• § 44a II BeurkG regelt, wie offensichtliche Schreibversehen korrigiert werden können (Geb.dat. falsch, Urkunde in sich unstimmig oder so). Also bei einer Änderung 6/2 auf 6/3 kann man ja zumindest noch darüber reden. Aber hier haben sie schlicht die falsche Flurnummer erwischt. Das ist kein Schreibfehler.



    § 44 a ABs. 2 BeurkG gilt auch für offensichtliche Unrichtigkeiten (also nicht nur Schreibfehler).

    Ansonsten in der Sache:
    Genau meine Meinung! :zustimm:

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • also es ist eine Anlage, wie aus einem Versteigerungskatalog (wird sicher auch aus der Beschreibung des Auktionshauses stammen) , in welcher näheres zum Gebäude und zur bisherigen Nutzung gesagt wird


    :gruebel: Sowas hab ich noch nie gesehen!

    Dann ergibt sich aus der Anlage also doch nichts zum eigentlichen Grundstück und auch die Lage stimmt nicht überein, richtig!?

    Unter diesen Umständen dürfte es sich tatsächlich nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln, der nach § 44 a BeurG berichgt werden könnte, so dass die nachträgliche Zustimmung/Genehmigung erforderlich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • also es wird nur gesagt: das Grundstück, gelegen in der .. Straße Nr. 4; hat eine Größe von .. qm und wurde zuletzt als ... genutzt
    dann folgt eine Beschreibung des Gebäudes und der weiteren Baulichkeiten

    im Grundbuch ist die konkrete Lage nicht benannt

  • Nein nein, das würde mir keinesfalls ausreichen.

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es sich bei der Anlage z.B. um einen Flurkartenausschnitt handelt, in dem das Grundstück markiert ist, oder um einen Ausdruck - betr. das Flurstück 91 - aus dem Liegenschaftsregister.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Kaufvertrag wird durch den teilenden E das SNR an einem Kellerraum Nr. 7 zugeordnet.
    Mit Nachtragsurkunde berichtigt der Notar den angegebenen Kellerraum Nr. 7 in Kellerraum Nr. 15 als Schreibfehlerberichtigung.

    Der Kellerraum Nr. 7 ist bereits zugewiesen. Kann ich daraus dann eine offensichtliche Unrichtigkeit machen, da der vereinbarte Kellerraum eben garnicht mehr zur Verfügung steht und damit eine offensichtliche Unrichtigkeit besteht? Jedoch gibt es natürlich noch weitere Kellerräume, die noch nicht zugewiesen wurden, also ist ja nicht eindeutig, dass offensichtlich der Kellerraum Nr. 15 gewollt war...
    Ist in diesem Fall § 44a II BeurkG noch möglich? :gruebel:

  • Bei dem geschilderten Sachverhalt hätte ich kein Problem mit einer Schreibfehlerberichtigung durch den Notar.
    Es erfolgt keine substantielle Änderung, sondern bei der Erstellung der Urkunde haben sich Beteiligten einfach mit der Zahl vertan.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • So, wie du das schilderst, ist m.E. eine Berichtigung nach § 44 a BeurkG nicht möglich. Hier liegt wohl keine offensichtliche Unrichtigkeit vor (das wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien den ersten Kellerraum links neben der Treppenhaustür zuordnen wollten und versehentlich davon ausgingen, dass er die Nr. 7 trägt, tatsächlich es aber nach dem Aufteilungsplan der mit der Nr. 15 ist).

    Hier haben sie offenbar nach Beurkundung festgestellt, dass der gewünschte Kellerraum 7 schon anderweitig vergeben war und sich einen anderen ausgesucht. Das ist ein Fall für eine ergänzende Bewilligung und nicht für eine Berichtigung nach § 44a BeurkG.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Genau das war auch mein Gedanke. Nach Beurkundung hat der Eigentümer gemerkt, dass der Keller Nr. 7 bereits zugewiesen ist.

