines Erachtens auf die Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag an. Sieht dieser vor, dass einzelne Gläubiger alleinvertretungsberechtigt sind, würde ich von einer Vollmacht der weiteren Gläubiger absehen. Ansonsten reicht wohl Glaubhaftmachung :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Also bei meinem 2. Problem, sehe ich es, wie du. Es liegt ja auch am Insolvenzverwalter, inwieweit man die Forderung feststellen kann, sodass Sie an einer Verteilung teilnimmt.

    Bei meinem ersten Problem scheitere ich daran, dass ich den Gesellschaftsvertrag (noch) nicht kenne und dieser jederzeit geändert werden kann. Knifflig.

  • Streng genommen bekommst Du bei einer GbR nie die absolute Gewissheit, dass die vor Dir erschienene(n) Person(en) für die richtige GbR auftreten und vertretungsberechtigt sind. Aber Du brauchst hier ja nicht den gleichen Gewissheitsgrad wie bei einer Grundbuchanmeldung, es reicht die normale Gewissheit, wie sie im Zivilprozess erforderlich wäre.

    Also: Gesellschaftsvertrag, aus dem sich ergibt, dass die Person vertretungsbefugt ist oder Vollmachten der anderen GbR-Mitglieder. Und damit ist es m.E. gut, bis jemand Widerspruch erhebt. Und dann bist Du das ohnehin los, dann ist das Zivilgericht für den Feststellungsprozess zuständig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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