Terminsgebühr für Nebenforderungen

  • Die Klägerin hat eine Hauptforderung geltend gemacht. Die Nebenforderungen waren Mahn- und Auskunftskosten sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

    Über die Hauptforderung wurde nach § 331 III ZPO ein Teilversäumnisurteil erlassen. Bzgl. der Nebenforderungen wurde dann nach § 495 a ZPO entschieden.

    Der Klägervertreter beantragt nun eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 aus dem Wert der Hauptforderung und eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Wert der Nebenforderungen.

    Und ich weiß nicht weiter??????:eek:

  • Also: Hinsichtlich des Streitwertes würde ich § 4 ZPO für einschlägig halten.

    Hinsichtlich der Terminsgebühr: Die entsteht bei nicht vertretener Gegenseite (usw) nur unter den Voraussetzungen des 3105. Da diese nicht vorliegen, würde ich auch nix geben.

    Wobei sich mir zusätzlich die Frage nach der Fälligkeit aufdrängt, da Teil-Vu keine Kostenentscheidung enthalten dürfte

  • Das Teil- VU enthält auch nicht die Kostengrundentscheidung. Ich habe auch keine Probleme mit der 0,5 Terminsgebühr nach dem Wert der Hauptforderung. Mir macht die 1,2 Terminsgebühr nach dem Wert der Nebenforderungen Kopfschmerzen.

  • Der Gegenstandswert für die Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert der Nebenforderungen wenn i.Ü. die Hauptsache erledigt ist(Gerold/Schmidt 3104 Rn 96). Also 0,5 aus der Hauptsache, 1,2 aus den Nebenforderungen, höchstens 1,2 aus dem Hauptsachewert (15 III RVG).

  • Also, ich weiß ja nicht um was es genau geht (Vermute PKH-Liqui) aber:

    § 8 RVG regelt die Fälligkeit. Da würde ich erstmal gucken, ob er überhaupt schon einen Anspruch hat.

    3104: nicht passend, da ja keine Gespräche mit der Gegenseite im Termin geführt worden sind, da Gegenseite ja nicht da war.

    3105: Ausnahme von 3104 regelt was passiert, wenn die Gegenseite nicht da war. Ist auch nicht einschlägig, da kein VU ergangen ist.

    daher: keine Terminsgebühr

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