    Gibt es hierfür Rechtspr/ Literatur?
    Bis jetzt hab ich nur Rsp gefunden, die sehr wohlwollend mit dem § 44a BeurkG umgehen.
    Der Notar kann ja leicht behaupten, dass der Keller Nr. 15 schon immer gewollt war und damit ein Fall von Falsa demonstratio non nocet vorliegt...

  • So, wie du das schilderst, ist m.E. eine Berichtigung nach § 44 a BeurkG nicht möglich. Hier liegt wohl keine offensichtliche Unrichtigkeit vor (das wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien den ersten Kellerraum links neben der Treppenhaustür zuordnen wollten und versehentlich davon ausgingen, dass er die Nr. 7 trägt, tatsächlich es aber nach dem Aufteilungsplan der mit der Nr. 15 ist).

    Hier haben sie offenbar nach Beurkundung festgestellt, dass der gewünschte Kellerraum 7 schon anderweitig vergeben war und sich einen anderen ausgesucht. Das ist ein Fall für eine ergänzende Bewilligung und nicht für eine Berichtigung nach § 44a BeurkG.


    Es ist Sache und Verantwortung des Notars festzustellen, ob die Beteiligten die richtige Sache versehentlich falsch bezeichnet haben (Fall 1: offensichtliche Unrichtigkeit, kann berichtigt werden) oder sich über den zuzuordnenden Kellerraum geirrt haben (Fall 2: falscher Gegenstand beurkundet, erfordert Nachbeurkundung).

    In jedem Fall ist die Unrichtigkeit offensichtlich, da der bereits anderweitig zugeordnete Kellerraum nicht ohne Mitwirkung des Berechtigten nochmals zugeordnet werden kann. Von daher ist hier durchaus ein Fall des § 44a BeurkG gegeben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hätte auch keinen Zweifel, dass das versehentlich passiert ist. War im vorherigen Vorgang noch so drin und wurde wirklich versehentlich nicht geändert. Aber sei's drum. Das hier ist als offensichtliche Unrichtigkeit anzuerkennen.

  • Ich habe so ein bisschen das Gefühl die Ablehnung von Berichtigungsbeschlüssen hat auf Rechtspflegerseite weniger etwas mit rechtlichen Gedanken, als mehr mit Erziehungsgedanken zu tun.

    vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…undschuldbetrag
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…e-ben%C3%B6tigt!

    Frei nach dem Motto: "Wer sich die Suppe eingebrockt hat, muss sie auch auslöffeln und darf sich nicht mit billigen Tricks aus der Affäre ziehen. Nur so werde die Notare zum sauberen Arbeiten erzogen."

    Rechtlich ist die Sache aus meiner Sicht freilich klar. Die Entscheidungskompetenz ob eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist einzig der beurkundenden Stelle zugewiesen. Aber wie hat es mal ein Kollege ausgedrückt: "Wenn das Grundbuchamt dann einträgt, ziehe ich mir auch eine rote Krawatte an und laufe drei Mal um den Hauptbahnhof."

  • Sei es wie es sei.

    Am Besten wäre natürlich, solche Fehler würden nicht passieren, denn dann müsste man sich auch keine Gedanken darüber machen, wie man sie wieder aus der Welt schafft.

    In Erwartung der Weisheit "Wo gearbeitet wird, passieren Fehler" weise ich vorsorglich darauf hin, dass es insoweit auf die Fehlerhäufigkeit ankommt. Und jene scheint mir im Lauf der Jahre doch erheblich gestiegen zu sein. Und das meine ich jetzt nicht nur in Richtung der Notare, denn wenn man sich diverse Threads zu Gemüte führt, kann man sehen, dass sich dort auch auf Rechtspflegerseite einige unbelehrbare Forianer tummeln.

  • Ich habe so ein bisschen das Gefühl die Ablehnung von Berichtigungsbeschlüssen hat auf Rechtspflegerseite weniger etwas mit rechtlichen Gedanken, als mehr mit Erziehungsgedanken zu tun.

    vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…undschuldbetrag
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…e-ben%C3%B6tigt!

    Frei nach dem Motto: "Wer sich die Suppe eingebrockt hat, muss sie auch auslöffeln und darf sich nicht mit billigen Tricks aus der Affäre ziehen. Nur so werde die Notare zum sauberen Arbeiten erzogen."

