VV Nr. 2504ff neben Nr. 2508

  • Hallo Forum!
    Ich denke, wir sind uns ja alle einig, dass eine Einigungsgebühr in der Verbraucherinsolvenz nicht neben der Vertretungsgebühr entstehen kann. Aber wo steht das? Hat jemand eine schöne Fundstelle? Ich find nämlich dazu nix.

  • Warum nicht? Bei Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans als Vergleich (Einigung) entsteht zusätzlich zu den Gebühren der VVNr. 2504 ff RVG die VVNr. 2508 RVG i.H.v. 125 EUR (Schoreit/Dehn, BerH/PKH, RdNr. 77 zu § 44 RVG, 8. Aufl. mit weiteren Fundstellen).

  • Sorry, ich meinte natürlich wo steht, dass eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern erfolgt sein muss. Is logisch, aber gibts da auch ne schöne Rechtsprechung?

  • Steht so im Gesetz, sonst wäre es keine Einigung.
    Die Einigungsgebühr soll eine Erfolgsgebühr dafür sein, dass das Verfahren nicht vor Gericht kommt. Ergo Schuldenbereinigungsplan geglückt, keine Inso = Erfolg = Einigungsgebühr. Wenn Gläubiger nicht zustimmen (oder ein Teil nicht zustimmt) = kein Erfolg, da Inso bei Gericht beantragen

  • Steht so im Gesetz, sonst wäre es keine Einigung.
    Die Einigungsgebühr soll eine Erfolgsgebühr dafür sein, dass das Verfahren nicht vor Gericht kommt. Ergo Schuldenbereinigungsplan geglückt, keine Inso = Erfolg = Einigungsgebühr. Wenn Gläubiger nicht zustimmen (oder ein Teil nicht zustimmt) = kein Erfolg, da Inso bei Gericht beantragen



    :zustimm:

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