§ 44a II BeurkG regelt, wie offensichtliche Schreibversehen korrigiert werden können (Geb.dat. falsch, Urkunde in sich unstimmig oder so). Also bei einer Änderung 6/2 auf 6/3 kann man ja zumindest noch darüber reden. Aber hier haben sie schlicht die falsche Flurnummer erwischt. Das ist kein Schreibfehler.
§ 44 a ABs. 2 BeurkG gilt auch für offensichtliche Unrichtigkeiten (also nicht nur Schreibfehler).
Ansonsten in der Sache:
Genau meine Meinung!