Grundbuchanlegung und Nachforschungen

  • Hallo.

    Ich habe seit langem mal wieder ein GB-Anlegungsverfahren für den Realverband X. Realverband X hat mit Gemeinde Y im Jahr 2000 einen Kaufvertrag über die nicht gebuchten Grundstücke geschlossen, jetzt soll das ganze durchgezogen werden.
    Als ich jetzt die Bausteine in SOLUM-Star aufgerufen habe, habe ich gestaunt über die diversen Anschreiben dort. Ich erinnere mich, dass wir früher nur beim Katasteramt nachgefragt haben bez. des Eigentümernachweises (erübrigt sich ja jetzt durch Inter-ASL auch). Dann wurde der Aushang verfügt und fertig. Jetzt sehe ich hier 3 verschiedene Schreiben und wollte mal wissen, wie ihr das handhabt bzw. wie weit eure Nachforschungen gehen....... Vielleicht waren wir früher ja auch zu luschig :strecker

  • Die Schreiben in Solumstar hab ich noch gar nicht entdeckt. Ich habe es bisher immer so gehalten, dass ich die Ankündigung der Einbuchung ausgehängt habe und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlichen lies.

  • Ich habe neben dem Aushang an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel immer noch die Anlieger angeschrieben sowie die Stadt/Gemeinde.
    Ich glaube, im Demharter ist das Verfahren ausführlich beschrieben.

    Allerdings haben haben wir hier keine Realverbände. Das Verfahren dürfte aber nicht anders sein als sonst, ich hatte auch schon Anträge von Privatpersonen (Regelfall hier ist Stadt/Gemeinde bzgl. nicht gebuchter Wege).

    Life is short... eat dessert first!

  • Hi Trine!

    Wir handhaben das hier genaus so wie Ihr es auch bisher gehandhabt habt.

    Eigentümernachweis vom Katasteramt, der meist schon vom Notar mit eingereicht wird oder jetzt online selbst beschafft werden kann.
    Dann Bekanntmachung zum Aushang für einen Monat an der Gerichtstafel und der Bekanntmachungstafel der Stadt/Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

    Danach GB-Anlegung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • .. ich mache auch das volle Programm ...

    ich hatte gerade den Antrag einer Privatperson, da sie ein Teil des Wegerundstücks kaufen wollte. Als Eigentümerin soll jetzt die Gemeinde eingetragen werden.
    Daher die üblichen Bekanntmachungen, Anfrage beim Katasteramt und Anschreiben an die Anlieger (auch alles aus SOLUM STAR)...

  • Eine Frage zur Bekanntmachung nach § 122 GBO:
    Handelt es sich bei der dort genannten Frist um ein Ausschlussfrist? Habe nämlich das Problem, das das Bezirksamt den Aushang einen Tag zu früh abgenommen hat. Wäre Euch das egal? Ich bin mir grad gar nich sicher wie ich das bewerten soll. Natürlich ist es meine erste Einbuchung...

    Danke schonmal für Eure Antworten.

  • Hallo melua!

    Also ich sehe das so:

    Du bestimmmst bei der Bekanntmachung nach § 122 GBO, in welcher Weise die Ankündigung der Einbuchung bekannt gemacht wird.
    Die Einbuchung darfst du dann erst vornehmen, wenn 1 Monat nach Bekanntmachung verstrichen ist. Dabei ist es sicherlich sinnvoll, die Ankündigung für diesen ganzen Monat hängen zu lassen.
    Voraussetzung für die Einbuchung ist m. E. allerdings nur, dass seit dem ersten Tag des Aushangs mindestens ein Monat verstrichen ist.
    Eine Ausschlußfrist ist das nicht. Wenn sich also jetzt noch jemand meldet, hast du seine Einwände trotz des mittlerweile ja abgelaufenen Monats noch zu prüfen. Aber wer hätte sich schon jemals in einem Grundbuchanlegungsverfahren gemeldet?

    Im Endeffekt ist es m. E. unschädlich, dass die Ankündigung einen Tag zu früh abgenommen wurde.

    Viel Spaß dabei!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Habe auch grad mal wieder ein Grundbuchanlegungsverfahren zu bearbeiten. In meinem Fall sind hunderte Flurstücke desselben Eigentümers betroffen. Die Grundstücke sollen (im Ergebnis) gem. § 4 GBO in einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt geführt werden.

    Daher meine Frage: Seid Ihr mit mir einer Meinung, dass auch - und bereits - im Grundbuchanlegungsverfahren die Anlegung eines Grundbuchblattes für diese Grundstücke (entsprechend § 4 GBO) ausreicht? M. E. wäre es Irrsinn, jetzt für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt anzulegen und erst dann die Zusammenschreibung vorzunehmen.

    Wie seht Ihr das?

  • Jedes Grundstück muß ein Grundbuchblatt erhalten, was aber nicht bedeuten kann, jedes ein eigenes. Ich würde eines für alle anlegen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie die Vorredner:

    Ein Blatt aber gesonderte lfd. Nummern im BV.

    Ulf

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  • Hallo,

    ich würde auch nur ein Grundbuchblatt anlegen, wenn es einen Antrag auf Anlegung gab.

    Hinsichtlich der Nachforschungen lass ich mir zunächst eine Karte der anzulegenden Grundstücke geben. Danach entscheide ich, wen ich zur Anlegung und Eigentumszuordnung anhöre.

    In meinen Fällen (oft ehemalige Wasserflächen), kommen Gemeinde, Land und Bund in Frage. Und oft kommen Enwände vom Bund hinsichtlich der Eigentumsfrage. Bei Sielen kommt es gelegentlich vor, dass sich auch der Deich- und Sielverband meldet.

    Also ganz ohne Anhörung kommt es bei mir nicht zur Anhörung.

    Gruss

    Jens

  • Wozu die Mühe? Ich würde den Antrag einfach bis zur nächsten Sturmflut liegen lassen. Dann ist es wieder Wasserfläche:teufel:.

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