Rücknahme aus der Verwahrung

  • Ich würde allerdings nachfragen, was damit erreicht werden soll.

    :dito: ...mit Hinweis, dass Eröffnung so oder so beim Sterbefall erfolgen muss (und evtl. auch mit Hinweis auf die erforderlichen umständlichen ZTR-Umbuchungen?)

    Ja, und mit dem zusätzlichen Hinweis, dass das Zeug dann unverschlossen im Keller des AG verstaubt und jetzt schön versiegelt im Safe verwahrt ist:teufel: Den ZTR Umzug (das heißt lt. meiner Mitarbeiterin wirklich so) würde ich nicht erwähnen.

  • Ich habe jetzt folgendes Problem:

    Die Testatorin errichtet im Beisein ihres Ehemannes vor einem Notar im Jahre 1984 ein Testament, in dem sie ihren Lebensabschnittsgefährten als Alleinerben einsetzt und für den Fall, dass dieser bereits vor ihr verstorben sollte, ihren mit erschienenen Ehemann als Ersatzerben einsetzt und zwar mit der Maßgabe, dass diese Ersatzerbeinsetzung auch für den Fall gelten soll, wenn ihre Ehe im Zeitpunkt ihres Todes bereits geschieden sein sollte.
    Sodann verzichtet der mit erschienene Ehemann auf jegliche Erb- und Pflichtteilsansprüche nach seiner Ehefrau für den Fall, dass ihr Lebensabschnittsgefährte Alleinerbe der Ehefrau werden sollte.
    Die Ehefrau nimmt den Erbverzicht ihres Ehemannes an.
    Der Ehemann verstirbt sodann im Jahre 2013.
    Die Testatorin möchte nunmehr ein neues Testament errichten und verhindern, dass das Testament aus dem Jahre 1984 im Falle ihres Todes eröffnet wird.
    Der gleiche Notar, der bereits im Jahre 1984 das vorgenannte Testament beurkundet hat, schickt sie nunmehr hierher, damit diese das Testament aus dem Jahre 1984 aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknimmt.
    Ich habe hier die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung abgelehnt, da in der hier verwahrten Urkunde nicht nur Verfügungen von Todes wegen enthalten sind.
    Der Notar stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass der Erbverzicht des Ehemannes nicht greifen könne, da er bereits vorverstorben ist.
    Außerdem sei § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht analog anzuwenden, so dass ich das hier verwahrte notarielle Testament gefälligst an seine Mandantin zurückzugeben habe.
    Das kann doch nicht richtig sein oder etwa doch?

  • Der Ehemann hat in dem "notariellen Testament" auf seine Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet? Dann dürfte es sich um einen Erbvertrag handeln. Die Rückgabe an die Testatorin ist doppelt ausgeschlossen, da der Erbvertrag den Erb- und Pflichtteilsverzicht enthält, und zudem der Erbvertrag nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich und persönlich ausgehändigt werden kann, und der Ehemann ja nun schon tot ist.

  • Ich habe jetzt folgendes Problem:

    Die Testatorin errichtet im Beisein ihres Ehemannes vor einem Notar im Jahre 1984 ein Testament...


    Das klingt nach einem Einzeltestament, das natürlich zurückgegeben werden könnte - der Rest des SV allerdings nicht. Wenn alle im SV abgegebenen Erklärungen beider Erschienenen in einer Urkunde enthalten sind, ist es kein Testament, sondern ein Erbvertrag (auch wenn Testament drüberstehen sollte...)

  • Es sind alle Erklärungen in einer einzigen Urkunde enthalten.
    Die Überschrift lautet tatsächlich "Testament".

    Ich werde den Notar nunmehr darauf hinweisen, daß es sich wegen des enthaltenen Erb- und Pflichtteilsverzichts um einen Erbvertrag handelt und die Rückgabe ablehnen.
    Danke!

  • Nur zur Info:

