PKH-Überprüfung bei Ausländern

  • Hallo miteinander,

    habe ein kleines Problem:gruebel: . Die PKH-Überprüfung eines in Deutschland lebenden Türken steht an. Aus der Akte ergibt sich, dass der kein Deutsch kann. Mit der Klageschrift ist er noch zum Ausländerrat gegangen, die sie ihm dann übersetzt haben. Im Termin selbst und bei der Urteilsverkündung war ein Dolmetscher dabei.

    Nun habe ich das Problem: schicke ich ihm das (ominöse) ZP1 guggt der wie´s Schwein ins Uhrwerk. Übersetzen lassen ist (wie die PKH-Prüfungen oft auch) wirtschaftlicher Unsinn.

    Wie verfahrt ihr denn in solchen Fällen?

  • @ERZETT: Ich tippe auf § 120 IV CPO. Die Vorprüfung kann aber nach § 20 Nr. 4 a RPflG auch übertragen werden (Soll, was ich gehört habe, durch das PKH-Kosten-Dämpfungsgestez überigens generell so werden)

    Grisu: Da bin ich ganz Beamter: Gerichtssprache ist Deutsch. Er lebt hier, also soll er sehen, wie er klarkommt, er kommt ja auch sonst in Deutschland klar. (Hört sich brutaler an, als ich es meine) Übersetzen: Bei meinen Erfahrungen mit dem 120vierern ist schon das Papier verschwendet. Und ich denke, der Kläger würde sich für den unwahrscheinlichen Fall, dass er zur Zahlung herangezogen wird, bedanken, wenn ich die Kosten verdoppelt haben, denn dann müsstest du ja konsequenterweiese auch den Anordnungsbeschluss und sonstigen Schriftverkehr übersetzen lassen.

  • Ich sehe das wie jojo und so hab ich auch immer verfahren!

    Wer hier lebt und mit hiesigen Behörden Umgang hat, muss selbst sehen, wie er das sprachlich hin bekommt. Wenn er selbst kein Deutsch kann, muss er mit dem Schreiben des Gerichts halt zu jemandem gehen, der ihm helfen kann (Nachbarn, Freunde, Familie, Anwalt, Übersetzer o.ä.).

    Ich würde ihm wie bei jedem anderen auch die übliche Aufforderung nebst Fragebogen zusenden und wenn auch nach Erinnerung keine Antwort von ihm erfolgt, würde ich auch gnadenlos aufheben.

    Außerdem:
    Ich kann doch einen Ausländer, bei dem sich zufällig aus der Akte ergibt, dass er kein Deutsch kann, nicht anders behandeln als einen, von dem ich es nicht weiß.

    Ulf

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  • Auch bei mir: Gerichtssprache ist laut Gesetz deutsch und das war´s.

    Bei uns ist es so, dass § 120 IV ZPO aus Wirtschaftlichkeitsgründen gar nicht mehr zum Zuge kommt aus den schon genannten Gründen der völligen Zwecklosigkeit. Wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die ein Handeln rechtfertigen, dann wird die Akte weggelegt und sich Arbeit und Kosten erspart. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung mit weniger Einkommen und Teuerungen wird man diese Vorschrift eh bald total vergessen können.

  • 13: Hier beim Arbeitsgericht sieht es ein wenig anders aus. Die Leute klagen ja grade gegen eine Kündigung oder auf Zahlung der Löhne. Es ist ja nicht ganz ausgeschlossen, dass die eine neue Arbeitstelle bekommen.

    In ca. 1 % der Fälle, kommt es tatsächlich zu einer nachträglichen Änderung.

    Aber wenn ich sehe, Kinder, Unterhaltspflichten oder größere Schulden oder zu alt, kommt die Akte auch gleich weg.

    Ich glaube aber nicht, dass das Verfahren eingestampft wird. Ich habe den Gesetzentwurf des PKH-Dämpfungsgesetzes nicht gesehen (lag zur Stellungnahme beim LAG vor), aber ich meine, dass das Verfahren im Gegenteil noch ausgedehnt werden soll. Das ist vom hiesigen Landesrechnungshof auch so gewollt (gab da wohl Beanstandung, dass das Verfahren nicht durchgeführt wird)

  • Danke für die Antworten.

    @ERZETT: Beiordnung gab es natürlich, ist ne Überprüfung nach 120 IV. Hab ich im Eifer des Gefechts vergessen zu erwähnen.

    Die Antworten bestätigen mich; ich hab das Teil auf gut Glück rausgehauen und harre der Dinge, die da kommen werden.

    Gruß

    Grisu



  • §184 GVG! Da hier auch keine Verhandlung statt findet, ist $185 GVG nicht einschlägig.

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