Ltd auf Guernsey

  • Schönen guten Morgen liebe Forengemeinde

    Ich quäl mich gerade durch eine Urkunde eines Notars aus Frankfurt a.M.
    Beantragt ist die Eintragung einer AV mit Rangvorbehalt für eine Ltd. Diese Ltd wurde hier in Frankfurt vertreten, Vertretungsnachweis liegt vor. Soweit eigentlich kein Problem, dachte ich.

    1. Haken: Diese ...-Ltd hat einen ellenlangen Namen, die den Rahmen unserer Datenerfassung locker sprengt. Also alles von Hand eingeben:mad: Gut , ist ja nicht das Problem.

    2.Haken: Als Anlage zu dieser Urkunde hab ich (jeweils durch den Notar beglaubigt) ein "Certificate of Registration", ein "Memorandum and Articles of Association of ...-Ltd", ein "Certificate of Good Standing" und vermutlich ein Auszug aus einer Sitzung der Ltd. ("Minutes of a meeting of the directors of the company")

    Alles in Englisch! Insgesamt 32 Seiten, jede Anlage hat eine Apostille in Englisch und mit dem Beglaubigungsvermerk des Notars.

    Wer von euch hatte schon mal das Vergnügen mit so einem Fall. Kann ich hier eine Übersetzung verlangen oder nicht. Ich bin der Meinung, dass auch die Nachweise der Vertretungsbefugnisse in Übersetzung vorliegen müssen.

    Anm: Die Insel trägt den Namen Guernsey! Mistiger Tippfehler
    Edit: In Überschrift berichtigt. Ulf, Admin

  • Amtssprache ist deutsch, also alles durch einen zugelassenen Dolmetscher übersetzen lassen (Antragsteller), danach Vertretung und Nachweise prüfen.

  • Ist jetzt zwar eigentlich was für den Ausbrüllthread aber egal.

    Hab grad den Notar angerufen und gefragt ob es die Nachweise auch in deutscher Sprache gibt. Ja die hab ich schon angefordert, wenn sie da sind, dann schicken wir die nach.:binsauer

    Das sind mir die Liebsten. Erst ne Welle machen und dann alles chön langsam auf Nachfrage hinterher schieben. Wenigstens der Sitz der Ltd hat sich geklärt

    Trotzdem :indiefres


    Danke Ulf!

  • Da im Moment nur eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Ltd einzutragen ist, würde ich mich mit den Existenz- und Vertretungsnachweisen noch nicht weiter befassen und eintragen.

    Ist die Gesellschaft der gewinnende Teil (die Berechtigte) besteht im Rahmen des formellen Konsensprinzips (Bewilligungsprinzip) nach § 19 GBO keine besondere Nahforschungspflicht des Grundbuchamtes hinsichtlich der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die als Berechtigte eines Rechts eingetragen werden soll. Es genügt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsfähigkeit besteht, damit das Grundbuchamt die Eintragung vornimmt (K/E/H/E, GBO,6. Aufl., Einl U 69).

    Prüfen musst du erst bei der Eigentumsumschreibung (§ 20 GBO). Es sieht so aus, als ob du alles hast. (Literaturhinweis: Langhein, NZG, 2001, 1123/1127)

    Zur Übersetzung:

    Die Einreichung fremdsprachiger Urkunden zur Grundakte ist zulässig. Es wird auch allgemein anerkannt, dass der Richter oder Rechtspfleger diese Urkunden verwenden können, wenn sie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen.

    Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht entsprechend § 142 III ZPO eine Übersetzung verlangen, da Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG). Die Richtigkeit der Übersetzung hat das Gericht. nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Bei verbleibendem Zweifel ist eine Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von einem hierzu ermächtigten Dolmetscher zu verlangen. Auf Grund dieser Bescheinigung gilt die Übersetzung gem. § 2 I der Verordnung des Reichsministers der Justiz zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. 10. 1942 als richtig und vollständig.
    Bewilligungen und Auflassungen müssen stets übersetzt werden, weil eine Einsichtnahme für jedermann ermöglicht werden muss (Keidel Kunze Winckler § 9 FGG RN 5.

    Ich würde also die AV eintragen und dem Notar darauf hinweisen, dass er zur Eigentumsumschreibung die Existenz- und Vertretungsnachweise für die Erwerberin übersetzen lassen soll.

  • Nachtrag:

    Vergl. zur Grundbuchbewilligung in fremdsprachichgen Urkunden mit deutscher Übersetzung auch DNotI-Report 20/2005 Seite 161.

