Unser Mandant will das Testament seines Vaters nach dessen Tod anfechten. Kann mir jemand sagen, was da für Gerichtsgebühren anfallen und wo im Gesetz ich das finden kann? Hab im Moment leider nicht die Zeit die Literatur dazu durchzuforsten.
Gebühren für Anfechtung
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Inessa -
31. Mai 2007 um 21:19
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§ 112 Abs.1 Nr.4 KostO.
Dies gilt allerdings nur bei einer Anfechtung i.S. der §§ 2078, 2079 BGB, nicht aber bei der Geltendmachung der Testierunfähigkeit des Erblassers. In diesem Fall handelt es sich im Rechtssinne nicht um eine Testamentsanfechtung, sondern um die hiervon gut zu unterscheidende Geltendmachung der auch ohne Anfechtung vorliegenden Unwirksamkeit eines Testaments. -
Welcher Fall da nun genau vorliegt, kann ich nicht sagen. Muss der RA wohl selber nochmal genau prüfen.
Aber der Mandant will erst mal wissen, was an Kosten anfällt, wenn wir anfechten. -
Wenn der Mandant wissen will, was sein Vorhaben kostet, muss er zuallererst wissen, was er überhaupt vorhat.
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@juris2112:
Ich denke das bezieht sich nicht auf den Mandanten, da der ja nur hilfesuchend zum RA kommt. Deine Aussage gilt daher m.E. eher für den RA!;) -
So, hab noch mal die Akte studiert.
Es geht wohl um die Unwirksamkeit des Testamentes. Der Erblasser war zur Zeit der Erstellung des Testamentes testierunfähig (müsste noch vom Arzt oder Gutachter bestätigt werden).
Ich komm nicht vorwärts mit meiner Kostenfrage. -
§ 112 Abs.1 Nr.4 KostO.
Dies gilt allerdings nur bei einer Anfechtung i.S. der §§ 2078, 2079 BGB, nicht aber bei der Geltendmachung der Testierunfähigkeit des Erblassers. In diesem Fall handelt es sich im Rechtssinne nicht um eine Testamentsanfechtung, sondern um die hiervon gut zu unterscheidende Geltendmachung der auch ohne Anfechtung vorliegenden Unwirksamkeit eines Testaments.
... bei der die entstehenden Kosten nur schwer vorherbestimmbar sind, da nicht abschließend gesagt werden kann, welche Kosten im Zusammenhang mit der gutachterlichen Stellungnahme und dem entsprechenden streitigen Gerichtsverfahren entstehen. Alleine die Kosten des Gutachters können schnell mal die 1.000 € Marke knacken. -
Also handelt es sich im Rechtssinne überhaupt nicht um eine Testamentsanfechtung, sondern um die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Testaments. Damit ist § 112 Abs.1 Nr.4 KostO nicht einschlägig.
Im Nachlassverfahren fallen folgende Gebühren an:
a) 1/2-Gebühr für die Testamentseröffnung aus dem Nachlasswert ohne Abzug von Pflichtteilen, Vermächtnissen und Todesfallkosten (§ 102 KostO);
b) 1/1-Gebühr für den Erbschein aus dem Reinnachlass (§ 107 KostO);
c) 1/1-Gebühr für die Beurkundung der für die Erbscheinserteilung erforderlichen eidesstattlichen Versicherung aus dem Reinnachlass (§ 107 Abs.1 S.2 i.V.m. § 49 KostO).
d) Auslagen: Evtl. Gutachterkosten für das ggf. vom NachlG in Auftrag gegebene Gutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers sowie evtl. Zeugenentschädigungen für erforderliche gerichtliche Einvernahmen in diesem Zusammenhang.
Die nachlassgerichtlichen Kosten sind in der Regel gesamtschuldnerisch von den endgültig festgestellten Erben zu tragen, es sei denn, das Gericht würde nach § 13 a FGG etwas anderes anordnen (was in der ersten Instanz aber absolut unüblich ist).
Hinzu kommen natürlich noch die Gerichtskosten des evtl. Instanzenzugs (Beschwerde beim LG, weitere Beschwerde beim OLG) und insoweit natürlich im Fall des Unterliegens auch die anwaltlichen Kosten der Gegenseite.
Das Vorstehende kann nur ein grober Überblick sein. Es kommt immer darauf an, wie sich das Verfahren entwickelt (nur ein oder mehrere Gutachten, Rechtsmitteleinlegung oder nicht usw.). -
Meine Frage hat zwar nichts mit den Gebühren zu tun, aber wohl mit der zu treffenden Unterscheidung zu #2. Hier will auch ein RA das Testament anfechten, beruft sich aber auf die Testierunfähigkeit. Mithin wohl keine Testamentsanfechtung wie #2 ausgeführt. Nun frage ich mich wie geht das hier weiter? Richterin hat mitgeteilt, dass das Durchgreifen der Anfechtung erst im Erbscheinsverfahren zu prüfen ist und z.Z. nichts zu veranlassen ist. Dies steht sicherlich für Testamentsanfechtung. Aber muss man jetzt das Schreiben als Anregung behandeln und von Amts wegen die Ermittlung aufnehmen, da er ja angibt, dass sie nicht mehr testierfähig gewesen sein sollte. Und muss das nicht eigentlich zivilrechtlich nach den allg. Vorschriften geklärt werden? Habe keine Peilung und hoffe auf klärende postings (Danke schon mal an alle)
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Solange kein Erbschein beantragt ist, hat das NachlG keine Ermittlungen über die Testierfähigkeit der Erblasserin anzustellen, weil vom Ergebnis dieser Ermittlungen im Nachlassverfahren nichts abhängt. Wenn der Anwalt insoweit Klarheit will, muss sein Mandant selbst einen Erbscheinsantrag stellen und in diesem Antrag die Auffassung vertreten, dass das vorliegende Testament unwirksam ist. Diesen Antrag kann er aber natürlich nur stellen, wenn er bei Hinwegdenkung des besagten Testaments auch zum Erben oder Miterben der Erblasserin berufen wäre.
