Pfändungsfreigrenzen

  • Hallo,


    ich habe folgendes Problem:

    In der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes vom 09.12.2005 war die gesamte nun geltende ZPO abgedruckt. Mir ist dabei aufgefallen, dass die Tabelle nach § 850 c ZPO in der Fassung vor dem 01.07.2005 abgedruckt war. Ich dachte nun zunächst es handele sich um einen Druckfehler.
    Allerdings lass ich kurze Zeit später im JurBüro 11/2005 die Entscheidung des LG Leipzig, dass die Erhöhung des pfandfreien Betrages zum 01.07.2005-Bekanntmachung vom 25.02.2005- nicht eingetreten sei, da (siehe ausführliche Begründung in JurBüro 11/2005) die Grundfreibeträge nach § 32 a Abs. 1 EStG sich in der Zeit vom 01.01.2004 bis 01.01.2005 nicht erhöht hätten.
    Später wurde der Tenor der Entscheidung auch im Rpfleger abgedruckt.

    Nun ist uns hier unklar welche Tabelle nun eigentlich anzuwenden ist.:confused:

    Auf eine Anfrage beim Bundesgesetzblatt erhielt ich bisher keine Antwort.

  • Hallo,
    kannst du bitte die genaue Fundstelle sagen?
    Wenn sie gerade parat hast!

    Wenn das stimmt, dann weiß das aber nicht wirklich jemand, oder?

  • Die Entscheidung des LG Leipzig ist im JurBüro 11/2005 ab Seite 602 abgedruckt. Die Fundstelle im Rpfleger habe ich gerade nicht vorliegen.

  • Zitat von leni


    Mir ist dabei aufgefallen, dass die Tabelle nach § 850 c ZPO in der Fassung vor dem 01.07.2005 abgedruckt war. Ich dachte nun zunächst es handele sich um einen Druckfehler.



    Ich denke, dass ist korrekt: Der Gesetzestext lautet weiterhin auf die alten Beträge. Die Erhöhung ergibt sich (nur) aus einer gesonderten Verordnung des BMJ.

    Wenn man die neuen Beträge in den Gesetzestext hätte einpflegen wollen, hätte man die ZPO nicht nur neu bekanntmachen, sondern auch ein komplettes Gesetzgebungsverfahren durchführen müssen, weil die ZPO dann auch hätte geändert werden müssen.

  • ... und hätte bei jeder Erhöhung die ZPO ändern müssen, jetzt muß "nur" die Anlage geändert werden im Hinblick auf Abs. 2a

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