  • Derzeit brauchst Du weiter nichts zu prüfen, denn auf Guernsey (Großbritannien) ist eine Ltd. sicherlich eine zulässige Gesellschaftsform. Da momentan keine Erklärung der Ltd. einzutragen ist (AV: Antrag und Bewilligung), ist auf der Erwerberseite (noch) nichts zu prüfen.

    Das ändert sich, sobald ein Finanzierungsgrundpfandrecht oder die Auflassung kommen.

    Wegen der Einzelheiten zur Vertretung vgl. u. a. Bauer/v. Oefele/Schaub Teil F Rn. 140 ff (oder PN).

    Eine Übersetzung kannst Du (auf Kosten des Antragstellers) verlangen (Bauer/v. Oefele/Knothe Teil F Rn. 623; BeckOK Hügel/Zeiser (GBO) Internationale Bezüge Rn. 19). Sie muss nicht unbedingt von einem öffentlich vereidigten Dolmetscher gefertigt sein, wenn die fremdsprachlichen Fertigkeiten des Rechtspflegers (Richters) zur Beurteilung ihrer Richtigkeit hinreichen oder wenn das Grundbuchamt aufgrund der besonderen Sachumstände, insbesondere der Persönlichkeit des Übersetzers von der Richtigkeit der Übersetzung überzeugt ist; ansonsten kann die Übersetzung durch einen öffentlich vereidigten Dolmetscher gefordert werden (KG JFG 14, 5; BeckOK aaO).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... Auf Grund dieser Bescheinigung gilt die Übersetzung gem. § 2 I der Verordnung des Reichsministers der Justiz zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. 10. 1942 als richtig und vollständig ...


    Diese Verordnung ist allerdings durch Art. 87 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) aufgehoben worden.

  • Derzeit brauchst Du weiter nichts zu prüfen, denn auf Guernsey (Großbritannien) ist eine Ltd. sicherlich eine zulässige Gesellschaftsform. Da momentan keine Erklärung der Ltd. einzutragen ist (AV: Antrag und Bewilligung), ist auf der Erwerberseite (noch) nichts zu prüfen.

    ...



    Eigentlich :zustimm:, wobei ich bei ausländischen Firmen auch immer etwas vorsichtig bin und gerne alle Unterlagen schon zur Eintragung der AV vorliegen habe (in deutscher Übersetzung). Denn bei Ltd. o.ä. denke ich schon immer dran: Wie kriege ich die AV im "Notfall" wieder gelöscht?

  • Vielen Dank an HorstK und Andreas und alle anderen Poster für die Hinweise. Da es meine erste Ltd ist war ich mir nicht so sicher. Ich prüfe eigentlich immer im Vorraus, ob alle Unterlagen für den Endvollzug vorliegen (bis auf den Antrag). Damit meine ich mir Zeit bei der eigentlichen Auflassung zu sparen. Das Problem hier wäre wohl nicht entstanden, wenn der Notar einen kurzen Vermerk bzgl. des Nachlieferns der Übersetzung angebracht hätte.
    Ich werde also eintragen und dann auf die Auflassung warten.

  • In dieser Woche ist der gleiche Vertrag mit den selben Anlagen auch bei mir eingelaufen. Beantragt wird Vormerkung mit gleichzeitigem Rangvorbehalt für eine noch zu bestellende Grundschuld .....
    :teufel:
    Werde die Eintragung vorbereiten und meiner Rechtspflegerin vorlegen.
    :gruebel:
    Bitte auf dem laufenden halten, wenns was Neues gibt.

    Gruß hifi-linsi


    Wer Rechtschreibfehler findet, kann sie behalten !

  • Nachdem die Geschichte bei mir noch nicht abgeschlossen ist (obwohl es den Anschein hatte dass es unglaublich eilig ist) warte ich immer noch auf die Unterlagen nebst Eintragungsantrag.

    @hifi-linsi

    Werde dich auf dem Laufenden halten und seine Röchtschreipfähler behält hier jeder selber:D

  • So, der Notar hat mir nun die beglaubigten Übersetzungen zugesandt.
    Werde sie mal in einer ruhigen Stunde lesen.
    Meine Rechtspflegerin will den Eintrag erst vornehmen, wenn diese Unterlagen da sind und Sie die Limited überprüfen kann.

    :akten

  • Ich habe jetzt auch so einen schönen Fall vorliegen.
    Die eingetragene Ltd. mit dem Sitz in Guernsey verkauft.

    Ein notary public aus Großbritannien bescheinigt aufgrund Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister von Guernsey (Guernsey Registry) und die Gesellschaftsunterlagen (Satzung und Beschlussfassungen), dass die Gesellschaft besteht und wer die organschaftlichen Vertreter sind.

    Ist das so korrekt? Ich finde leider in keinem meiner für mich zugänglichen Kommentare etwas zu Guernsey...

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