Sequester - Amtsniederlegung

  • Hallo, ich brauche mal bei folgendem Problem eure Hilfe:

    Ein Antragsteller hat beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt, wonach der Antragsgegner das Fahrzeug ... "an den vom Antragstellerbeauftragten Gerichtsvollzieher X als Sequester herauszugeben" hat.
    Gesagt getan; Vorschuss wurde gezahlt, Fahrzeug wurde durch den GV weggenommen und sichergestellt.
    Zwei Monate vergingen,Sicherstellung dauert an, der GV fordert einen weiteren Kostenvorschuss an, wiederum mit dem Hinweis an den Antragsteller, die notwendigen Schritte für die Übergabe des Fahrzeugs einzuleiten.

    Keine Reaktion, kein Zahlungseingan.

    Nun möchte der GV sein Amt als Sequester niederlegen und dies dem LG mitteilen. Ist hierbei irgendetwas zu beachten??? :gruebel: Ich habe da etwas über die Möglichkeit der Vergütung der Sequestertätigkeit gelesen. Gilt das auch für den GV?

  • Lotte:
    Sorry, kann dir leider mit diesem Problem nicht weiterhelfen, da wir es hier noch nicht hatten. :(

    BTW: M. E. passt deine Frage eher in das Subform Zwangsvollstreckung.


  • ´
    Eigentlich müsste doch dann die Sequestertion aufgehoben werden, weil der Ast. den Vorschuss nicht zahlt, oder? Ob das so einfach mit Amtsniederlegung geht, würde ich mal bezweifeln.
    Auf jeden Fall ist das in ZVG so.
    Ich denke auch, dass der GV Anspruch audf die Vergütung hat, da er ja nicht als GV sondern als besonders bestelletr Sequester (Privatperson)gehandelt hat. Da stört seine Eigenschft als GV nicht. (steht jedenfalls im ZVG Kommentar drin, ich denke nicht, dass es da in der Mobiliarvollstreckung anders ist)
    Die Festsetzung erfolgt durch das Vollsztreckungsgericht, hier durch den Rechtspfleger.

  • Kein weiterer Vorschuß - Sequestration dürfte hierdurch wohl aufgehoben werden. Ich würde mein Amt jedenfalls niederlegen. Ob das richtig ist dürfte nicht ich zu überprüfen haben.
    Der GV handelt jedenfalls nicht hoheitlich, sondern als Privatmensch mit entsprechenden Haftungsrisiken. Ich lehne immer die Übernahme ab.
    Ich hab irgendwo Rechtsprechung im Stapel liegen, wonach für die Vergütung die eines Konkursverwalters (Entscheidungen ergingen noch vor der InsO) mit dem entspr. Stundensätzen massgeblich sein soll.
    Ich meine es war das Hans. OLG Bremen (oder Hamburg?)

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