    Rechtlich ist die Sache aus meiner Sicht freilich klar. Die Entscheidungskompetenz ob eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist einzig der beurkundenden Stelle zugewiesen. Aber wie hat es mal ein Kollege ausgedrückt: "Wenn das Grundbuchamt dann einträgt, ziehe ich mir auch eine rote Krawatte an und laufe drei Mal um den Hauptbahnhof."


    Auch auf die Gefahr hin, mich unbeliebt zu machen: So wird das nicht ganz zu sehen sein. Meines Erachtens bleibt dem Notar diese "Auswahlmöglichkeit" nur in Zweifelsfällen. Es gibt auch (nicht wenige) Fälle, in denen die Erklärungen in der Urkunde völlig klar sind. Da gibt es keine "offensichtlichen Unrichtigkeiten", die berichtigt werden können. Wie anders wäre auch zu erklären, in denen es Beschlüsse von Oberlandesgerichten gibt, in denen die Grenzen solcher Berichtigungen aufgezeigt werden?

    Ganz abgesehen davon, dass hierzulande auch gerne eine "Schreibfehlerberichtigung" vorgelegt wird, in der der Notar namens und in Vollmacht der Beteiligten erklärt, dass usw. usf.

    (Nur sicherheitshalber: Ich will nicht so tun, als hätte ich noch nie Eintragungsfehler fabriziert ...)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gretchenfrage ist, ob die „offensichtliche Unrichtigkeit“ quasi „objektiv“ aus Sicht des Urkundsempfängers zu bestimmen ist oder „subjektiv“ aus Sicht des Urkundserstellers. Wenn man davon ausgeht, dass eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ nur vorliegt, wenn ein objektiver Dritter (also der Rechtspfleger) nach der Lektüre der Urkunde merkt, dass etwas nicht stimmt, dann kann man mit der Berichtigung quasi nur Widersprüche innerhalb der Urkunde aufklären. Die herrschende Kommentarliteratur zu § 44a Abs. 2 BeurkG geht aber davon aus, dass sich die „offensichtliche Unrichtigkeit“ aber auch aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben kann, also aus Umständen die der Leser der Urkunde nicht kennen kann. Man muss sich insoweit vor Augen halten, dass der §44a BeurkG erst später ins Gesetz kam und den Berichtigungsmöglichkeiten für gerichtliche Urteile nachgebildet ist. Dort ist anerkannt, dass sich die „offensichtliche Unrichtigkeit“ auch durch Tatsachen außerhalb des Urteils ergeben kann. Wenn man dem folgt und auf dem Boden des § 29 GBO steht, kommt man nicht umhin zu sagen, dass durch die notarielle Berichtigungsurkunde hinreichend öffentlicher Beweis erbracht ist, dass eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ vorliegt und wie geschehen berichtigt worden ist. Wenn man trotz Vorliegen eines solchen Nachweises weitere Nachweise oder Erklärungen fordert, betreibt man eine Amtsermittlung außerhalb des § 29 GBO. Man muss sich insofern auch vor Augen halten, dass ein Notar der fälschlich und vorsätzlich eine Berichtigung nach § 44a Abs. 2 BeurkG vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine strafbare Falschbeurkundung im Amt unternimmt. Das wäre nichts anderes, als wenn er nachträglich einfach was in die Urkunde einfügt (was im Kollegenkreis ja auch schon vorgekommen sein soll).

    Aber was nützt das alles, wenn auf der anderen Seite freundliche Gesellen wie Markus77 sind (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…undschuldbetrag #8)? Dann kann man nur hoffen eine ausreichende Berichtigungsvollmacht zu haben und Trost in hoffentlich auskömmlichen Gebühren finden…

    Einmal editiert, zuletzt von einnotar (13. Juni 2015 um 14:15)

  • Wenn man dem folgt und auf dem Boden des § 29 GBO steht, kommt man nicht umhin zu sagen, dass durch die notarielle Berichtigungsurkunde hinreichend öffentlicher Beweis erbracht ist, dass eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ vorliegt und wie geschehen berichtigt worden ist.