    Nachdem ich den Antrag der Testatorin auf Rückgabe des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung zurückgewiesen hatte, hat die Testatorin gegen meinen Beschluß Beschwerde eingelegt, welcher ich aus den Gründen meines Beschlusses nicht abgeholfen habe.
    Ich habe die Sache daraufhin dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
    Das OLG Hamm hat mit dem Beschluß vom 15.09.2017 -Az.: I-15 W 332/17- meinen vorgenannten Beschluß abgeändert und mich angewiesen, mit der Testatorin unverzüglich einen Termin zur Rückgabe des Testamtens zu vereinbaren.
    Zur Begründung hat das OLG Hamm angeführt, daß es sich bei der vorliegenden Verfügung von Todes wegen nicht um einen Erbvertrag handeln würde, sondern um ein Testament.
    Hinsichtlich des in § 3 enthaltenen Erbverzichtsvertrages der Testatorin mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann handele es sich nicht um einen Erbvertrag im Sinne von §§ 2274 ff BGB sondern um eine eigenständige Vertragsart, so daß es nicht geboten sei, § 2300 BGB auf den in der Urkunde enthaltenen Erbverzichtsvertrag anzuwenden.
    Die Wirksamkeit des unter § 3 abgeschlossenen Erbverzichtsvertrages werde durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nicht berührt.
    Als erbfolgerelevante Urkunde im Sinne des § 34a Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 78 d Abs. 2 S. 1 BNotO n.F. bestehe für den beurkundenen Notar insoweit eine Mitteilungspflicht über die Verwahrung, so daß der Notar von der erfolgten Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung in Kenntnis zu setzen sein dürfte.

  • Natürlich ist das kein Erbvertrag!

    Man kann doch ohne weiteres in ein und derselben Urkunde einseitig testieren und gleichzeitig mit einem Dritten einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen. Das sind zwei völlig getrennte Rechtsgeschäfte (einseitig von Todes wegen und vertraglich unter Lebenden), so dass das Testament selbstverständlich nicht zum Erbvertrag wird, nur weil die Urkunde daneben auch noch vertragliche Vereinbarungen enthält.

    Das - bislang nicht diskutierte - Problem bei der Rückgabe ist nur, dass nun auch das Original des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages zurückgegeben wird und der Notar beim Erbfall dann nur noch eine Ausfertigung beim Nachlassgericht abliefern kann. Unter dieser Prämisse wäre es geschickter gewesen, beide Dinge getrennt zu beurkunden.

  • In der Tat ist das ein Problem - hätte sich die Urkunde in der Verwahrung des Notars befunden, hätte sie - da sie nicht ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält - nicht zurückgegeben werden dürfen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei uns macht die Testamentsrückgaben jetzt zentral ein Kollege deswegen habe ich seit Jahren nichts mehr mit zu tun. Aber war es nicht zumindest früher so, dass ein in amtlicher Verwahrung befindlicher Ehe- und Erbvertrag nur in der Weise zurückgenommen werden konnte dass die Urkunde an den Notar zurückgegeben wurde?

  • Ja, aber zum 01.08.2002 wurde § 2300 BGB um Absatz 2 ergänzt.;)

    Hilft nicht weiter, wenn die Urkunde eben nicht "nur Verfügungen von Todes wegen enthält".


    Richtig. Rein theoretisch kann die Urkunde an den beurkundenden Notar zurückgegeben werden, damit dieser sie dann weiter in seiner Urkundensammlung (bzw. gesondert) verwahrt, schließlich ist für Erbverträge keine besondere amtliche Verwahrung durch das Amtsgericht vorgeschrieben und diese könnten auch von vornherein beim Notar verbleiben.
    Leider hat die Erfahrung gezeigt, dass der Notar meint, dass für ihn § 2300 Abs. 2 BGB nicht gilt, so dass er dann den Vertrag an die Vertragsschließenden herausgegeben hat - selbst wenn er besonders auf diese Vorschrift hingewiesen wurde.

  • Ja, aber zum 01.08.2002 wurde § 2300 BGB um Absatz 2 ergänzt.;)

    Hilft nicht weiter, wenn die Urkunde eben nicht "nur Verfügungen von Todes wegen enthält".


    Richtig. Rein theoretisch kann die Urkunde an den beurkundenden Notar zurückgegeben werden, damit dieser sie dann weiter in seiner Urkundensammlung (bzw. gesondert) verwahrt, schließlich ist für Erbverträge keine besondere amtliche Verwahrung durch das Amtsgericht vorgeschrieben und diese könnten auch von vornherein beim Notar verbleiben.
    Leider hat die Erfahrung gezeigt, dass der Notar meint, dass für ihn § 2300 Abs. 2 BGB nicht gilt, so dass er dann den Vertrag an die Vertragsschließenden herausgegeben hat - selbst wenn er besonders auf diese Vorschrift hingewiesen wurde.

    Das ist dann ehrlich gesagt ein Fall für die Dienstaufsicht (Urkundenunterdrückung - wohl nicht im Sinne von § 274 StGB mangels Schädigungsabsicht, aber ein Dienstvergehen, Verstoß gegen § 5 Abs. 4 DONot)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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