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Testaments als dessen "Anfechtung" zu bezeichnen, war wieder einmal eine anwaltliche Großtat. -
Schönen Dank erstmal für die schnelle Antwort!
Ich war nämlich ins Schwimmen geraten, weil er die Sache als eilig behandelt wissen will, damit der eingesetzte Erbe dasselbige nicht duchbringt bis sein Anliegen geklärt ist. Hier haben mir dann gleich wieder die Haftungsglocken geklingelt. Aber dann muss er sich halt kümmern. Besten Dank nochmal! -
Hallo,
ich habe auch noch mal eine Frage zur Kostentragungspflicht der Gutachterkosten im Rahmen einer Testamentsanfechtung. Müssen die Gutachterkosten vom Anfechtenden getragen werden? Das Gutachten (hier Schriftgutachten) wurde von Amts wegen erstellt und führte dazu, dass das Testament für unwirksam erklärt wurde und der Anfechtende, der durch das Testament auf den Pflichtteil verwiesen wurde, nun im Wege der gesetzlichen Erbfolge Erbe zu 1/3 wurde.
Oder sind die Kosten von den Erben als Gesamtschuldner zu tragen, so dass er zwar zunächst Kostenschuldner ist, aber sich die Kosten anteilig im Innenverhältnis von den Miterben erstatten lassen kann.
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Der Fall hat mit einer Testamentsanfechtung überhaupt nichts zu tun, sondern es geht darum, ob ein Testament von Anfang an wirksam oder unwirksam ist. Die Klärung dieser Frage unterliegt der Amtsermittlungspflicht und die Kosten für das Gutachten sind als Auslagen des Verfahrens zu Lasten aller Erben zu erheben.
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Danke schön :).
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Ich hänge mich mal hier hinten an...
Meine Erblasserin hat 2013 ein handschriftliches Testament errichtet in dem sie ihren Enkelsohn als Alleinerben eingesetzt hat. Dieses Testament wurde eröffnet und ein entsprechender Erbschein nach Anhörung des Ehemannes für den Enkel erteilt. So weit so gut.
Ein halbes Jahr später meldet sich für den Ehemann ein Rechtsanwalt und erklärt die "Anfechtung" des Testaments. Er macht dabei geltend, die Erblasserin sei nicht mehr testierfähig gewesen. Also keine Anfechtung im klassischen Sinne. Ich habe dann den erteilten Erbschein mit Beschluss vorläufig sichergestellt und in der Akte hinterlegen lassen.
Nach einer Weile hin und her hat der Anwalt des Ehemannes mitgeteilt, er halte an den Einwendungen nicht mehr fest. Also habe ich den Beschluss über die vorläufige Sicherstellung aufgehoben und dem Enkelsohn die Ausfertigung wieder zukommen lassen.Jetzt kommt das eigentliche Problem. Der Anwalt des Enkelsohns möchte nunmehr, dass "die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anfechtung des Testaments und der Einziehung des Erbscheins gemäß § 81 FamFG" dem Ehemann auferlegt werden.
Leider finde ich dazu irgendwie nichts.
Hat einer von euch eine Idee?
Vielen Dank schon mal im Vorfeld.
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..Der Anwalt des Enkelsohns möchte nunmehr, dass "die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anfechtung des Testaments und der Einziehung des Erbscheins gemäß § 81 FamFG" dem Ehemann auferlegt werden. Leider finde ich dazu irgendwie nichts. Hat einer von euch eine Idee? Vielen Dank schon mal im Vorfeld.
Vielleicht verstehe ich ja die Frage nicht, aber der Antragsteller dürfte doch schon Kostenschuldner nach § 23 Nr. 4 a GNotKG, ansonsten § 22 Abs. 1 GNotKG sein.
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§§ 353 Abs. 2 , 81 und 80 FamFG
Du hast eine Entscheidung über die Kosten zu treffen und kannst sie dem "Verursacher" auferlegen. Die Anwaltskosten gehören zum Kostenumfang dazu.
Weitere Informationen: Keidel, FamFG Rdnr. 37. -
Rumi
Es geht dem Rechtsanwalt nicht um die Gerichtskosten, sondern um die von seinen Mandanten zu tragenden Anwaltskosten.cm
Mein Problem bei der Sache ist lediglich, dass eine förmliche Einziehung gar nicht erst erfolgt ist. Davon spricht ja der § 353 FamFG.
Oder muss ich meine Entscheidung (also die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung) dann als Ablehnung der Einziehung werten? -
Das steht aber doch im Gesetz:
§ 353 FamFG spricht von "im Verfahren über die Einziehung" und nicht, dass es zu einer Einziehung kommen muss, um über die Kosten entscheiden zu müssen. Ein Antrag auf Einziehung (hast Du so ausgelegt) liegt vor, damit hast Du ein "Verfahren über die Einziehung" und somit musst Du über die Kosten entscheiden. -
Na dann mach ich das doch mal
Vielen Dank für die schnelle Hilfe
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