    Das überzeugt mich jetzt nicht so ganz. Denn eine bloße Behauptung bleibt natürlich auch dann lediglich eine bloße Behauptung, wenn sie in die Form des § 29 GBO "gegossen" ist. Der einzige Unterschied ist also der, dass die Behauptung nicht von einem Beteiligten, sondern vom Notar stammt.

    Eine Unrichtigkeit, die ein objektiver Dritter nicht zu erkennen vermag, kann aus grundbuchrechtlicher Sicht nie "offensichtlich" sein.

  • Wenn man dem folgt und auf dem Boden des § 29 GBO steht, kommt man nicht umhin zu sagen, dass durch die notarielle Berichtigungsurkunde hinreichend öffentlicher Beweis erbracht ist, dass eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ vorliegt und wie geschehen berichtigt worden ist.

    Das überzeugt mich jetzt nicht so ganz. Denn eine bloße Behauptung bleibt natürlich auch dann lediglich eine bloße Behauptung, wenn sie in die Form des § 29 GBO "gegossen" ist. Der einzige Unterschied ist also der, dass die Behauptung nicht von einem Beteiligten, sondern vom Notar stammt.

    Eine Unrichtigkeit, die ein objektiver Dritter nicht zu erkennen vermag, kann aus grundbuchrechtlicher Sicht nie "offensichtlich" sein.

    Wenn das alles nur Behauptungen sind, wie soll denn dann nachgewiesen werden können, dass sich eine offensichtliche Unrichtigkeit objektiv aus Umständen außerhalb der Urkunde ergibt? Soll der Notar eine eidesstattliche Versicherung abgeben? Ich bleibe dabei, § 44a Abs. 2 BeurkG weist die Entscheidung dem Notar und nicht dem Grundbuchamt zu.

  • Das kann so nicht richtig sein, weil die Befugnis des Notars, offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, davon abhängt, ob es sich um ein für jedermann erkennbares Versehen handelt, s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post678910

    Zwar kann es dabei auch um Umstände gehen, die außerhalb der Urkunde liegen

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post966613

    Ist jedoch die Urkunde formell richtig, wenn auch materiell berichtigungsbedürftig, dann scheidet deren Berichtigung nach § 44a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeurkG regelmäßig aus (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 27.06.2012, 34 Wx 184/12 unter Zitat Kanzleiter DNotZ 1990, 478/490; ders. DNotZ 1999, 292/306; Reithmann, DNotZ 1999, 27/33 f.).

    Und formell richtig ist die Urkunde, in der ein SNR zugewiesen wird, bei dem sich erst im Nachhinein herausstellt, dass es bereits vergeben war. Denn der Wille des Veräußerers bestand in der Zuordnung eben diesen Sondernutzungsrechts. Wenn er sich zuvor nicht verlässigt, inwieweit bereits eine Zuordnung vorgenommen wurde, dann hat das mit dem Beurkundungsvorgang als solchem nichts mehr zu tun. Vielmehr geht es bei der anderweitigen Zuordnung um eine nachträgliche inhaltliche Änderung seiner Erklärung oder auch der Erklärungen der Beteiligten, die im Verfahren nach § 44 a BeurkG nicht möglich ist (OLG Schleswig, Beschl. v. 16.6.2010; 2 W 86/10 unter Verweis auf Winkler, BeurkG, § 44 a Rn. 29); s. ferner Lerch, Beurkundungsgesetz, 4. Auflage 2011, § 44a RN 13a).

    Lerch führt in RN 8 aus: “Die Grenze der offensichtlichen Unrichtigkeit ist mit Sicherheit dann überschritten, wenn die Willenserklärungen der Beteiligten durch die Berichtigung einen anderen Sinn erfahren könnten3).
    3) So auch Winkler, BeurkG, § 44a Rz. 8.“

    Und mit der Zuordnung eines anderweitigen SNR wird der ursprünglichen Woillenserklärung des Veräußerers ein anderer Sinn gegeben. Die Berichtigung ist daher nicht vom Grundbuchamt hinzunehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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